Archiv - Schutzschriften - PAngV - OnlineAuktion Rückgaberecht (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-06-25
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin. ===================================================================== In eigener Sache Der Abmahnwarner hat jetzt endlich auf der Seite http://www.abmahnwarner.de/archiv.php ein eigenes Archiv. ===================================================================== Abmahnwelle mit den Pflichtangaben nach der EU-Richtlinie rollt. Diesmal wird nicht nur das Impressum (Pflichtangaben nach TMG § 5) abgemahnt. http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html Es macht sich diesmal besondere an Vermittlern von Versicherungen fest. Diese müssen, beim Erstkontakt mit dem Kunden nach dem neuen Vermittlerrecht gemäß § 11 VersVermV verschiedene Pflichtangaben "in Textform" machen. Also mindestens als Email, auf der sicheren Seite ist man wenn man das Ganze als Brief macht. http://www.gesetze-im-internet.de/versvermv/__11.html Weiter werden gleichzeitig die Pflichtangaben (GewO, HGB) für den gewerblichen Schriftverkehr vom "Kunden" überprüft und im Zweifel abgemahnt. http://www.stuttgart.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/handel_und_gewerbe/Handelsrecht/Musterbriefboegen.pdf Diese Angaben gelten ab 1.1.2007 für den gesamten Schriftverkehr z.B. Email, Fax, Brief usw. ===================================================================== Abmahnungen (allgemein) Wer muss den Zugang von Abmahnungen beweisen? Antwort eigentlich keiner, der Abgemahnte muss beweisen, dass er keine bekommen hat. In der Schule hatten wir gelernt, "im Zweifel für den Angeklagten". Nun das gilt scheinbar nur im Strafrecht, oder? Im realen Leben ist es so, dass der BGH im Urteil vom 21.12.2006 Az.: I ZB 17/06 meint, "Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers – etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten – kann aufgrund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden". Man kann einem Abmahner nicht zumuten ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden, nein dies wird nur empfohlen. Na und, bei den Preisen kommt's doch auf zehn Euro, die ja sowieso der Abgemahnten zahlt, nicht mehr an. Das heißt also, Post nur im Beisein von Zeugen öffnen, denn dann kann man nachweisen, dass man keine Abmahnung bekommen hat. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40012&pos=0&anz=1 ===================================================================== Schutzschriften Schutzschriften dienen dazu, dass einstweilige Verfügungen nicht ohne Anhörung erlassen werden können. Da allerdings im Onlinerecht der Gerichtsstand nicht festgelegt ist (fliegend), müsste man jeweils 116 Schutzschriften an alle Landgerichte versenden. Nun hat der BGH-Anwalt Axel Richter ein Schutzschriftenregister unter http://www.schutzschriftenregister.de in einer Testphase eingerichtet. http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=5205 http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2007/schutzschriften-bgh-anwalt-fuehrt-register-ein-id666990.html ===================================================================== PAngV-Abmahnungen (UVP) Der BGH musste sich tatsächlich mit der Frage beschäftigen ob eine Empfehlung unverbindlich ist, für den normalen Kunden sei nicht zu erkennen, dass es sich wirklich nur um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Im Bertelsmann Lexikon steht unter anderem "empfohlener (vom Hersteller einer Ware vorgeschlagener, unverbindlicher) Richtpreis;" Das Gericht entschied dann genau so. Es entschied, dass eine Preisempfehlung nicht bindent ist. Der Kläger bemängelte allerdings, dass man nicht davon ausgehen könne, dass der Verbraucher bei der Abkürzung "UVP" oder einer entsprechenden Empfehlung wissen könne, dass diese vom Hersteller stammt. Letztendlich entschied der BGH im Urteil Az.: I ZR 271/03 vom 7. Dezember 2006, die Abkürzung "UVP" ist in Zusammenhang mit Preisen weder irreführend noch missverständlich. "Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP", wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet, eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von "Unverbindliche Preisempfehlung" verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von "UVP" als Abkürzung von "Umweltverträglichkeitsprüfung" aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel "UVP" wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorangestellt wird." Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=39992&pos=0&anz=1 Links http://lexetius.com/2006,4097 http://www.wettbewerbsrecht-blog.de/2007-06-13/werbung-mit-uvp-rechtmasig-urteil-v-07122006-az-i-zr-27103/ http://www.internetrecht-rostock.de/uvp-werbung.htm ===================================================================== PangV-Abmahnungen (Fehlende Preisangabe) Die fehlende Mehrwertsteuerangabe in einem Internetshop sieht das OLG Hamburg Az.: 5 U 152/06 vom 14. Februar 2007 nicht als abmahnwürdig an, wenn spätestens im Warenkorb darauf hingewiesen wird. http://www.dr-bahr.com/news_det_20070331091754.html http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/urteile/preisangaben/ ===================================================================== Online-Auktionen (Rückgaberecht) In der logischen Folge der Urteile aus Berlin wird jetzt das Rückgaberecht für Online-Auktionen praktisch ausgeschlossen. Im Urteil Az.: 103 O 91/07 des LG Berlin, das zwar noch nicht rechtskräftig ist, wird festgestellt, dass für ein Ersetzen des Widerrufs- durch ein Rückgaberecht nicht die nötige Belehrung in Textform vor dem Vertragsabschluss vorliegt. D.h. bei einem Rückgaberecht ist eine Belehrung in Textform ist vor dem Vertragsabschluss nach BGB 356 zwingend erforderlich. Das ist aber nach geltender Rechtsprechung in Online-Auktionen nicht der Fall, sodass keine Wahlmöglichkeit zwischen Rückgabe- und Widerrufsrecht mehr besteht. Link http://www.kremer-legal.com/2007/05/17/lg-berlin-kein-ruckgaberecht-auf-ebay/#more-118 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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