Abmahnwarner

Abmahngefahr - abgewehrte Anmahnungen - Abmahner verurteilt - Forums-Abmahnungen (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-05-28

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen,
muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief
an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der
Justiz, Mohrenstraße 37
10117 Berlin.
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1. !! Abmahngefahr !! Online-Shop allgemein

Dass die Widerrufsbelehrungen nicht in Scrollboxen gehören haben wir schon
erwähnt, aber nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main darf
weder die Widerrufsbelehrung noch die AGB in einer zu kleinen Scrollbox sein.
Wie groß die Scrollbox allerdings sein muss, ließ das Gericht offen.
Wir befürchten hier eine neue Abmahnwelle die über alle Onlinehändler rollt,
die eine Scrollbox für AGB und/oder Widerrufsbelehrung haben wenn diese
"nicht groß genug" ist.

Links: 
http://www.kanzlei.biz/cms/?id=602&type=97&no_cache=1&ccom_uid=3915)

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2. Abmahner gescheitert (Widerrufsbelehrung bei Kosmetikartikeln)

Der Abmahner wollte eine einstweilige Verfügung erwirken, das Gericht wies den
Antrag, mit Urteil LG Wuppertal 14 O 87/06 vom 22.08.2006, zurück. Zwar ist die
Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich, aber es liege keine Eilbedürftigkeit vor.


Der Abmahner vermisste in der Widerrufsbelehrung den Hinweis:
"Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die
Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
deren Wert beeinträchtigt."

Außerdem wäre bei dem hier gehandelten Waren (Hautpflege- und Kosmetikartikel)
die
Wertersatzklausel nicht notwendig. Aus diesem Grund stellte Gericht klar:
"Diese Belehrung erfüllt aber alle nach den genannten Vorschriften zu
stellenden Anforderungen, wenn sie auf die Besonderheiten des konkreten
Warenangebots abgestellt ist. Es bedarf keineswegs einer sklavischen
Wiederholung aller Mustertexte, die § 14 BGB-InfoV beigefügt sind. So ist es
insbesondere entbehrlich, auf die Folgen der Ingebrauchnahme einer Sache
hinzuweisen, wenn für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine
Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommt."

Die Abmahnung als solche ist dennoch wettbewerbsrechtlich relevant.

Links:
http://www.abmahnwelle.de/urteile/LG_Wuppertal_14_O_87-06.pdf
http://www.heise.de/newsticker/meldung/89976
http://www.luebeckonline.com/news/news/id/294.html


In einem weiteren Urteil des OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 149/06 liegt uns
zurzeit leider nicht als Text vor, wurde das Urteil vom LG Wuppertal bestätigt
und zugleich der Streitwert von 7500 Euro auf 500 Euro gesenkt. Die Begründung
der Streitwertfestsetzung wird dran gemessen, wie viel potenzielle,
gleichartige Vergehen am Markt (Fernabsatz) vorkommen können. 

Links:
http://www.informationspflichten.de/nc/aktuelles/singleview/article/47/grosser-markt-kleiner-streitwert/hinsendekosten.html


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2. Abmahner gescheitert (rechtsmissbräuchlich)

In einem weiteren Urteil vor dem LG Paderborn des ist die Firma e-tail
ebenfalls mit einer einstweiligen Verfügung gescheitert. Besonders interessant
an diesem Urteil ist die Tatsache, dass hier dem (wie wir meinen verbreiteten)
Zusammenspiel zwischen Abmahner und Abmahnanwalt Rechnung getragen wird.

"Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die
sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des
Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet
haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu
durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen."

Noch ein interessantes Detail ist das Durcheinanderbringen verschiedener
Dokumente.

"Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass
man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick
verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klageerwiderung der
Rechtsanwälte ... vom 22. März 2007 dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage
vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der
Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg."

Im Folge ist e-tail auch vor dem LG Hildesheim unterlegen

Links:
Urteil LG Paderborn Az. 7 0 20/07
http://www.kanzlei.biz/cms/Rechtsmissbr_uchliche_Abmahnung.598.0.html
Urteil LG Hildesheim Az. 11 O 17/07
http://www.kanzlei.biz/cms/LG_Hildesheim_11_O_17_07_Beschluss_vom_1.601.0.html

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3. Update Verein "Ehrlich währt am längsten"

Der Präsident des Vereins "Ehrlich währt am längsten" wurde
unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zu 3 Jahren Haft verurteilt.

Wir berichteten
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2006-10-27.html
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2006-12-13.html
http://www.abmahnwarner.de/archiv/2007-02-14.html

Links:
http://www.wortfilter.de/News/news2130.html
http://www.internetrecht-rostock.de/ehrlich-waehrt-am-laengsten.htm

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4. Forums-Abmahnung

Das supernature-forum.de Wurde wie das Heise-Forum abgemahnt, doch hier
entschied das LG Hamburg (Az.: 324 O 600/06 vom 27.04.2007) ganz im Gegensatz
zum OLG Hamburg (Az.: Az.: 7 U 50/06 vom 22.08.2006 Heise-Urteil), dass der
Forenbetreiber immer für einen Eintrag haftbar gemacht werden kann. Im
Heise-Urteil dagegen heißt es, dass der Forenbetreiber erst ab Kenntnis für den
Eintrag haftet. Weiter heisst es, dass nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag der
Inhalt den journalistischen Regeln entsprechen muss, was zudem potenzielle
Abmahner auf den Plan rufen wird.

Links:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/89348
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htm

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