Preisangaben Telefon, Streitwertsenkung, e-tail, Email-Pflichtangaben (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2007-08-29
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin. ===================================================================== Achtung: ! Abmahngefahr ! Preisangaben für Mehrwertnummern bei Telefon und Fax sind ab 1.9.2007 deutlich lesbar neben der Telefonnummer zu machen. Dem Ganzen liegt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes TKG §§ 66a bis 66l zugrunde. Danach müssen die Minutenpreise "direkt" neben der Telefonnummer gut lesbar, also so groß wie die Telefonnummer/Faxnummern selbst angegeben werden. "Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben." Bei der Preisangabe ist zusätzlich auch anzugeben das es bei Gesprächen vom Mobiltelefon usw. zu Mehrkosten kommt. Die Preise müssen hier in einer Form von X bis Y angegeben werden. "Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 keine einheitlichen Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben." Bei Faxnummern ist zusätzlich die zu übertragende Seitenzahl anzugeben. Das gestaltet sich in sofern schwierig, da die Kosten ja nicht direkt von der Seitenzahl abhängen, sondern auch von der jeweiligen Geschwindigkeit der Übertragung. "Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben." Links http://dip.bundestag.de/btd/15/052/1505213.pdf http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/08/21/verschaerfte-preisangabenpflicht-bei-0180er-nummern-ab-1-september-2007/ http://www.internetrecht-rostock.de/mehrwertnummer-preis.htm ===================================================================== Update zum Artikel "2. Abmahner gescheitert (Widerrufsbelehrung bei Kosmetikartikeln)" aus unserem Abmahnwarner vom 28.05.2007 Der in dem Artikel genannte Beschuss des OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 149/06 liegt jetzt als Text vor. In diesem Beschluss wurde der Streitwert, schon zuvor vom LG Wuppertal auf 7500 Euro gesenkt wurde, ein weiteres mal, auf nun 500 Euro gesenkt. "Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch die Antragstellerin zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die die Antragstellerin hier in der Antragschrift mit 7.500 Euro gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist." Links: http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=34 http://www.abmahnwelle.de/urteile/OLG_Duesseldorf_I-20_U_149-06.pdf ===================================================================== Abmahnrechtsprechung ändert sich möglicherweise. Das OLG Düsseldorf hat am 05. Juli 2007 eine weitere richtungsweisende Entscheidung zu Abmahnkosten gefällt (Az.: I-20 W 15/07). Der Streitwert wurde von 5000 Euro auf 900 Euro gesenkt. Zuvor wurde der Streitwert vom LG Düsseldorf schon auf 5000 Euro gesenkt. In dem schon am 5. März ergangenen Beschluss wurde der Streitwert von 7500 Euro auf 500 Euro gesenkt. In beiden Urteilen wurde der Streitwert im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers, auf unter 1000 Euro gesenkt. Schon früher wurden Streitwerte z. B. vom Kammergericht Berlin Az.: 5 W 254/06 massiv gesenkt. Doch noch nie wurde so vordergründig von einem OLG das wirtschaftliche Interesse zugrunde gelegt. In seinem Buch "Internet, Recht und Abzocke" juristische Fallstricke bei privater, freiberuflicher und kleingewerblicher Online-Nutzung beschreibt Wolf-Dieter Roth wie die Abmahnpraxis bisher aussieht. Dort stellt sich die ganze Situation in ihrer brutalen Realität dar. Denn heute finanziert das Internet Kleinkriminelle und Juristen, die dort ihre Fallen auslegen. Aus diesem Grund ist es doppelt so erfreulich, dass die deutsche Rechtsprechung endlich der Unsitte der, mit willkürlich hohen Gegenstandswerten, Abmahnwellen entgegen tritt. Links: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_314.pdf http://www.abmahnwelle.de/urteile/OLG_Duesseldorf_I-20_U_149-06.pdf http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_254-06.pdf http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3981095138/wdrorgprjourwebd ===================================================================== In diesem Zusammenhang ist eine Pressemeldung der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen zu nennen, die uns am Wochenende erreichte. In der Meldung wird die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen der Firma e-Tail festgestellt. Daraufhin zog die Firma ihre Berufung zurück. Nachdem schon das LG Paderborn (wir berichteten) die Missbräuchlichkeit der Abmahnung feststellte, hat e-Tail Berufung vor dem OLG Hamm eingelegt. Das OLG stellte im Besonderen die Rechtsmissbräuchlichkeit anhand der Tatsache, dass e-Tail sowohl mit als auch ohne Anwalt abmahnt. Zitat der Pressemeldung. "Für die Rechtsmissbräuchlichkeit spricht insbesondere die Tatsache, dass die e-tail GmbH neben ihren Anwälten auch Abmahnungen im eigenen Namen ausspricht und dort für Abmahntätigkeit eine "Unkostenpauschale" in Höhe von 200 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fordert." Links http://www.kanzlei.biz/cms/Pressemitteilung_des_OLG__23_08_2007__e-.673.0.html http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=34 ===================================================================== Unvollständige Pflichtangaben in E-Mails und Geschäftsbriefen nicht abmahnbar Seit 1.1.2007 sind die gleichen Pflichtangaben wie bei Geschäftsbriefen anzugeben. Es war schon von Anfang an fraglich, ob diese Pflichtangaben abmahnwürdig sind. Nach einem Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.07.2007 Az.: 6 U 12/07 ist nun klargestellt, dass unvollständige Angaben nach GewO usw. auf Geschäftsbriefen, also auch auf E-Mails, nicht abmahnfähhig sind. Links http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6 U 012-07.pdf http://www.dr-bahr.com/news_det_20070731002422.html ===================================================================== Petition Nachdem wir mit E-Mails nahezu überschwemmt werden, bringen wir auf vielfachen Wunsch unserer Leser auch einen Hinweis auf die Petition von Werner Harms. Wir selbst werden uns dieser Petition nicht anschließen, da eine generelle 4 wöchige Vorwarnzeit mit unseren Zielen, das Abmahnunwesen zu bekämpfen nicht überein stimmt. Eine 4-wöchige Vorwarnzeit wird kaum eine weit reichende Wirkung haben, da viele diese als ungerechtfertigt oder als Spam betrachten. Abhilfe hier wird nur eine strikte Begrenzung der Abmahnkosten bringen. Des Weiteren muss die Abmahnberechtigung vom Abmahner vor einer Abmahnung nachgewiesen werden. Der Gerichtsstand muss beim Abgemahnten sein. Es geht nicht an, das ein Abgemahnter tausende von Euro für Reisekosten aufbringen muss, nur weil es dem Abmahner gefällt. Wir werden eine dahingehende Petition zur Regelung des Abmahnwesens ausarbeiten. Link http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=478 ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
_ _ _
/ \ | |__ _ __ ___ __ _| |__ _ ____ ____ _ _ __ _ __ ___ _ __
/ _ \ | '_ \| '_ ` _ \ / _` | '_ \| '_ \ \ /\ / / _` | '__| '_ \ / _ \ '__|
/ ___ \| |_) | | | | | | (_| | | | | | | \ V V / (_| | | | | | | __/ |
/_/ \_\_.__/|_| |_| |_|\__,_|_| |_|_| |_|\_/\_/ \__,_|_| |_| |_|\___|_|
