Abmahnwarner

Archiv - Schutzschriften - PAngV - OnlineAuktion Rückgaberecht (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-06-25

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief
an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37
10117 Berlin.
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In eigener Sache

Der Abmahnwarner hat jetzt endlich auf der Seite
http://www.abmahnwarner.de/archiv.php ein eigenes Archiv.
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Abmahnwelle mit den Pflichtangaben nach der EU-Richtlinie rollt.

Diesmal wird nicht nur das Impressum (Pflichtangaben nach TMG § 5)
abgemahnt.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Es macht sich diesmal besondere an Vermittlern von Versicherungen
fest. Diese müssen, beim Erstkontakt mit dem Kunden nach dem neuen
Vermittlerrecht gemäß § 11 VersVermV verschiedene Pflichtangaben "in
Textform" machen. Also mindestens als Email, auf der sicheren Seite
ist man wenn man das Ganze als Brief macht.
http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv/__11.html

Weiter werden gleichzeitig die Pflichtangaben (GewO, HGB) für den
gewerblichen Schriftverkehr vom "Kunden" überprüft und im Zweifel
abgemahnt.
http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/handel_und_gewerbe/Handelsrecht/Musterbriefboegen.pdf
Diese Angaben gelten ab 1.1.2007 für den gesamten Schriftverkehr z.B.
Email,
Fax, Brief usw.
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Abmahnungen (allgemein)

Wer muss den Zugang von Abmahnungen beweisen? Antwort eigentlich
keiner, der Abgemahnte muss beweisen, dass er keine bekommen hat. In
der Schule hatten wir gelernt, "im Zweifel für den Angeklagten". Nun
das gilt scheinbar nur im Strafrecht, oder? Im realen Leben ist es so,
dass der BGH im Urteil vom 21.12.2006 Az.: I ZB 17/06 meint, "Eine
weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass
er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des
Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären
Darlegungslast dagegen nicht begründet werden".

Man kann einem Abmahner nicht zumuten ein Einschreiben mit Rückschein
zu versenden, nein dies wird nur empfohlen. Na und, bei den Preisen
kommt's doch auf zehn Euro, die ja sowieso der Abgemahnten zahlt,
nicht mehr an. Das heißt also, Post nur im Beisein von Zeugen öffnen,
denn dann kann man nachweisen, dass man keine Abmahnung bekommen hat.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40012&pos=0&anz=1
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Schutzschriften

Schutzschriften dienen dazu, dass einstweilige Verfügungen nicht ohne
Anhörung erlassen werden können. Da allerdings im Onlinerecht der
Gerichtsstand nicht festgelegt ist (fliegend), müsste man jeweils 116
Schutzschriften an alle Landgerichte versenden.

Nun hat der BGH-Anwalt Axel Richter ein Schutzschriftenregister unter
http://www.schutzschriftenregister.de in einer Testphase eingerichtet.

http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=5205
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2007/schutzschriften-bgh-anwalt-fuehrt-register-ein-id666990.html
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PAngV-Abmahnungen (UVP)

Der BGH musste sich tatsächlich mit der Frage beschäftigen ob eine
Empfehlung unverbindlich ist, für den normalen Kunden sei nicht zu
erkennen, dass es sich wirklich nur um eine unverbindliche
Preisempfehlung handelt. Im Bertelsmann Lexikon steht unter anderem
"empfohlener (vom Hersteller einer Ware vorgeschlagener,
unverbindlicher) Richtpreis;"

Das Gericht entschied dann genau so. Es entschied, dass eine
Preisempfehlung nicht bindent ist. Der Kläger bemängelte allerdings,
dass man nicht davon ausgehen könne, dass der Verbraucher bei der
Abkürzung "UVP" oder einer entsprechenden Empfehlung wissen könne,
dass diese vom Hersteller stammt.
Letztendlich entschied der BGH im Urteil Az.: I ZR 271/03 vom 7.
Dezember 2006, die Abkürzung "UVP" ist in Zusammenhang mit Preisen
weder irreführend noch missverständlich.

"Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der
Angabe "UVP", wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer
Preisgegenüberstellung begegnet, eine andere Bedeutung als die einer
Abkürzung von "Unverbindliche Preisempfehlung" verbindet. Mit Recht
weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von "UVP"
als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht des
angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP" wie
hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer
Preisangabe vorangestellt wird."

Urteil
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=39992&pos=0&anz=1

Links
http://lexetius.com/2006,4097
http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-06-13/werbung-mit-uvp-rechtmasig-urteil-v-07122006-az-i-zr-27103/
http://www.internetrecht-rostock.de/uvp-werbung.htm
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PangV-Abmahnungen (Fehlende Preisangabe)

Die fehlende Mehrwertsteuerangabe in einem Internetshop sieht das OLG
Hamburg Az.: 5 U 152/06 vom 14. Februar 2007 nicht als abmahnwürdig
an, wenn spätestens im Warenkorb darauf hingewiesen wird.

http://www.dr-bahr.com/news_det_20070331091754.html
http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/preisangaben/
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Online-Auktionen (Rückgaberecht)

In der logischen Folge der Urteile aus Berlin wird jetzt das
Rückgaberecht für Online-Auktionen praktisch ausgeschlossen. Im Urteil
Az.: 103 O 91/07 des LG Berlin, das zwar noch nicht rechtskräftig ist,
wird festgestellt, dass für ein Ersetzen des Widerrufs- durch ein
Rückgaberecht nicht die nötige Belehrung in Textform vor dem
Vertragsabschluss vorliegt. D.h. bei einem Rückgaberecht ist eine
Belehrung in Textform ist vor dem Vertragsabschluss nach BGB 356
zwingend erforderlich. Das ist aber nach geltender Rechtsprechung in
Online-Auktionen nicht der Fall, sodass keine Wahlmöglichkeit zwischen
Rückgabe- und Widerrufsrecht mehr besteht.

Link
http://www.kremer-legal.com/2007/05/17/lg-berlin-kein-ruckgaberecht-auf-ebay/#more-118
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
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Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
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Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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