Marken, PAngV, Widerrufsbelehrung, Ebay, JuSchG , AdWords, e-tail, Marions-Kochbuch, WLAN, StudiVZ (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2008-02-25
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin. ===================================================================== Zunächst wünschen wir allen unseren Abonnenten ein abmahnfreies und erfolgreiches Jahr 2008 Wir wollen nochmals auf unsere Petition hinweisen http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=40 Diese unterstützen Sie am besten, in dem sie eine Gleiche oder Ähnliche beim Petitionsausschuss einreichen. Formulare hierzu finden Sie unter http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/petition/index.asp Des Weiteren wollen wir auf eine Sendung am Mo.25.02.2008 im WDR hinweisen. In der Sendung die story geht es diesmal um Abmahner. http://www.wdr.de/tv/diestory/080225.phtml Wir wollen hier nochmals darauf hinweisen, dass die Seite http://abmahnungsfaq.de oder http://abmahnungs-faq.de die Admonitiologie unter http://abmahnung.abmahnwelle.de/ ablöst. ===================================================================== Marken-Abmahnungen In einer Abmahnung um eine Markenrechtssache hatte der Abmahner einen Markenrechtsanwalt hinzugezogen. Der Fall war jedoch so einfach gelagert, dass das LG Berlin in einem Urteil vom 18.09.2007 Az.: 15 O 698/06 entschieden hat, die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtsmissbräuchlich sein kann. In dem Urteil war das Gericht der Auffassung, dass der § 140 MarkenG sich ausschließlich auf die gerichtliche Auseinandersetzung in Markenstreigkeiten bezieht. "Denn die vorgerichtliche Tätigkeit in Form einer Abmahnung ist nicht in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in Markenstreitigkeiten gleich zu setzen. Ein Verstoß kann derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich als rechtsmissbräuchlich darstellt." Links http://www.rechtsanwalt-giese.de/pdf/Markenrecht_LG_Berlin_15_O_69806.pdf http://www.it-recht-kanzlei.de/patentanwaltskosten-markenverletzungsstreit.html ===================================================================== PAngV-Abmahnungen Die Angabe von versichertem Versand in Online-Auktionen kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie von einem "gewerbsmäßigen Händler" gemacht wird. Voraussetzung dafür ist, dass der versicherte Versand als "Werbung" angegeben wird. LG Hamburg Beschluss vom 06.11.2007 Az.: 315 O 888/07 Links http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-versicherter-versand.htm http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/12/07/lg-hamburg-versicherter-versand-ist-irrefuehrende-werbung/ http://www.rae-michael.de/news/index.php/2007/12/18/versicherter-versand/ ===================================================================== Änderung der Verpackungsverordnung Eine weit reichende Änderung der Verpackungsverordnung kommt auf den gesamten Internethandel zu. "Zukünftig müssen grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Haushalten gelangen, bei dualen Systemen lizenziert werden. Außerdem müssen Vertreiber von Verpackungen zukünftig Mengen und Verbleib der von ihnen verwendeten Verpackungen in sogenannten Vollständigkeitserklärungen dokumentieren." Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ein Verstoß gegen diese Verordnung gilt als Wettbewerbsverstoß und Ordnungswidrigkeit und kann Geldbußen bis 50.000 EUR nach sich ziehen. Abmahnungen bekannter Abmahner und solcher die es werden wollen, werden erfahrungsgemäß nicht lange nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf sich warten lassen. Links http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/40663.php http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/38818.php ===================================================================== Musterwiderrufsbelehrung nun doch nicht abmahnfähig? Zwar hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 12.09.2007 Az.: 5 W 129/07 beschlossen, dass die Musterwiderrufsbelehrung nicht erheblich wettbewerbswidrig ist, und schloss sich damit der Meinung des LG Münster, Beschluss v. 02.08.2006, Az. 24 O 96/06, und des LG Halle, Urteil v. 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 an. Erstmals wurde jedoch festgestellt, dass kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt. "Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er § 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht (s. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn.5). Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre ein Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber." Links http://www.internetrecht-rostock.de/olg-hamburg-5w-129-07.htm http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/04/13/bgh-staerkt-amtliche-muster-widerrufsbelehrung/ http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndSteuern/Recht/RechtvonA-Z/ElektronischerGeschaeftsverkehr/Anlagen/Akt.Widderufsrecht_Sep07.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html ===================================================================== eBay-Abmahnungen Ein interessanter Beschluss kommt vom OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2007 (Az. 4 W 148/07). Der Beschluss zählt in Kürze, für ein Gericht unüblich., Abmahngefahren im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen auf. http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-02/olg-hamm-umfassende-liste-rechtswidriger-klauseln-in-widerrufsbelehrungen-abmahngefahr/ http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php?PHPSESSID=b2342ddc7237d2db2131df6ff2954d67 ===================================================================== JuSchG-Abmahnungen Genau werden hier Antiquare abgemahnt, die Bücher die auf dem Index stehen anbieten. Die Abmahnwelle ist unseres Wissens beendet, allerdings könnte es jeden Tag in ähnlicher Form wieder losgehen. Das Besondere an dieser Abmahnwelle, bei der Bücher die auf dem Index stehen abgemahnt wurden, ist das bei den Abmahnungen keine Kostennote beigelegt war. Das allerdings muss nicht unbedingt heißen, dass die Abmahnung kostenlos ist, sondern die Kostennote kann, nachdem die Unterlassungserklärung unterschrieben ist, immer noch nachgereicht werden. Für Buchhändler stellt w h soft unter der Seite http://www.whsoft.de/ eine Software zur Verfügung mit der Buchtitel überprüft werden können. Weitere Informationen zu jugendgefährdenden Schriften finden Sie auf http://www.bundespruefstelle.de/ Link http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/aks.xml?datum=2008-01-26&offset=1212&autoPlay=true http://www.boersenblatt.net/176369/ http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,523843,00.html ===================================================================== Google-AdWords-Abmahnungen Erstmals verlor ein Kläger und Markeninhaber eine Verfügungsklage vor dem LG Braunschweig. Das LG Braunschweig ist in der Vergangenheit bekannt dafür gewesen in diesen Fällen gerade besonders leicht eine Einstweilige Verfügung auszusprechen. Im Urteil Az.: 9 O 2958/07 (445) vom 30.01.2008 wurde die Einstweilige Verfügung abgelehnt. Die Begründung hierfür sah das Gericht darin, dass der Kläger (Inhaber der Marke MOST) nicht nachweisen konnte, dass der Werbende den Markennamen MOST ausdrücklich als Keyword benutzt hatte. "Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist. Sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption "weitgehend passende Keywords"." Links http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2958-07_google-adwords_marke.pdf http://www.heise.de/newsticker/suche/ergebnis?rm=result;words=GoogleAdWords;q=google adwords;url=/newsticker/meldung/103144/ http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/02/11/lg-braunschweig-keine-markenverletzung-durch-adwords-im-fall-most-schokolade/ ===================================================================== BUG AG / e-tail-Abmahnungen Die hinlänglich bekannten Abmahner e-tail und seine Mutter BUG GmbH sind wieder einmal unterlegen. Im Beschluss Az.: 5 W 371/07 vom 25.01.2008 hat das Kammergericht, wahrscheinlich erstmals in einer oberen Instanz, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zu Ausdruck gebracht. Das Gericht ist hier nicht der verbreiteten Auffassung gefolgt ,dass teils berechtigte Abmahnungen auch massenhaft rechtmäßig sind. Timo Lange von der Rechtsanwaltskanzlei NASS KUHSE LANGE gelang es glaubhaft zu machen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. "Maßgebend für diese Beurteilung ist das kumulative Vorliegen der folgenden Umstände, die - in einer Gesamtschau - darauf schließen lassen, dass es der Antragstellerin nicht in erster Linie darauf ankommt, die Wettbewerbsverletzungen ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbs zu unterbinden, sondern darauf, die Verletzer zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden." Weiterhin interessant ist die Tatsache, dass erstmals ein Gericht so deutlich die Praxis der Gerichtswahl rügte. "Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt." Links http://www.nkl-recht.de/presse/massenabmahnung.pdf http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/02/13/kg-berlin-abmahnungen-der-muttergesellschaft-der-e-tail-gmbh-rechtsmissbraeuchlich/ ===================================================================== Die Eitelkeiten des Herrn K. Man könnte sich vorstellen, dass das ein toller Titel für einen Bestseller wird, aber in Wirklichkeit geht es um viel Geld. Herr K., mit seinem Marions-Kochbuch im Internet, zählt auch schon zu den großen der Abmahnbrache und geht jetzt gegen die Veröffentlichung seines Bildes im Internet vor. Grotesk daran ist, dass es bereits im Fernsehen veröffentlicht war, bevor es im Internet veröffentlicht wurde. Ein Abgemahnter hatte das Bild des Herrn K. in Plusminus in der ARD vom Fernsehgerät fotografiert http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,p6asfy28zta9x7pj~cm.asp und dann in einen Blog gesellt. Link http://www.heise.de/newsticker/meldung/103214 ===================================================================== WLAN-Abmahnungen Das OLG Frankfurt befasst sich in seinem Beschluss vom 20.12.2007 mit der Störerhaftung von Internet-Anschlussinhabern. Einem Familienvater wurde vorgeworfen, über eine ihm zugeordnete IP-Adresse sei urheberrechtlich geschützte Musik zum Tausch angeboten worden. Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Es sei naheliegend, dass eines seiner Familienmitglieder daran beteiligt sei, beweisen könne dies die Klägerin - ein Musikverlag - jedoch nicht. Das Gericht war der Meinung, dass der Mann seinen Prüfungs- und Instruktionspflichten gegenüber seiner Familie nachgekommen ist und ihn somit keine Störerhaftung trifft, zumal er für den Internetzugang ein eigenes Password benutzt, dass laut seinen Angaben nur er kennt. Er müsse einen Nutzer seines Internetanschlusses nur dann überwachen, wenn damit zu rechnen sei, dass dieser Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Links http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/10853CA1001B3734C12573CA0048465D/$file/11w05807.pdf http://www.internetrecht-rostock.de/haftung-eltern-kinder-filesharing.htm ===================================================================== studiVZ-Abmahnungen Die bekannte Website studiVZ mahnt jetzt Websites ab, die "VZ" im Domainnamen haben. Obwohl nach dem deutschen Wörterbuch Duden die offizielle Abkürzung Vz für Verzeichniss steht und es deshalb überhaupt fragwürdig ist ob es abmahnfähig ist. Links http://www.computerbase.de/news/internet/webdienste/2008/Februar/studivz_internetseiten_vz/ http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/12/0,3672,7161068,00.html ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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