Abmahnwarner

Versandangaben, Forum, Widerruf und Wertersatz (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-05-12

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen,
muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief
an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der
Justiz, Mohrenstraße 37
10117 Berlin.
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AGB-Abmahnungen Versand

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2007 Az.: 5 W 73/07
entschieden, dass die Formulierung "in der Regel" zu unbestimmt ist.
Somit ist die jede Klausel unwirksam, die diese Formulierung enthält. Das
Urteil hier bezieht sich auf Versandangaben. 
D. h. gewerbliche Verkäufer müssen genaue Versandangaben machen. Daraus
könnte man ableiten, dass Versandangaben, auch wenn sie nicht in den AGB
stehen, allgemein genau sein müssen.

Links
http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/472.html
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_73-07.pdf
http://pages.ebay.de/rechtsportal/


Forums-Abmahnungen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 letztinstanzlich
entschieden. Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht
auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes
Meinungsforum eingestellt worden ist.
D. h. gegen den Betreiber eines Forums (gleich welcher Art) besteht immer ein
Unterlassungsanspruch, sobald dieser auf die Rechtsverletzung
hingewiesen wurde.

Links
http://www.dr-bahr.com/news_det_20070327161956.html


Widerrufsbelehrung und kein Ende

Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
in der Widerrufsbelehrung ist abmahnfähig. In dem Satz fehlt der Hinweis, dass
die Frist nicht vor Erhalt der Sache beginnt. 
So ging das OLG Hamm am 15.03.2007 Az: 4 W 1/07 sogar soweit die Klausel als
irreführend auszulegen, weil darin nicht erwähnt wird, dass die
Widerrufsbelehrung auch in Textform erfolgen muss.

Links
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_1_07beschluss20070315.html
http://www.flick-sass.de/olg_hamm_widerruf.html

Eine Klausel zur Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware ist abmahnfähig, so
das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.01.2007, Az. 312 O 929/06)

Links
http://openpr.de/news/130363/Achtung-Klauseln-zur-Nichtannahme-unfrei-zurueckgesandter-Ware-sind-abmahnfaehig.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen/20070416_Achtung:_Klauseln_zur_"Nichtannahme_unfrei_zurückgesandter_Ware"_sind_abmahnfähig
http://www.dr-bahr.com/news_det_20070415091357.html


Wertersatzklausel bei Online-Auktionen nicht zulässig

Die Wertersatzklausel bei eBay (und allen anderen vergleichbaren Auktionen) ist
abmahnfähig bzw. nicht zulässig. Eine Wertersatzklausel sei nur dann zulässig,
wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss eine solche Belehrung in
Textform erhält. Beschluss LG Berlin vom 15.03.2007 Az. 52 O 88/07.
Man kann wohl auch hier das Potenzial für eine größere Abmahnwelle vermuten.

Links
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/161/5/2
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen/20070430_Achtung:_Gängige_Wertersatzklausel_in_Widerrufsbelehrung_bei_eBay_nun_abmahnbar
http://www.jurablogs.com/de/schock-fuer-ebay-verkaeufer-wertersatzklausel-bei-ebay-unzulaessig


Rolle rückwärts?

Der BGH hat die Widerrufsbelehrung in BGBInfoV, in einer Entscheidung vom 12.
April 2007 Az.: VII ZR 122/06, als ausreichend bezeichnet. Der Knackpunkt ist,
dass gleichzeitig gesagt wird, man muss den genauen Wortlaut
übernehmen, sonst muss man sich genau an die gesetzlichen Vorgaben
halten.

Weiter wird angeführt, dass der Verbraucher auch auf seine Rechte z.B. Zinsen
als Widerrufsfolge hingewiesen werden muss. Zudem meint das Gericht bei
einer fehlerhaften (nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden)
Widerrufsbelehrung beginnt die Frist für den Widerruf überhaupt nicht.

Die Widerrufsbelehrung aus BGBInfoV Anlage 2 entspricht nicht den gesetzlichen
Vorgaben stellte auch der BGH fest. 

Wie sich das vereinbaren lässt? 
Wir warten bis die Urteilsbegründung veröffentlicht wird.

Links

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=39473&linked=pm&Blank=1
http://www.ra-maas.de/2007/04/19/update-widerrufsbelehrung-bgh-zum-muster-der-bgb-infov/


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Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
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