Abmahnwarner

Neuigkeiten - Neues Urheberecht - BGBInfoV - PangV(Hrsg: Abmahnwelle e.V.) vom 2007-10-20

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief
an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37
10117 Berlin.
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Neuer Abmahner am Bettelbriefhimmel

Network 4 Trade-Marketing Service Timo Vieze mahnt die
Widerrufsbelehrung und die Batterieverordnung ab. Bei diesen
Abmahnungen sollte in jedem Fall die Abmahnberechtigung angezweifelt
werden. Bevor nicht die Abmahnberechtigung überprüft wurde, sollte
keine voreilige, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
werden, diese kostet immerhin 71.43 Euro zzgl. 19 % MwSt. und Sie sind
dann gebunden.

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Abmahner unterliegt erneut

Langsam scheint sich im deutschen Lande etwas zu bewegen. Eine so
deutliche Begründung, dass mit Serienabmahnungen nur Geld verdient
werden soll und sonst kein großes Interesse an dem wettbewerblichen
Fehlverhalten besteht, hat das Land wahrscheinlich noch nicht gesehen.
Mit Urteil vom 08.08.2007 Geschäftszeichen 9 O 482/07 (89) hat das LG
Braunschweig, bei dem noch weitere Verfahren anhängig sind, e-Tail
eine weitere Niederlage beigebracht. In der Urteilsbegründung nimmt
das Landgericht ausführlich zu den geforderten Abmahnkosten Stellung.
Außerdem ist der geforderte Schadensersatz ein Thema. Da e-Tail in der
Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist abgemahnt hat und das Gericht
dieses als Lappalie
("Jedoch ist vor dem Hintergrund der geringen Schwere des
Wettbewerbsverstoßes in diesem Fall nicht nachvollziehbar, welches
andere wirtschaftliche Interesse als das Kostenerstattungsinteresse
mit der Klage verfolgt wird.")
ansieht, hat das Gericht den Streitwert vor dem 16.05.2007 auf 13.000
Euro und danach 3.500 Euro festgelegt.

In diesem Fall muss der Abgemahnte wohl nicht zahlen, da die Abmahnung
unzulässig war.

"Im vorliegenden Fall ist die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG und
somit unzulässig."

Der Schadensersatzanspruch wurde ebenfalls abgelehnt.

Links
http://www.abmahnwelle.de/urteile/LG_Braunschweig_GZ_9_O_482-07_(89).pdf
http://www.abmahnwarner.de/archiv.php?id=37
http://www.abmahnwarner.de/archiv.php?id=34
http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/247209/

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Einstweilige Verfügung erneut abgelehnt

Nachdem am 17.08.2007 der Antrag auf eine einstweilige Verfügung vom
LG Berlin mit Beschluss Az: 15 O 524/07 eines Berliner Schuhhändlers
O... und seines Rechtsbeistands Dr. M... wegen falscher
Widerrufsbelehrung zurückgewiesen wurde, legte dieser Beschwerde ein
und unterlag am 18.09.2007 erneut. Der Abgemahnte und Antragsgegner
handeln bei ebay mit Schuhen. Der Antragsteller hat allerdings
inzwischen seinen Ebay-Shop aufgegeben, ist aber dennoch als
geweblicher Verkäufer registriert.

"Die Parteien sind beide als gewerbliche Verkäufer bei der
Internetplattform ebay registriert. Die Antragstellerin hat, nachdem
ihr Geschäftsumfang bei ebay ohnehin gering war, ihren dortigen Shop
nunmehr aufgegeben und am 9. Juli 2007 keinen einzigen Artikel mehr
angeboten."

Die Richter befassten sich eingehend mit der Begründung der
Rechtsmissbräuchlichkeit des gestellten Antrags. Der Berliner
Schuhhändler konnte weder eine wesentliche Internettätigkeit noch die
Existenz der Schuhgeschäfte nachweisen. Da der Antragsgegner auch
keine wesentlichen Erträge erzielt, kann kein wettbewerbsrelevantes
Interesse gesehen werden.

Der Berliner Schuhhändler legte sofortige Beschwerde ein.

Das Beschwerdegericht stellte hier klar fest, dass in dem hier
vorliegenden Fall kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, und lehnte die
Beschwerde ab.

Der antragstellende Schuhhändler legt nun Beschwerde vor dem
Kammergericht Berlin ein. Wir wollen abwarten, wie diese doch etwas
abmahnerfreundlichen Richter entscheiden.

Links
http://www.abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_524-07.pdf
http://www.anwaeltin-heussen.de/node/54
http://www.abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_524-07_Beschwerde.pdf

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Neues Urheberrecht kommt zum 1.1.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat in seiner Pressemeldung bekannt
gegeben, dass das neue Urheberecht zum 1.1.2008 in Kraft treten soll.
Die Deckelung der Abmahnkosten ist in dieser Gesetzesnovelle nicht
enthalten. Im Wesentlichen enthält die Änderung folgende Punkte

1. Erhalt der Privatkopie
2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
3. Schranken für Wissenschaft und Forschung
4. Unbekannte Nutzungsarten

Links
https://ssl.bmj.de/enid/89a81a7c0b7615065e80efead9c0d424,3ad52d706d635f6964092d0934373234093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0934373234/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2007/0501-600/582-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/582-07.pdf
http://www.dr-bahr.com/news_det_20070923125453.html

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BGBInfoV-Abmahnungen

Wieder geht es um die Widerrufsbelehrung. Wir hofften eigentlich
Besseres berichten zu können, aber die erhoffte Klarstellung des BGH
zur Musterwiderrufsbelehrung Anlage 2 BGBInfov blieb aus.

Das fast schon an Hohn grenzende daran ist, das uns am selben Tag die
Meldung erreichte, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg erfolgreich
abgemahnt wurde, weil sie sich eben auf die genannte
Musterwiderrufsbelehrung aus BGBInfoV verlassen hat.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/09/26/bgh-faellt-keine-entscheidung-zur-musterwiderrufsbelehrung/
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=41059&pos=14&anz=138
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html

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PangV-Abmahnungen

Fehlende Versandkosten ins Ausland nicht abmahnfähig

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss 5 W 266/07 vom
07.09.2007 die Meinung vertreten, dass eine fehlende Angabe der
Versandkosten ins Ausland "einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG"
darstellt. In diesem Ausnahmefall, der wohl auf die meisten
Internethändler in Deutschland zutrifft, würde es ausreichend sein,
wenn die Versandkosten ins Inland angegeben werden.

"Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem
Internet-Auftritt unter der TOPLevel-Domain "de" für den Verkauf von
Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese
werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert."

Im selben Beschluss geht um die Angabe der Telefonnummer in der
Rückgabebelehrung. Diese ist ebenfalls ein nicht abmahnfähiger
Wettbewerbsverstoß.

!!Es geht hier nicht um die Widerrufsbelehrung!!

Allerdings im Falle der Versandkosten ins Ausland das OLG Hamm in
seinem Urteil vom 28.03.2007 Az.: 4 W 19/07 anders entschieden. Dieses
Urteil bezieht sich nicht auf eine TLD "de" Domain mit einem
Onlineshop sondern auf ebay.de und einen Händler der seine Ware zum
weltweiten Versand anbietet.

"Nicht bestritten ist, dass die Antragsgegnerin ihre Waren weltweit,
mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet. Es ist in keiner
Weise ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt
ist."

Kann man nun annehmen, dass für Ebay als weltweit operierende
Auktions-Plattform andere Regeln gelten als für "normale Onlineshops"?

Links
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_266-07.pdf
http://www.lampmann-behn.de/blog/2007/09/kg-berlin-telefonnummer-in-der.html
http://www.kanzlei.biz/cms/Urteil_des_OLG_Hamm_vom_28_03_2007__Az_.710.0.html

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In einer Pressemeldung zu Preisangaben nimmt der BGH zur Entscheidung
vom 4.10.2007 Stellung. Danach sind Verkäufer im Internetvesandhandel
zwar verpflichtet Liefer- und Versandkosten sowie Mehrwertsteuer
auszuweisen, diese Angaben müssen allerdings nur klar der Ware
zuzuordnen sein, aber müssen nicht auf derselben Internetseite
angegeben werden.

Link
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=41308&anz=139&pos=0&Blank=1


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