Abmahnwarner

UWG -- E-Commerce -- TMG -- Abmahner zieht sich zurueck vom 2007-02-14

Abmahnwarner
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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.
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UWG-Reform 2004 und Entwicklung am "Abmahnmarkt" bis 2006

Mit der Reform des UWG wollte der Gesetzgeber das UWG nicht nur fit
für das 21. Jahrhundert machen, sondern auch mal wieder das
Abmahnunwesen eindämmen.
Schaut man sich die hier ausgewerteten Abmahnungen an, muss man
feststellen, dass es bei der Eindämmung des Abmahnunwesens - wie in
der Vergangenheit - nicht gereicht hat.

Zwar ist die Zahl der hier ausgewerteten Abmahnungen leicht
zurückgegangen, doch liegt dies auch an anderen Faktoren. Die
Intensität der Verfolgung hat - bedingt durch das Medium Internet -
stark zugenommen. Es finden sich immer mehr selbst ernannte
"Wettbewerbshüter". Allerdings sind dies weniger Vereine wie früher,
sondern es sind "Mitbewerber" mit teilweise erst zur Abmahnung
erfolgten Gewerbeanmeldungen. Es finden sich dabei
Kleinstgewerbetreibende mit Jahresumsätzen im Bereich von unter
10.000,- € aber hunderten von Abmahnungen. Besonders beliebt bei
den "Wettbewerbshütern" ist die Verkaufsplattform eBay. Hier finden
sich - bedingt durch die Komplexität der einschlägigen Gesetze und
Rechtsprechung - genügend Gelegenheiten um das UWG auszunutzen und den
einen oder anderen Euro, statt mit Geschäften mit Abmahnungen zu
machen. Auch die starke Zunahme der Anwaltszahlen dürfte eine nicht zu
unterschätzende Rolle spielen.

Einen Chart können Sie unter
abmahnwarner.de/archiv/Statistik-1991-2006.pdf abrufen.

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E-Commerce allgemein

Seit Jahresbeginn müssen E-Mails, Faxe und anderer Schriftverkehr,
dieselben Pflichtangaben enthalten wie bisher nur Geschäftsbriefe. Das
Gesetz gelte für alle Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Es müssen sämtliche Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, der
Aufsichtsratsvorsitzende (Dieser ist als solcher zu benennen) jeweils
mit Vor- und Nachname. Weiter für alle Firmen die im Handelsregister
eingetragen sind die Handelsregisternummer und das zuständige
Registergericht. Der Sitz sowie jede Zweigstelle oder Sitz im Ausland
ist anzugeben.

Die Angaben werden allerdings überwiegend nicht als abmahnfähig
betrachtet, da es sich hier um "wertneutrale Ordnungsvorschrift"
handelt. Professionelle Abmahnspezialisten werden dies trotzdem
ausnutzen.

Links

http://www.schindlerboltze.de/weblog/2007/pflichtangaben-von-kaufleuten-in-e-mails-und-auf-internetseiten/
http://www.schindlerboltze.de/weblog/2007/sind-fehlende-pflichtangaben-von-kaufleuten-in-e-mails-abmahnfahig/
http://internetrecht-rostock.de/email-pflichtangaben.htm

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Neues TMG löst TDG, TDDSG und MDStV ab.

Das Gesetz soll laut ZDF am 1. März in Kraft treten.

Die Angaben für das Impressum TMG § 5 sind die Gleichen wie im § 6 TDG
bzw. § 10 MDStV.

Nach § 6 TMG dürfte es auch hier bei kommerziellen E-Mails zu
Abmahnungen kommen, denn es ist genau vorgeschrieben, dass der
kommerzielle Charakter in der Kopf- und Betreffzeile, sein muss. Eine
lustige Vorschrift, anhand der man illegale Werbemails aussortieren
können soll. Außerdem muss man in der Kopf- und Betreffzeile zwingend
den Absender angegeben sein.

Ein weiterer Abmahngrund dürfte eine nicht ordnungsgemäße Belehrung
nach § 13 TMG sein. Dort wird verlangt, dass auf der Eingansseite,
solcher Seiten, die Dienste wie z. B. Foren, Blogs, Newsletter oder
Ähnliches anbieten, eine Datenschutzbelehrung über den Zweck und die
Verwendung personenbezogener Daten zu finden sein muss. Unter die
Datenschutzbestimmung fallen auch IP-Adressen Diese sind auch als
personengebunden zu verstehen. Die Datenschutzerklärung muss bestätigt
werden und Diese ständig abrufbar sein.

Textvorschlag für eine Datenschutzbelehrung nach TMG § 13

"Zum Zweck der Wiedererkennung und/oder zum ordnungsgemäßem Versandt
von Email-Nachrichten werden auf diesen Seiten personenbezogene Daten
erhoben.
HIER MUSS NOCH ART UND UMFANG BESCHRIEBEN WERDEN. Für
datenschutzrechtliche Auskünfte EMAIL. Falls Sie der
Datenschutzbelehrung zugestimmt haben, kann diese unter ......
abgerufen werden."

Die Datenschutzerklärung muss vom User bestätigt werden.

Gegen das Gesetz wird aus mehreren anderen Gründen von mehreren
Verbänden Verfassungsbeschwerde erwogen.

Links

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/1/0,3672,4340897,00.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84500
http://www.luebeckonline.com/news/news/id/208.html

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Update Verein "Ehrlich währt am längsten"

Der Verein "Ehrlich währt am längsten", der durch vielfaches abmahnen
der Widerrufserklärung in eBay (wir berichteten
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2006-10-27.html
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2006-12-13.html ) 
aufgefallen ist, wird sich auflösen.
Der Verein verbreitet auf seiner Homepage folgende Meldung.

"Gegen bereits Abgemahnte werden keine weiteren Rechtsmittel
eingeleitet. Der Verein Ehrlich währt am längsten hat seine
Tätigkeiten eingestellt. Die Homepage wird in Kürze geschlossen und
der Verein liquidiert."

Link

http://www.verein-ehrlich-waehrt-am-laengsten.de/


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Disclaimer
Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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