Abmahnwarner

Abmahn-Warner ISSN 1612-2712 vom 2004-01-31

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. 
Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) 
unertraegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf. 
Und sie greift ueber auf die Nachbarlaender. Uns liegen 
nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen aus Nachbarlaendern
vor, wir haben auch Vereinsmitglieder ueber die Grenzen 
hinweg.
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Liebe Leserin und lieber Leser,

jede Abmahnung und erst recht jede Abmahnwelle birgt die 
"Gefahr" in sich, dass das Team der Abmahnwelle größer wird, 
auch wenn es so gar nicht in die heutige Zeit passen will, 
sich noch ehrenamtlich zu engagieren. 

Bislang hatten wir uns auf solche Abmahnungen konzentriert, 
bei denen ausdrücklich eine Website betroffen war. Unser 
Team ist aber deutlich stärker geworden und künftig 
müssen eBayer und diejenigen, die bei Amazon usw. Waren 
anbieten, nicht mehr länger vor der Türe bleiben.

Freundliche Gruesse und moege Isidor, der (inoffizielle) 
Schutzpatron des Internet(t)s, Sie vor unangenehmen Abmahn-
ueberraschungen bewahren

Ihre

Jutta U. Rosenbach

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Inhalt: 
I.    Unterbliebene Belehrung z. Widerrufs- u. Rückgaberecht
II.   Verbreitung illegaler Vorrichtungen (AnyDVD)
III.  Werbung für unerlaubtes Glückspiel
VI.   Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet
V.    Abmahnung - Regulierungsinstrument d. Vertriebspolitik
VI.   Gefährliche Originalverpackung bei Büchern
VII.  Anbieterkennzeichnung in der Elektro- und Baubranche
VIII. Erst pfuschen, dann ausspionieren und Mund verbieten
IX.   Abmahnungen in der Versicherungsbranche
X.    Impressum 
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I. Unterbliebene Belehrung z. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat es wieder 
"beschwerdehalber" übernommen, einen Verkäufer bei eBay 
dafür abzumahnen, dass er es versäumt hatte, vor 
Vertragsschluss den Verbraucher über das bestehende 
Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__355.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__356.html
Vertragsstrafe: 2.000,00 Euro
Abmahnpauschale: 189,00 Euro

Auch einigen eBayern wurden wegen unzureichender Anbieter-
kennzeichnung und unterbliebener Information zum Widerrufs-
und Rückgaberecht 189,00 Euro abgenommen.


Die Zweigstelle in Bayern hat einen Schuhanbieter abgemahnt,
wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung und einer unzu-
lässigen AGB-Klausel.
Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro
Abmahnpauschale: 189,00 Euro

Die Zweigstelle in Baden-Württemberg kümmerte sich beschwer-
dehalber um ein Computerfirma und mahnte deren unzulässige
AGB-Klauseln ab. 
Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro
Abmahnpauschale: 189,00 Euro


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II. Verbreitung illegaler Vorrichtungen (AnyDVD) zur Umge-
hung von Kopierschutzmaßnahmen u.a.

entdeckten acht Musikunternehmen zeitgleich auf einer Fa-
milienwebsite - genau genommen eine 21tägige Demoversion -
und beauftragten zusammen eine Kanzlei mit der Abmahnung.
Der Abgemahnte verstoße gegen §§ 95a III und 85.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__95a.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__85.html

Wie sich die Gesetzgebung verändert hat, können Sie hier
nachschlagen:
http://urheberg.abmahnung.de/urhg.html

Streitwert: 125.000,00 Euro
Abmahngebühr dazu 7,5/10 plus 15/10 für die Vertretung meh-
rerer Auftraggeber.

Interessanterweise wurden zwei Wochen vorher noch 50.000,00 
Euro als Streitwert für angemessen erachtet, was immerhin 
2.373,50 Euro als Abmahngebühr ausmacht, bei demselben 
Programm AnyDVD.
Bei TCCDScout waren es ebenfalls 50.000,00 Euro, ebenso
bei DVDKeyAuth.exe

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III. Werbung für unerlaubtes Glückspiel

Seit Oktober prasseln Abmahnungen, und wenn die nichts 
fruchten, Einstweilige Verfügungen auf Websitebetreiber 
nieder, die Links zu in Deutschland nicht behördlich geneh-
migten Glückspielen auf ihren Websites anbieten. Wir 
berichteten darüber bereits in unserer letzten Ausgabe.

Der Streitwert schwankt weiterhin zwischen 15.000,00 und 
100.000,00 Euro. Die betreffenden würden gegen § 284 Abs. 4 
StGB verstoßen, behauptet der Hamburger Anwalt, der Kieler 
Spielbank SH GmbH.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__284.html

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VI. Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet

Für die Verwendung eines Kartenausschnitts bekam ein Gast-
wirt eine Abmahnung aus Hamburg für einen Verlag in Bad
Soden.
Abmahngebühr: 1.119.45 Euro
plus Schadensersatz: 770.00 Euro

Eine Computerfirma bekam ebenfalls Post aus Hamburg, für 
einen Verlag in Ostfildern wegen demselben Delikt.
Abmahngebühr: 413,83
plus Schadensersatz: 1.540,00 Euro

Eine Privatperson bekam diesbezüglich Post aus Berlin für
einen berliner Verlag.
Abmahngebühr: 349,45 Euro
plus Schadensersatz: 2.445,00 Euro

Ein Steuerberater wurde von einer weiteren Kanzlei
des selben Verlags abgemahnt.
Abmahngebühr: 384,50 Euro
plus Schadensersatz: 870,00 Euro.

Einem Fernsehreparaturunternehmen wurden 2.470,00 Euro Scha-
densersatz berechnet. Es erwischte des weiteren wieder einen 
Arzt, einen Musiklehrer, ein Hotel, ein Planungsbüro,  usw. 
usw.

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 V. Abmahnung als Regulierungsinstrument der Vertriebspolitik

Eine Firma im Hautpflegebereich möchte sich offenbar nicht
ihre Vertriebsstruktur durch so etwas unübersichtiches wie
eBay kaputt machen lassen. Daher wurde kurzerhand ein Anbie-
ter solcher Produkte abgemahnt. Er würde das Produkt auf 
eine Art und Weise bewerben, die gegen § 18 LMBG und § 3 UWG 
verstoße.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmg_1974/__18.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/__3.html

Tatsächlich decken sich die werbenden Aussagen des eBayers aber 
mit denen, auf der Website des abmahnenden Konzerns.
Als Streitwert wurde in der Bad Godesberger Kanzlei der Betrag von
30.000,00 Euro fest gesetzt und eine Vertragsstrafe von 6.000,00
Euro.

Eine Vertriebsfirma (Sams Bijou) hat sich einige ebayer heraus ge-
pickt, ihnen Gewerblichkeit unterstellt und wegen unzureichender 
Anbieterkennzeichnung abgemahnt.
Auch diese Abmahnfirma sitzt im Glashaus.
Abmahngebühr aus einem Streitwert von 13.000,00 Euro, aber eine
Vertragsstrafe von 20.000,00 Euro festgelegt. Später hat die Ab-
mahnanwältin setzt sie in Ihren Abmahnungen den Steitwert
auf ebenfalls 20.000,00 Euro hoch.

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VI. Gefährliche Originalverpackung bei Büchern

Immer wieder kommt es vor, dass auf eBay Bücher aus Privat-
besitz verkauft werden. Wer dabei aber besonders auf die 
Originalverpackung abhebt, riskiert eine Abmahnung durch den 
Preisbindungs-Treuhänder der deutschen Buchverlage.
In der beigelegten Unterlassungserklärung sind 6.000,00 Euro
Vertragsstrafe angegeben. Die Rechnung für die Abmahnung 
kommt gesondert und später.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/buchprg/index.html

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VII. Anbieterkennzeichnung in der Elektro- und Baubranche

Zwei mal meldeten sich diesen Monat Angehörige des Elek-
trohandwerks, weil sie von einem Nürnberger Mitbewerber 
abgemahnt wurden für stolze 933,22 Euro, wegen fehlen ver-
meintlich unzureichender Anbieterkennzeichnung.

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VIII. Erst pfuschen, dann ausspionieren und Mund verbieten

Ein Bauherr meldete sich, der auf seiner Website seine 
traurigen Erfahrungen mit einer Baufirma veröffentlichte. 
Dazu wurde er von zwei Usern noch näher befragt. Der Bauherr 
ist sich sicher, dass mindestens einer der User ein 
Mitarbeiter der betreffenden Firma war. Obwohl der Bauherr 
ausdrücklich darauf hin wies, dass er alle Aussagen mit 
Fotos belegen könne, kam eine Abmahnung. Und auch in ihr 
wird zumindest zugegeben, dass ein großer Mangel besteht und 
es zu Problemen mit der Beseitigung kam. Doch sagen dürfe er 
dies bei Strafe von 6.000,00 Euro nicht mehr, fordert der 
abmahnende Anwalt.

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  IX. Abmahnungen in der Versicherungsbranche
Das Maklerbüro Bignet alias Versicherungsvertreter Boris 
Bignet lässt über die Kanzlei Rheindt Häussling Jungnitsch 
eine ganze Reihe Mitbewerber abmahnen wegen angeblich 
unzureichender Anbieterkennzeichnung.
Streitwert: 12.500,00 Euro, Abmahngebühr: 633,36 Euro, weil
der RA Rheindt nicht zimperlich ist und glattweg 10/10 
fordert.

Wer den Abmahner anrufen möchte, um den Sachverhalt zu klä-
ren, bekommt nicht den Abmahner ans Telefon, dafür aber ei-
ne weitere Abmahnung. Diesmal wegen "vorsätzlichem 
Telefonterror". Das macht dann gleich noch mal 633,36 Euro

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X. Impressum 

Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 

V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de 
Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende 
Uracher Str. 6, 73312 Geislingen, Telefon: 07331-67951 
Mitglied im Dt. Journalisten-Verband Ba-Wue DJV e.V. 

Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15 
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(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) 

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) 

Flayer: http://abmahnung.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: http://www.abmahnwelle.de/meldung.html

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