Abmahnwarner

Abmahn-Warner ISSN 1612-2712 vom 2004-03-28

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. 
Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) 
unertraegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf. 
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Liebe Leserin, 
lieber Leser,

bei der "Düsseldorfer Kollekte", um die es heute gehen soll, 
handelt es sich nicht um Abmahnungen. 

Wir informieren nur darüber, weil wir Ihnen sowieso noch ei-
nen Nachtrag und eine Berichtigung zum letzten Newsletter 
schuldig sind.

Einen guten Wochenstart

Jutta U. Rosenbach

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Inhalt: 
Düsseldorfer Domainkollekte
Nachtrag und Berichtigung zum Newsletter vom 26.03.04
Impressum 
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Düsseldorfer Domainkollekte

Ein Düsseldorfer Domainaspirant hat seit 22.03.04 mehrere 
Einschreiben mit Rückschein auf den Weg gebracht.
Bei der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. haben sich zwischen 
Freitag und Samstag bereits acht solche Empfänger gemeldet. 
Sie haben eine oder mehrere Umlautdomains konnektiert, die 
der Düsseldorfer wohl gerne hätte. Also das Thema, dass mit 
Einführung der Umlautdomains für reichlich Ärger im Netz der 
Netze sorgt. 

Der Domainaspirant teilt jeweils mit, dass er auf der Denic-
Whois-Abfrage entnehmen musste, dass dem Empfänger der Antrag 
auf die jeweils im Betreff genannte(n) Domain(s) zuerkannt 
worden sein. Und laut den AGB der Denic sei der Registrant 
selbst für eventuelle Rechtsverstöße verantwortlich, winkt er 
mit dem Zaunpfahl.

Mit dem Einschreiben weist der Domainaspirant auf älteren
Werktitelschutz, der sich aus der "klanglichen Identität" mit
seiner Domain ergebe, die intensiv genutzt würde und für die 
er schon erhebliche Investitionen getätigt hätte. 

Dann belehrt der Domainaspirant die Empfänger, dass "Domains
(wie z.B. "kuecheonlinde.de", "motorradmarkt.de", "börse.de") 
von den Gerichten Werktitelschutz zuerkannt werde.
Um zu zeigen, wie gut er bewandert ist, denn zur Sache gehört 
es ja nicht, plaudert der Domainaspirant auch über die Recht-
sprechung zu "Vertipperdomains".

Dann kommt er geschäftstüchtig zur Sache: "Zur Vermeidung 
eines zeit- und kostenintensiven Verfahrens bieten wir Ihnen 
hiermit an, die Domain unbürokratisch gegen Ausgleich der 
Ihnen entstandenen Registrierungskosten zu übernehmen und 
nach Domainübertragung keine weiteren Forderungen mehr zu 
stellen. Insbesondere verzichten wir damit auch auf unsere 
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche."

Man möge doch sein Einverständnis, die Bankverbindung und die 
Höhe der entstandenen Kosten per Fax mitteilen. Der KK-Antrag 
werde gestellt und das Freigabeformular können sich die 
Empfänger des Schreibens per eMail oder Post zusenden lassen.

Offenbar sorgt sich der Domainaspirant, dass die Empfänger 
das Shell-Urteil des BGH kennen, und die ersehnte(n) 
Domain(s), wenn sie sie tatsächlich nicht behalten möchten, 
allenfalls zurück, aber nicht auf ihn übertragen könnten. 
Für den Fall droht der Domainaspirant mit unmittelbarer 
Klageerhebung, zu der er seinen Rechtsbeistand, den er 
namentlich anführt, dann beauftragen würde. 

"Sollten Sie die Domain zwischenzeitlich auf einen Dritten 
übertragen, weisen wir darauf hin, dass wir Sie für alle uns 
daraus entstehenden Schäden in Anspruch nehmen werden. Als 
Streitwert in einem evtl. gerichtlichen Verfahren werden wir 
nicht unter 50.000,- Euro beantragen."

Der im Schreiben zitierte Anwalt wurde von der Jurtext.de 
noch am Wochenende erreicht und zur Sache befragt. Ja, es sei 
richtig, dass der Domainaspirant einer seiner Mandanten wäre. 
Der Domainanspruch sei herzuleiten vom BGH-Urteil maxem.de

> Links
»Domainrecht« Domaingrabber vs. Domaingrabber
http:// jurtext.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1246

maxem.de 
BGH Urteil vom 26.06.2003 I ZR 296/00
JurPC Web-Dok. 258/2003, Abs. 1 - 25
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm

shell.de
BGH Urteil vom 22.11.2001 I ZR 138/99
JurPC Web-Dok 139/2002, Abs. 1 - 51
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm

> Kommentar: Neue Spielart im Wettlauf um DEN Anwalt
Raffiniert. Man spannt einen renommierten Anwalt für diverse 
Dinge ein und in anderen Fällen (über-)dehnt man dessen 
Informationen zum Domainrecht nach seinem ureigenen Bedarf 
und bedient sich für die zu veranstaltende Kollekte einfach 
dessen Namen. Leider ist wohl manchem Empfänger damit die 
Mandatierung verbaut Bislang galt gerade dieser Anwalt auf 
dem Gebiet des Marken- und Domainrechtes als äußerst 
bewandert und erfolgreich im Sinne des gesunden Menschen-
verstands. 
Bekannt war uns bislang nur der missglückte Versuch, mit der 
Wirkung des Namens eines Anwaltes sich beim Gegner durch-
zusetzen. Der Anwalt fand nicht lustig, dass der Betreffende 
gar nicht sein Mandant war und hat ihn sich entsprechend vor-
geknöpft.
Ansonsten kannten wir die Taktik, des "Rechtmachens" daher, 
dass sich vermeintliche Rechteinhaber gezielt solche Gegner 
aussuchen, die spätestens nach der Negativen Feststellungs-
klage einknicken. Solche Beweise des "Rechthabens" gesammelt, 
dienen später dazu, um sich an größere Gegner heran zu wagen.

Bleibt zu hoffen, dass unter den Angeschriebenen jemand ist,
der bereits Mandant des betreffenden Anwaltes ist. Gegen ihn
wird der Anwalt kein Mandat für die Domain-Kollekte annehmen 
können und wollen.


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> Bettelbriefe aus Gladbeck
Nachtrag und Berichtigung zum Newsletter vom 26.03.04

> Nachtrag:
Wir berichteten schnellstmöglich über RA Frank Weiss in 
Gladbeck, der Bettelbriefe a la Wettbewerbszentrale verschickt hatte, 
als die ersten bei uns eintrafen. Seither 
haben sich keine neuen Empfänger gemeldet.
Entweder, weil sie ja Bescheid wissen und sich daher die 
Anmeldung erübrigt hat, oder die Aktion war das, was bei der 
Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. unter "Warmlaufen" 
eingeordnet wird. Gemeint ist, dass Abmahner eine neue 
Abmahnidee haben und diese erst einmal im kleinen Rahmen 
testen. Es kann angenommen werden, dass eine Reihe ebayer-
Verkäufer nun erspart wurde, Frank Weiss in Gladbeck das 
Osterfest zu versüßen. Bei der Forschungsstelle Abmahnwelle 
ist man jedenfalls immer froh, wenn es noch gelingt, jemanden 
beim "Warmlaufen" auszubremsen. Denn das bedeutet: Ihm, der 
Forschungsstelle und möglichen Empfängern solcher 
Bettelbriefe viel Arbeit und Stress zu ersparen.

> Berichtigung:
Im letzten Abmahnwarner wurde Düsseldorf irrtümlich als 
zuständige Rechtsanwaltskammer vermutet. Es ist aber wohl die 
RAK Hamm http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/index.html

Wie ja bereits beschrieben, entstand der Abmahnwarner Frei-
tagnachmittag, als bei den RAK nur noch der Anrufbeantworter 
erreichbar war. Und entsprechende Internetpräsenzen von 
Anwälten in Gladbeck konnten leider auf die Schnelle eben-
falls nicht aufgetan werden, die als zuständige Kammer die 
des Regierungsbezirks und nicht die des Bundes angegeben 
hätten. Nach den ersten drei erfolglosen Versuchen, wurde das 
Unterfangen aus Zeitgründen eingestellt.

Der Abmahnwarner entsteht regelmäßig unter größten Zeitdruck, 
sodass wir leider Fehler und Unvollkommenheiten nie ganz 
ausschließen können. 



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Impressum 

Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 

V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de 
Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende 
Uracher Str. 6, 73312 Geislingen, Telefon: 07331-67951 
Mitglied im Dt. Journalisten-Verband Ba-Wue DJV e.V. 

Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15 
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de 
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) 

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) 

Flayer: http://abmahnung.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: http://www.abmahnwelle.de/meldung.html

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