PAngV, TMG, Rundfunkstaatsvertrag (Hrsg: Abmahnwelle e.V. ) vom 2007-04-01
PAngV-Abmahnungen (eBay-Shop/Direkt-Verkauf - Liefer- und Versandkosten) Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 3 U 253/06 vom 15.02.2007 geurteilt, dass Liefer- und Versandkosten für "Sofort kaufen" Angebote auf eBay-Shop- Seiten in räumlich enger und hervorgehobener Weise angegeben werden muss. Das Gericht hat festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn Diese erst auf einer Unterseite angegeben werden. Es ist daher wichtig, dass ALLE EBAY- SHOP-Inhaber diesen unverzüglich überarbeiten, da wir hier eine neue Abmahnwelle erwarten. Weiterhin hat das Gericht die Preisangabenvorschriften ausdrücklich von den anderen wichtigen Angaben wie AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum abgegrenzt. Diese dürfen auch verlinkt sein. Wir empfehlen dieses allerdings nur bei AGB. Links http://www.dr-bahr.com/news_det_20070316105514.html http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=20070316_OLG_Hamburg_verlangt_Unrealisierbares_von_eBay-Händlern:_eBay-Shops_müssen_Versandkosten_ausweisen http://www.graefe-portal.de/fileadmin/documents/OLG_Hamburg_-_Liefer-_und_Versandkosten_bei_Sofortkauf.pdf Widerrufsbelehrung in Online-Auktionen (nicht nur Ebay sondern ALLE) Neu an der Sache ist, dass jetzt auch bei Amazon die Widerrufsbelehrung abgemahnt wird. Zu erwarten ist, dass nicht viel Zeit vergeht, bis Andere z.B. Hood.de folgen. Für alle gewerblichen Online-Auktions-Anbieter (Ebay, Amazon, Hood usw.) gilt: Auf der Angebotsseite sollten direkt die Anbieterkennzeichnung (Impressum) nach TMG und die Widerrufsbelehrung verfügbar sein. Es gibt ein Gerichtsurteil, das es erlaubt, die Anbieterkennzeichnung nur auf der Mich-Seite verfügbar zu halten. Dies halten wir allerdings für nicht abmahnsicher, da die Mich-Seite in Ebay nicht ständig verfügbar ist. http://www.certiorina.de/ http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-01-29.html Für die Widerrufsbelehrung ist zu sagen, dass sie abgesetzt und gut lesbar sein muss. Die Schrift sollte größer, gesperrt oder anders farbig sein. Die Widerrufsbelehrung muss sich auf jeden Fall von der Artikelbeschreibung deutlich abheben. Die Widerrufsbelehrung darf nicht in einer Scrollbox stehen. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 Az.: 6 U 129/06 ist es erlaubt, die Widerrufsbelehrung zu verlinken. Der Link muss allerdings gut erkennbar und es muss zu klar erkennen sein, dass dieser zur Widerrufsbelehrung führt. Wir schlagen als Link vor: Fett "Widerrufsbelehrung" als Textlink. Zitat: "reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann" Fax als Widerrufsmöglichkeit sollte nur dann angegeben werden, wenn auch ein Faxgerät vorhanden ist. Wenn ein Fax als Widerrufsmöglicht angegeben wird muss auch die Faxnummer angegeben werden. Die Angabe der Telefonnummer für den Widerruf ist abmahnfähig, da der Widerruf nur in Schriftform erfolgen kann. Achtung: In Internetauktionen (Ebay, Amazon, Hood usw.) beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Hamburg, ist die Formulierung "30 Tage" anstatt "einen Monat" nicht abmahnfähig. http://www.bvoh.de/ Vorsicht: Die Musterwiderrufsbelehrung in BGBInfoV ist nicht abmahnsicher. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Aus diesem Grund schlagen wir einen anderen Text vor: http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-01-29.html Links http://internetrecht-rostock.de/Ebay_und_Internetauktionen.htm http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=ur_Internetauktionen, eBay Online-Shops allgemein Widerrufsbelehrung Des Weiteren gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 13.02.2007 Az.: 5 W 34/07 http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_34-07.pdf heißt es, dass der Unternehmer dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben zu machen hat. Der Unternehmer muss insbesondere auch seinen Vornamen vollständig angeben. Dieses Urteil dürfte sich auf den ganzen e-Commerce auswirken. PAngV-Abmahnungen (Grundpreis in Ebay) Die Angabe des Grundpreises ist normal vorgeschrieben. In Ebay allerdings ist das einfach nicht möglich, da der Gesamtpreis erst bei Auktionsende feststeht. Links http://www.sewoma.de/Anwalt-eBay-PreisangabenVO.htm http://www.medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._091-2007.pdf TMG und Rundfunkstaatsvertrag sind in Kraft. Das neue TMG übernimmt damit die Funktion der drei Gesetze - Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Außerdem ergeben sich Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV). Wir berichteten http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-02-14.html. Für die Angaben im Impressum ändert sich nichts. Nach § 6 TMG muss SPAM, als solcher in der Betreffzeile erkenntlich sein und der Datenschutz wird, in den §§ 11-15, nur für Seitenbetreiber eng gesehen. Diese müssen auf den Datenschutz hinweisen. In § 14 TMG heißt es. "(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Dienstanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist." Das eigentlich jeder der seine Urheberrechte verletzt wähnt, Anspruch auf Herausgabe der Daten hat. Dazu gibt es dann natürlich eine Verfassungsbeschwerde http://www.tmg-verfassungsbeschwerde.de/_sgg/m5_1.htm Im Rundfunkstaatsvertrag werden in den §§ 54-59 die Regeln für eine ordentliche Berichterstattung das Internet festgelegt. Links http://www.telemedien-und-recht.de/ http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/ http://www.heise.de/newsticker/meldung/86086 http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html PAngV-Abmahnungen (große Elektromarktkette wegen UVP) Nachdem erst das LG München I die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, hat das OLG München das Urteil des LG München I aufgehoben. Hat jetzt das LG München I die Abmahnungen als zulässig bezeichnet. Links http://abmahnwarner.de/archiv/2006-12-13.html http://www.dr-bahr.com/news_det_20070307000219.html
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