Abmahnwarner

Online-Shops allgemein vom 2007-01-29

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.
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Online-Shops allgemein

Eine Petition gegen den Abmahnwahn im Internet
http://www.ieba.de/index.php?option=com_content&task=view&id=66&Itemid=140


Update eBay-Spezial Weihnachtsnewsletter

Nachdem wir den Weihnachtsnewsletter versandt haben, haben uns viele
hilfreiche Reaktionen erreicht.

Laut des aktuellen Beschlusses des Kammergerichtes Berlin AZ: 5 W
295/06 ist der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung." irreführend. Dieser Satz aus der Widerrufserklärung in
BGB-InfoVO, den auch wir in unserem Weihnachtsnewsletter hatten, sei
missverständlich, da sich die empfohlene Widerufserklärung nur auf die
"Textform" bezieht.

Zitat:
"Der Wortlaut des Musters (hier ist das Muster aus BGB-InfoVO gemeint)
ist - wie der Fall zeigt - in mehrfacher Hinsicht von vornherein
ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss
Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt,
sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt
werden."

Weiter liegt uns ein Fall vor, nachdem der Satz "Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.", mit der Begründung, die
Frist beginne er am Folgetag, abgemahnt wurde. Dazu liegt uns noch
kein Urteil vor.

Nach diesem Zitat würde der Beschluss weitreichende Folgen für den
gesamten Onlinehandel haben.

Daraus folgt der mögliche Text für die Widerrufsbelehrung

Sofern Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, können Ihre
Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware
und am Tag nach dem Erhalt einer in Textform noch gesondert
mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der
Widerruf ist zu richten an:

Des weiteren wäre zu überdenken ob man den Satz "Im Übrigen können Sie
die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein
Eigentümer in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
in Online-Auktionen nicht ganz entfernt und Ihn nur als Textform zur
Verfügung stellt.

Links

http://sewoma.de/berlinblawg/2006/08/04/wolff-marting/ist-das-amtliche-muster-fuer-die-widerrufsbelehrung-unwirksam/
http://web260o.dynamic-kunden.ch/proxy/index.php?q=aHR0cDovL3d3dy5rYW1tZXJnZXJpY2h0LmRlL2VudHNjaGVpZHVuZ2VuLzVfV18yOTUtMDYucGRm
http://www.dr-bahr.com/news_det_20070101122706.html
http://forums.ebay.de/thread.jspa?threadID=1300016691&tstart=0&mod=1166892620467

PAngV-Abmahnungen - Update Mediamarkt-Abmahnungen

Alle Internetverkäufer die Elektrogrossgeräte verkaufen sollten
unbedingt die Kennzeichnungsplicht der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) beachten, diese wird
zur Zeit vermehrt abgemahnt.

Links

http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Newsletter/20061221_Kennzeichnungspflichten_für_Haushaltskühlgeräte_im_Online-Bereich
http://www.gesetze-im-internet.de/envkg_2002/index.html
http://www.eu-label.de/page/index.php?envkv

P2P-Abmahnungen

Nutzer von P2P-Tauschbörsen sollen in Zukunft vermehrt abgemahnt
werden. Abgemahnt werden hier die Uploads. Das Verhängnisvolle ist,
dass es den meisten Tauschbörsennutzern nicht bewusst ist, dass der
Download schon während des herunterladens wieder zum illegalem Upload
angeboten wird. Auch ist BitTorrent keine Lösung, da es genau so
verfolgt wird.

Links

http://de.theinquirer.net/2006/12/15/gefaengnisstrafe_fuer_p2puploa.html
http://www.beckmannundnorda.de/urteil_filesharing.html
http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/383.html


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Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

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Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
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