Abmahn-Warner ISSN 1612-2712 vom 2004-01-31
============================================================ Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) unertraegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf. Und sie greift ueber auf die Nachbarlaender. Uns liegen nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen aus Nachbarlaendern vor, wir haben auch Vereinsmitglieder ueber die Grenzen hinweg. ============================================================ Liebe Leserin und lieber Leser, jede Abmahnung und erst recht jede Abmahnwelle birgt die "Gefahr" in sich, dass das Team der Abmahnwelle größer wird, auch wenn es so gar nicht in die heutige Zeit passen will, sich noch ehrenamtlich zu engagieren. Bislang hatten wir uns auf solche Abmahnungen konzentriert, bei denen ausdrücklich eine Website betroffen war. Unser Team ist aber deutlich stärker geworden und künftig müssen eBayer und diejenigen, die bei Amazon usw. Waren anbieten, nicht mehr länger vor der Türe bleiben. Freundliche Gruesse und moege Isidor, der (inoffizielle) Schutzpatron des Internet(t)s, Sie vor unangenehmen Abmahn- ueberraschungen bewahren Ihre Jutta U. Rosenbach ============================================================ Inhalt: I. Unterbliebene Belehrung z. Widerrufs- u. Rückgaberecht II. Verbreitung illegaler Vorrichtungen (AnyDVD) III. Werbung für unerlaubtes Glückspiel VI. Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet V. Abmahnung - Regulierungsinstrument d. Vertriebspolitik VI. Gefährliche Originalverpackung bei Büchern VII. Anbieterkennzeichnung in der Elektro- und Baubranche VIII. Erst pfuschen, dann ausspionieren und Mund verbieten IX. Abmahnungen in der Versicherungsbranche X. Impressum ============================================================ I. Unterbliebene Belehrung z. Widerrufs- und Rückgaberecht Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat es wieder "beschwerdehalber" übernommen, einen Verkäufer bei eBay dafür abzumahnen, dass er es versäumt hatte, vor Vertragsschluss den Verbraucher über das bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__355.html http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__356.html Vertragsstrafe: 2.000,00 Euro Abmahnpauschale: 189,00 Euro Auch einigen eBayern wurden wegen unzureichender Anbieter- kennzeichnung und unterbliebener Information zum Widerrufs- und Rückgaberecht 189,00 Euro abgenommen. Die Zweigstelle in Bayern hat einen Schuhanbieter abgemahnt, wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung und einer unzu- lässigen AGB-Klausel. Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro Abmahnpauschale: 189,00 Euro Die Zweigstelle in Baden-Württemberg kümmerte sich beschwer- dehalber um ein Computerfirma und mahnte deren unzulässige AGB-Klauseln ab. Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro Abmahnpauschale: 189,00 Euro ============================================================ II. Verbreitung illegaler Vorrichtungen (AnyDVD) zur Umge- hung von Kopierschutzmaßnahmen u.a. entdeckten acht Musikunternehmen zeitgleich auf einer Fa- milienwebsite - genau genommen eine 21tägige Demoversion - und beauftragten zusammen eine Kanzlei mit der Abmahnung. Der Abgemahnte verstoße gegen §§ 95a III und 85. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__95a.html http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__85.html Wie sich die Gesetzgebung verändert hat, können Sie hier nachschlagen: http://urheberg.abmahnung.de/urhg.html Streitwert: 125.000,00 Euro Abmahngebühr dazu 7,5/10 plus 15/10 für die Vertretung meh- rerer Auftraggeber. Interessanterweise wurden zwei Wochen vorher noch 50.000,00 Euro als Streitwert für angemessen erachtet, was immerhin 2.373,50 Euro als Abmahngebühr ausmacht, bei demselben Programm AnyDVD. Bei TCCDScout waren es ebenfalls 50.000,00 Euro, ebenso bei DVDKeyAuth.exe ============================================================ III. Werbung für unerlaubtes Glückspiel Seit Oktober prasseln Abmahnungen, und wenn die nichts fruchten, Einstweilige Verfügungen auf Websitebetreiber nieder, die Links zu in Deutschland nicht behördlich geneh- migten Glückspielen auf ihren Websites anbieten. Wir berichteten darüber bereits in unserer letzten Ausgabe. Der Streitwert schwankt weiterhin zwischen 15.000,00 und 100.000,00 Euro. Die betreffenden würden gegen § 284 Abs. 4 StGB verstoßen, behauptet der Hamburger Anwalt, der Kieler Spielbank SH GmbH. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__284.html ============================================================ VI. Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet Für die Verwendung eines Kartenausschnitts bekam ein Gast- wirt eine Abmahnung aus Hamburg für einen Verlag in Bad Soden. Abmahngebühr: 1.119.45 Euro plus Schadensersatz: 770.00 Euro Eine Computerfirma bekam ebenfalls Post aus Hamburg, für einen Verlag in Ostfildern wegen demselben Delikt. Abmahngebühr: 413,83 plus Schadensersatz: 1.540,00 Euro Eine Privatperson bekam diesbezüglich Post aus Berlin für einen berliner Verlag. Abmahngebühr: 349,45 Euro plus Schadensersatz: 2.445,00 Euro Ein Steuerberater wurde von einer weiteren Kanzlei des selben Verlags abgemahnt. Abmahngebühr: 384,50 Euro plus Schadensersatz: 870,00 Euro. Einem Fernsehreparaturunternehmen wurden 2.470,00 Euro Scha- densersatz berechnet. Es erwischte des weiteren wieder einen Arzt, einen Musiklehrer, ein Hotel, ein Planungsbüro, usw. usw. ============================================================ V. Abmahnung als Regulierungsinstrument der Vertriebspolitik Eine Firma im Hautpflegebereich möchte sich offenbar nicht ihre Vertriebsstruktur durch so etwas unübersichtiches wie eBay kaputt machen lassen. Daher wurde kurzerhand ein Anbie- ter solcher Produkte abgemahnt. Er würde das Produkt auf eine Art und Weise bewerben, die gegen § 18 LMBG und § 3 UWG verstoße. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmg_1974/__18.html http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/__3.html Tatsächlich decken sich die werbenden Aussagen des eBayers aber mit denen, auf der Website des abmahnenden Konzerns. Als Streitwert wurde in der Bad Godesberger Kanzlei der Betrag von 30.000,00 Euro fest gesetzt und eine Vertragsstrafe von 6.000,00 Euro. Eine Vertriebsfirma (Sams Bijou) hat sich einige ebayer heraus ge- pickt, ihnen Gewerblichkeit unterstellt und wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung abgemahnt. Auch diese Abmahnfirma sitzt im Glashaus. Abmahngebühr aus einem Streitwert von 13.000,00 Euro, aber eine Vertragsstrafe von 20.000,00 Euro festgelegt. Später hat die Ab- mahnanwältin setzt sie in Ihren Abmahnungen den Steitwert auf ebenfalls 20.000,00 Euro hoch. ============================================================ VI. Gefährliche Originalverpackung bei Büchern Immer wieder kommt es vor, dass auf eBay Bücher aus Privat- besitz verkauft werden. Wer dabei aber besonders auf die Originalverpackung abhebt, riskiert eine Abmahnung durch den Preisbindungs-Treuhänder der deutschen Buchverlage. In der beigelegten Unterlassungserklärung sind 6.000,00 Euro Vertragsstrafe angegeben. Die Rechnung für die Abmahnung kommt gesondert und später. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/buchprg/index.html ============================================================ VII. Anbieterkennzeichnung in der Elektro- und Baubranche Zwei mal meldeten sich diesen Monat Angehörige des Elek- trohandwerks, weil sie von einem Nürnberger Mitbewerber abgemahnt wurden für stolze 933,22 Euro, wegen fehlen ver- meintlich unzureichender Anbieterkennzeichnung. ============================================================ VIII. Erst pfuschen, dann ausspionieren und Mund verbieten Ein Bauherr meldete sich, der auf seiner Website seine traurigen Erfahrungen mit einer Baufirma veröffentlichte. Dazu wurde er von zwei Usern noch näher befragt. Der Bauherr ist sich sicher, dass mindestens einer der User ein Mitarbeiter der betreffenden Firma war. Obwohl der Bauherr ausdrücklich darauf hin wies, dass er alle Aussagen mit Fotos belegen könne, kam eine Abmahnung. Und auch in ihr wird zumindest zugegeben, dass ein großer Mangel besteht und es zu Problemen mit der Beseitigung kam. Doch sagen dürfe er dies bei Strafe von 6.000,00 Euro nicht mehr, fordert der abmahnende Anwalt. ============================================================ IX. Abmahnungen in der Versicherungsbranche Das Maklerbüro Bignet alias Versicherungsvertreter Boris Bignet lässt über die Kanzlei Rheindt Häussling Jungnitsch eine ganze Reihe Mitbewerber abmahnen wegen angeblich unzureichender Anbieterkennzeichnung. Streitwert: 12.500,00 Euro, Abmahngebühr: 633,36 Euro, weil der RA Rheindt nicht zimperlich ist und glattweg 10/10 fordert. Wer den Abmahner anrufen möchte, um den Sachverhalt zu klä- ren, bekommt nicht den Abmahner ans Telefon, dafür aber ei- ne weitere Abmahnung. Diesmal wegen "vorsätzlichem Telefonterror". Das macht dann gleich noch mal 633,36 Euro ============================================================ X. Impressum Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende Uracher Str. 6, 73312 Geislingen, Telefon: 07331-67951 Mitglied im Dt. Journalisten-Verband Ba-Wue DJV e.V. Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flayer: http://abmahnung.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: http://www.abmahnwelle.de/meldung.html ============================================================
_ _ _
/ \ | |__ _ __ ___ __ _| |__ _ ____ ____ _ _ __ _ __ ___ _ __
/ _ \ | '_ \| '_ ` _ \ / _` | '_ \| '_ \ \ /\ / / _` | '__| '_ \ / _ \ '__|
/ ___ \| |_) | | | | | | (_| | | | | | | \ V V / (_| | | | | | | __/ |
/_/ \_\_.__/|_| |_| |_|\__,_|_| |_|_| |_|\_/\_/ \__,_|_| |_| |_|\___|_|
