Versandangaben, Forum, Widerruf und Wertersatz (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-05-12
===================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin. ===================================================================== AGB-Abmahnungen Versand Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2007 Az.: 5 W 73/07 entschieden, dass die Formulierung "in der Regel" zu unbestimmt ist. Somit ist die jede Klausel unwirksam, die diese Formulierung enthält. Das Urteil hier bezieht sich auf Versandangaben. D. h. gewerbliche Verkäufer müssen genaue Versandangaben machen. Daraus könnte man ableiten, dass Versandangaben, auch wenn sie nicht in den AGB stehen, allgemein genau sein müssen. Links http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/472.html http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_73-07.pdf http://pages.ebay.de/rechtsportal/ Forums-Abmahnungen Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 letztinstanzlich entschieden. Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. D. h. gegen den Betreiber eines Forums (gleich welcher Art) besteht immer ein Unterlassungsanspruch, sobald dieser auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Links http://www.dr-bahr.com/news_det_20070327161956.html Widerrufsbelehrung und kein Ende Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." in der Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig. In dem Satz fehlt der Hinweis, dass die Frist nicht vor Erhalt der Sache beginnt. So ging das OLG Hamm am 15.03.2007 Az: 4 W 1/07 sogar soweit die Klausel als irreführend auszulegen, weil darin nicht erwähnt wird, dass die Widerrufsbelehrung auch in Textform erfolgen muss. Links http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_1_07beschluss20070315.html http://www.flick-sass.de/olg_hamm_widerruf.html Eine Klausel zur Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware ist abmahnfähig, so das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.01.2007, Az. 312 O 929/06) Links http://openpr.de/news/130363/Achtung-Klauseln-zur-Nichtannahme-unfrei-zurueckgesandter-Ware-sind-abmahnfaehig.html http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen/20070416_Achtung:_Klauseln_zur_"Nichtannahme_unfrei_zurückgesandter_Ware"_sind_abmahnfähig http://www.dr-bahr.com/news_det_20070415091357.html Wertersatzklausel bei Online-Auktionen nicht zulässig Die Wertersatzklausel bei eBay (und allen anderen vergleichbaren Auktionen) ist abmahnfähig bzw. nicht zulässig. Eine Wertersatzklausel sei nur dann zulässig, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss eine solche Belehrung in Textform erhält. Beschluss LG Berlin vom 15.03.2007 Az. 52 O 88/07. Man kann wohl auch hier das Potenzial für eine größere Abmahnwelle vermuten. Links http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/161/5/2 http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen/20070430_Achtung:_Gängige_Wertersatzklausel_in_Widerrufsbelehrung_bei_eBay_nun_abmahnbar http://www.jurablogs.com/de/schock-fuer-ebay-verkaeufer-wertersatzklausel-bei-ebay-unzulaessig Rolle rückwärts? Der BGH hat die Widerrufsbelehrung in BGBInfoV, in einer Entscheidung vom 12. April 2007 Az.: VII ZR 122/06, als ausreichend bezeichnet. Der Knackpunkt ist, dass gleichzeitig gesagt wird, man muss den genauen Wortlaut übernehmen, sonst muss man sich genau an die gesetzlichen Vorgaben halten. Weiter wird angeführt, dass der Verbraucher auch auf seine Rechte z.B. Zinsen als Widerrufsfolge hingewiesen werden muss. Zudem meint das Gericht bei einer fehlerhaften (nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden) Widerrufsbelehrung beginnt die Frist für den Widerruf überhaupt nicht. Die Widerrufsbelehrung aus BGBInfoV Anlage 2 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben stellte auch der BGH fest. Wie sich das vereinbaren lässt? Wir warten bis die Urteilsbegründung veröffentlicht wird. Links http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=39473&linked=pm&Blank=1 http://www.ra-maas.de/2007/04/19/update-widerrufsbelehrung-bgh-zum-muster-der-bgb-infov/ ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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