Abmahnwarner

Mitbewerber-Hatz / Widerrufsbelehrung vom 2004-12-08

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. 
Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) uner-
traegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf.
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"Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuueben. Er 
hat sich innerhalb und ausserhalb des Berufes der Achtung und 
des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert,
wuerdig zu erweisen." 
(BRAO § 43 Allgemeine Berufspflicht)

Dresden: RAin A. M. verschickt im Auftrag ihrer Mandantschaft 
seit Mitte Juli mal mehr, mal weniger Abmahnungen pro Tag. 
Abmahngruende bezieht sie aus den Informationspflichten und dem 
Widerrufsrecht. 
Hat sie bislang 392,66 Euro berechnet, so ist jetzt die erste 
Abmahnung zu stolzen 644,50 Euro vorgelegt worden. Dafuer ent-
haelt diese auch deutlich weniger augenfaellige Anhaltspunkte, 
anhand derer Missbrauch vermutet werden koennte. 
Auftraggeber sei Thomas H. aus St. Georgen, ein "Mitbewerber" 
der unterschiedlichen Abgemahnten auf ebay. 
Derart Geschaedigte formieren sich derzeit zu einer Streit-
genossenschaft und wollen Klage erheben, um als Schadensersatz 
bereits bezahlte Kosten zurueck zu erhalten.

"Die Welt hat genug fuer jedermanns Beduerfnisse, aber nicht 
fuer jedermanns Gier."
(Mahatma Gandhi)


Abmahnwelle in der Gesundheitsbranche

Eine NxxXxxx GmbH aus Langenhagen laesst ueber eine 
Hannoveraner Rechts- und Fachanwaeltin Shopbetreiber abmahnen, 
die im weitesten Sinne der Gesundheits- und Fitnessbranche 
zugeordnet werden koennen.
Die Abmahnungen stammen vom 7. Dezember. Gefordert werden 
jeweils 868,84 Euro. Vertragsstrafe liegt bei 5.200 und 
Streitwert bei 10.000 Euro.
Anhand der Rechnungsnummern duerfte es sich um mehr als 50 
Abmahnungen handeln.


Erleichterung insbesondere fuer ebay-Verkaeufer

Und nachfolgend informieren wir Sie noch ueber eine Gesetzes-
aenderung, von der ausnahmsweise mal keine neue Abmahngefahr 
ausgehen duerfte:

Am heutigen 8. Dezember tritt das "Gesetz zur Aenderung der 
Vorschriften ueber Fernabsatzvertraege bei Finanzdienstleistun-
gen" in Kraft, wie das Referat Presse- und Oeffentlichkeits-
arbeit des Bundesministeriums der Justiz kurzfristig meldete. 
Dabei wird auch eine Erleichterung im Widerrufsrecht einge-
fuehrt.
Der Bundesrat hatte zum Fernabsatzgesetz den Vermittlungsaus-
schuss angerufen, da die bisherige Regelung in erheblichem 
Masse missbraeuchlich genutzt wurde, hiess es dazu am 27.Oktober
2004 in einer Meldung (208/2004).
Demnach kann die Widerrufsbelehrung geaendert werden. Das 
gesetzliche Muster dazu (muss noch angepasst werden):
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/anlage_2_24.html
Laut Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (Druck-
sachen 15/2946, 15/3483, 15/3870) betraefe die gesetzliche 
Neuerung den Gestaltungshinweis der Widerrufsbelehrung in der 
BGB-InfoV Nr. 7.
Tatsaechlich duerfte aber Nr. 6 gemeint sein.
Vorgeschlagen wird folgender Text: "Sie haben die Kosten der 
Ruecksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten 
entspricht und wenn der Preis der zurueckzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht uebersteigt oder wenn Sie bei einem 
hoeheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht 
die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung 
erbracht haben."


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Impressum
Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
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Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende
Uracher Str. 6, 73312 Geislingen 
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Mitgliedsantrag: http://abmahnung.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: http://www.abmahnwelle.de/meldung.html
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