Abmahnwarner

PAngV, TMG, Rundfunkstaatsvertrag (Hrsg: Abmahnwelle e.V. ) vom 2007-04-01

PAngV-Abmahnungen (eBay-Shop/Direkt-Verkauf - Liefer- und Versandkosten)

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 3 U 253/06 vom 15.02.2007 geurteilt,
dass Liefer- und Versandkosten für "Sofort kaufen" Angebote auf eBay-Shop-
Seiten in räumlich enger und hervorgehobener Weise angegeben werden muss.
Das Gericht hat festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn Diese erst auf
einer Unterseite angegeben werden. Es ist daher wichtig, dass ALLE EBAY-
SHOP-Inhaber diesen unverzüglich überarbeiten, da wir hier eine neue 
Abmahnwelle erwarten.

Weiterhin hat das Gericht die Preisangabenvorschriften ausdrücklich von den
anderen wichtigen Angaben wie AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum
abgegrenzt. Diese dürfen auch verlinkt sein. Wir empfehlen dieses allerdings
nur bei AGB.

Links

http://www.dr-bahr.com/news_det_20070316105514.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=20070316_OLG_Hamburg_verlangt_Unrealisierbares_von_eBay-Händlern:_eBay-Shops_müssen_Versandkosten_ausweisen
http://www.graefe-portal.de/fileadmin/documents/OLG_Hamburg_-_Liefer-_und_Versandkosten_bei_Sofortkauf.pdf



Widerrufsbelehrung in Online-Auktionen (nicht nur Ebay sondern ALLE)

Neu an der Sache ist, dass jetzt auch bei Amazon die Widerrufsbelehrung
abgemahnt wird. Zu erwarten ist, dass nicht viel Zeit vergeht, bis Andere z.B.
Hood.de folgen.

Für alle gewerblichen Online-Auktions-Anbieter (Ebay, Amazon, Hood usw.) gilt:

Auf der Angebotsseite sollten direkt die Anbieterkennzeichnung (Impressum)
nach TMG und die Widerrufsbelehrung verfügbar sein. Es gibt ein
Gerichtsurteil, das es erlaubt, die Anbieterkennzeichnung nur auf der
Mich-Seite verfügbar zu halten. Dies halten wir allerdings für nicht
abmahnsicher, da die Mich-Seite in Ebay nicht ständig verfügbar ist.

http://www.certiorina.de/ http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-01-29.html

Für die Widerrufsbelehrung ist zu sagen, dass sie abgesetzt und gut lesbar
sein muss. Die Schrift sollte größer, gesperrt oder anders farbig sein. Die
Widerrufsbelehrung muss sich auf jeden Fall von der Artikelbeschreibung
deutlich abheben. Die Widerrufsbelehrung darf nicht in einer Scrollbox stehen.

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 Az.: 6 U 129/06 ist es
erlaubt, die Widerrufsbelehrung zu verlinken. Der Link muss allerdings gut
erkennbar und es muss zu klar erkennen sein, dass dieser zur
Widerrufsbelehrung führt. Wir schlagen als Link vor: Fett
"Widerrufsbelehrung"
als Textlink.

Zitat: "reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus,
wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass 
überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann"

Fax als Widerrufsmöglichkeit sollte nur dann angegeben werden, wenn auch ein
Faxgerät vorhanden ist. Wenn ein Fax als Widerrufsmöglicht angegeben wird muss
auch die Faxnummer angegeben werden. Die Angabe der Telefonnummer für den
Widerruf ist abmahnfähig, da der Widerruf nur in Schriftform erfolgen kann.

Achtung: In Internetauktionen (Ebay, Amazon, Hood usw.) beträgt die Widerrufsfrist 
einen Monat. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Hamburg, ist 
die Formulierung "30 Tage" anstatt "einen Monat" nicht abmahnfähig.
http://www.bvoh.de/

Vorsicht: Die Musterwiderrufsbelehrung in BGBInfoV ist nicht abmahnsicher. 
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Aus diesem Grund
schlagen wir einen anderen Text vor: 
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-01-29.html

Links

http://internetrecht-rostock.de/Ebay_und_Internetauktionen.htm
http://www.it-recht-kanzlei.de/?id=ur_Internetauktionen, eBay



Online-Shops allgemein Widerrufsbelehrung

Des Weiteren gibt es ein Urteil des Kammergerichts Berlin, Urteil vom
13.02.2007 Az.: 5 W 34/07
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_34-07.pdf heißt es, dass der
Unternehmer dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben zu machen
hat. Der Unternehmer muss insbesondere auch seinen Vornamen vollständig
angeben. Dieses Urteil dürfte sich auf den ganzen e-Commerce auswirken.

PAngV-Abmahnungen (Grundpreis in Ebay)

Die Angabe des Grundpreises ist normal vorgeschrieben. In Ebay allerdings ist
das einfach nicht möglich, da der Gesamtpreis erst bei Auktionsende feststeht.

Links

http://www.sewoma.de/Anwalt-eBay-PreisangabenVO.htm
http://www.medien-internet-und-recht.de/pdf/vt_MIR_Dok._091-2007.pdf



TMG und Rundfunkstaatsvertrag sind in Kraft.

Das neue TMG übernimmt damit die Funktion der drei Gesetze - Teledienstegesetz
(TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrag
(MDStV). Außerdem ergeben sich Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag (RfStV).
Wir berichteten http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-02-14.html.

Für die Angaben im Impressum ändert sich nichts. Nach § 6 TMG muss SPAM, als
solcher in der Betreffzeile erkenntlich sein und der Datenschutz wird, in den
§§ 11-15, nur für Seitenbetreiber eng gesehen. Diese müssen auf den
Datenschutz hinweisen. In § 14 TMG heißt es.

"(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Dienstanbieter im
Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der
Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur
Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."

Das eigentlich jeder der seine Urheberrechte verletzt wähnt, Anspruch auf
Herausgabe der Daten hat. Dazu gibt es dann natürlich eine
Verfassungsbeschwerde http://www.tmg-verfassungsbeschwerde.de/_sgg/m5_1.htm

Im Rundfunkstaatsvertrag werden in den §§ 54-59 die Regeln für eine
ordentliche Berichterstattung das Internet festgelegt.



Links

http://www.telemedien-und-recht.de/
http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/
http://www.heise.de/newsticker/meldung/86086
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/index.html


PAngV-Abmahnungen (große Elektromarktkette wegen UVP)

Nachdem erst das LG München I die Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich
angesehen hat, hat das OLG München das Urteil des LG München I aufgehoben.
Hat jetzt das LG München I die Abmahnungen als zulässig bezeichnet.

Links

http://abmahnwarner.de/archiv/2006-12-13.html
http://www.dr-bahr.com/news_det_20070307000219.html
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