Abmahnwarner

Marken, PAngV, Widerrufsbelehrung, Ebay, JuSchG , AdWords, e-tail, Marions-Kochbuch, WLAN, StudiVZ (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2008-02-25

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief
an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37
10117 Berlin.
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Zunächst wünschen wir allen unseren Abonnenten ein abmahnfreies und
erfolgreiches Jahr 2008

Wir wollen nochmals auf unsere Petition hinweisen
http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=40
Diese unterstützen Sie am besten, in dem sie eine Gleiche oder
Ähnliche beim Petitionsausschuss einreichen. Formulare hierzu finden
Sie unter
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/petition/index.asp

Des Weiteren wollen wir auf eine Sendung am Mo.25.02.2008 im WDR
hinweisen. In der Sendung die story geht es diesmal um Abmahner.
http://www.wdr.de/tv/diestory/080225.phtml

Wir wollen hier nochmals darauf hinweisen, dass die Seite
http://abmahnungsfaq.de oder http://abmahnungs-faq.de die
Admonitiologie unter http://abmahnung.abmahnwelle.de/ ablöst.

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Marken-Abmahnungen

In einer Abmahnung um eine Markenrechtssache hatte der Abmahner einen
Markenrechtsanwalt hinzugezogen. Der Fall war jedoch so einfach
gelagert, dass das LG Berlin in einem Urteil vom 18.09.2007 Az.: 15 O
698/06 entschieden hat, die Hinzuziehung eines Patentanwalts
rechtsmissbräuchlich sein kann. In dem Urteil war das Gericht der
Auffassung, dass der § 140 MarkenG sich ausschließlich auf die
gerichtliche Auseinandersetzung in Markenstreigkeiten bezieht.

"Denn die vorgerichtliche Tätigkeit in Form einer Abmahnung ist nicht
in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in
Markenstreitigkeiten gleich zu setzen. Ein Verstoß kann derart
eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich als
rechtsmissbräuchlich darstellt."

Links
http://www.rechtsanwalt-giese.de/pdf/Markenrecht_LG_Berlin_15_O_69806.pdf
http://www.it-recht-kanzlei.de/patentanwaltskosten-markenverletzungsstreit.html

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PAngV-Abmahnungen

Die Angabe von versichertem Versand in Online-Auktionen kann
wettbewerbswidrig sein, wenn sie von einem "gewerbsmäßigen Händler"
gemacht wird. Voraussetzung dafür ist, dass der versicherte Versand
als "Werbung" angegeben wird. LG Hamburg Beschluss vom 06.11.2007
Az.: 315 O 888/07

Links
http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-versicherter-versand.htm
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/12/07/lg-hamburg-versicherter-versand-ist-irrefuehrende-werbung/
http://www.rae-michael.de/news/index.php/2007/12/18/versicherter-versand/

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Änderung der Verpackungsverordnung

Eine weit reichende Änderung der Verpackungsverordnung kommt auf den
gesamten Internethandel zu.

"Zukünftig müssen grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten
Haushalten gelangen, bei dualen Systemen lizenziert werden. Außerdem
müssen Vertreiber von Verpackungen zukünftig Mengen und Verbleib der
von ihnen verwendeten Verpackungen in sogenannten
Vollständigkeitserklärungen dokumentieren."

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ein Verstoß gegen diese Verordnung gilt als Wettbewerbsverstoß und
Ordnungswidrigkeit und kann Geldbußen bis 50.000 EUR nach sich
ziehen. Abmahnungen bekannter Abmahner und solcher die es werden
wollen, werden erfahrungsgemäß nicht lange nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung auf sich warten lassen.

Links
http://www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/40663.php
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/38818.php

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Musterwiderrufsbelehrung nun doch nicht abmahnfähig?

Zwar hat das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 12.09.2007 Az.: 5 W
129/07 beschlossen, dass die Musterwiderrufsbelehrung nicht erheblich
wettbewerbswidrig ist, und schloss sich damit der Meinung des LG
Münster, Beschluss v. 02.08.2006, Az. 24 O 96/06, und des LG Halle,
Urteil v. 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 an. Erstmals wurde jedoch
festgestellt, dass kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt.

"Zwar ist dieser Mustertext jedenfalls insofern unvollständig, als er
§ 312 d Abs.2 BGB nicht berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung ist es
für den Fristbeginn bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz nämlich
zusätzlich erforderlich, dass die Ware beim Empfänger eingeht (s.
dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn.5).
Nach Auffassung des Senats stellt es aber zumindest keinen
erheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG dar, wenn die
Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dem Mustertext des
Gesetzgebers folgt, selbst wenn dieser unvollständig ist. Es wäre ein
Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man
verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und
verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der
Gesetzgeber."

Links
http://www.internetrecht-rostock.de/olg-hamburg-5w-129-07.htm
http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/04/13/bgh-staerkt-amtliche-muster-widerrufsbelehrung/
http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndSteuern/Recht/RechtvonA-Z/ElektronischerGeschaeftsverkehr/Anlagen/Akt.Widderufsrecht_Sep07.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

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eBay-Abmahnungen

Ein interessanter Beschluss kommt vom OLG Hamm, Beschluss vom
15.10.2007 (Az. 4 W 148/07).
Der Beschluss zählt in Kürze, für ein Gericht unüblich.,
Abmahngefahren im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen auf.

http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2008-02/olg-hamm-umfassende-liste-rechtswidriger-klauseln-in-widerrufsbelehrungen-abmahngefahr/
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php?PHPSESSID=b2342ddc7237d2db2131df6ff2954d67

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JuSchG-Abmahnungen

Genau werden hier Antiquare abgemahnt, die Bücher die auf dem Index
stehen anbieten. Die Abmahnwelle ist unseres Wissens beendet,
allerdings könnte es jeden Tag in ähnlicher Form wieder losgehen. Das
Besondere an dieser Abmahnwelle, bei der Bücher die auf dem Index
stehen abgemahnt wurden, ist das bei den Abmahnungen keine Kostennote
beigelegt war. Das allerdings muss nicht unbedingt heißen, dass die
Abmahnung kostenlos ist, sondern die Kostennote kann, nachdem die
Unterlassungserklärung unterschrieben ist, immer noch nachgereicht
werden.
Für Buchhändler stellt w h soft unter der Seite http://www.whsoft.de/
eine Software zur Verfügung mit der Buchtitel überprüft werden
können. Weitere Informationen zu jugendgefährdenden Schriften finden
Sie auf http://www.bundespruefstelle.de/

Link
http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/aks.xml?datum=2008-01-26&offset=1212&autoPlay=true
http://www.boersenblatt.net/176369/
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,523843,00.html


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Google-AdWords-Abmahnungen

Erstmals verlor ein Kläger und Markeninhaber eine Verfügungsklage vor
dem LG Braunschweig. Das LG Braunschweig ist in der Vergangenheit
bekannt dafür gewesen in diesen Fällen gerade besonders leicht eine
Einstweilige Verfügung auszusprechen.

Im Urteil Az.: 9 O 2958/07 (445) vom 30.01.2008 wurde die
Einstweilige Verfügung abgelehnt. Die Begründung hierfür sah das
Gericht darin, dass der Kläger (Inhaber der Marke MOST) nicht
nachweisen konnte, dass der Werbende den Markennamen MOST
ausdrücklich als Keyword benutzt hatte.

"Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das geschützte Zeichen auch
tatsächlich als sogenanntes Keyword genutzt worden ist. Sei es durch
direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi automatische
Hinzufügung durch die Google-Standardoption "weitgehend passende
Keywords"."


Links
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2958-07_google-adwords_marke.pdf
http://www.heise.de/newsticker/suche/ergebnis?rm=result;words=GoogleAdWords;q=google adwords;url=/newsticker/meldung/103144/
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/02/11/lg-braunschweig-keine-markenverletzung-durch-adwords-im-fall-most-schokolade/

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BUG AG / e-tail-Abmahnungen

Die hinlänglich bekannten Abmahner e-tail und seine Mutter BUG GmbH
sind wieder einmal unterlegen. Im Beschluss Az.: 5 W 371/07 vom
25.01.2008 hat das Kammergericht, wahrscheinlich erstmals in einer
oberen Instanz, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung zu
Ausdruck gebracht.
Das Gericht ist hier nicht der verbreiteten Auffassung gefolgt ,dass
teils berechtigte Abmahnungen auch massenhaft rechtmäßig sind. Timo
Lange von der Rechtsanwaltskanzlei NASS KUHSE LANGE gelang es
glaubhaft zu machen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

"Maßgebend für diese Beurteilung ist das kumulative Vorliegen der
folgenden Umstände, die - in einer Gesamtschau - darauf schließen
lassen, dass es der Antragstellerin nicht in erster Linie darauf
ankommt, die Wettbewerbsverletzungen ihrer Mitbewerber im Interesse
eines fairen Wettbewerbs zu unterbinden, sondern darauf, die
Verletzer zu schädigen, sie mit Kosten und Risiken zu belasten und
ihre personellen und finanziellen Kräfte zu binden."

Weiterhin interessant ist die Tatsache, dass erstmals ein Gericht so
deutlich die Praxis der Gerichtswahl rügte.

"Vielmehr wurden und werden die Verletzer deutschlandweit in Anspruch
genommen, und zwar möglichst weit von ihrem Wohn- und Geschäftssitz
entfernt, und zwar auch dann, wenn das Sitz- oder das nächstgelegene
Gericht zum Kreis der ansonsten vom Gläubiger präferierten zählt."

Links
http://www.nkl-recht.de/presse/massenabmahnung.pdf
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/02/13/kg-berlin-abmahnungen-der-muttergesellschaft-der-e-tail-gmbh-rechtsmissbraeuchlich/

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Die Eitelkeiten des Herrn K.

Man könnte sich vorstellen, dass das ein toller Titel für einen
Bestseller wird, aber in Wirklichkeit geht es um viel Geld.
Herr K., mit seinem Marions-Kochbuch im Internet, zählt auch schon zu
den großen der Abmahnbrache und geht jetzt gegen die Veröffentlichung
seines Bildes im Internet vor. Grotesk daran ist, dass es bereits im
Fernsehen veröffentlicht war, bevor es im Internet veröffentlicht
wurde. Ein Abgemahnter hatte das Bild des Herrn K. in Plusminus in
der ARD vom Fernsehgerät fotografiert
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,p6asfy28zta9x7pj~cm.asp 
und dann in einen Blog gesellt.

Link
http://www.heise.de/newsticker/meldung/103214

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WLAN-Abmahnungen

Das OLG Frankfurt befasst sich in seinem Beschluss vom 20.12.2007 mit
der Störerhaftung von Internet-Anschlussinhabern. Einem Familienvater
wurde vorgeworfen, über eine ihm zugeordnete IP-Adresse sei
urheberrechtlich geschützte Musik zum Tausch angeboten worden.

Das Gericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass der Beklagte
die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. Es sei naheliegend,
dass eines seiner Familienmitglieder daran beteiligt sei, beweisen
könne dies die Klägerin - ein Musikverlag - jedoch nicht.

Das Gericht war der Meinung, dass der Mann seinen Prüfungs- und
Instruktionspflichten gegenüber seiner Familie nachgekommen ist und
ihn somit keine Störerhaftung trifft, zumal er für den Internetzugang
ein eigenes Password benutzt, dass laut seinen Angaben nur er kennt.
Er müsse einen Nutzer seines Internetanschlusses nur dann überwachen,
wenn damit zu rechnen sei, dass dieser Nutzer eine
Urheberrechtsverletzung begehen könnte.

Links
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/10853CA1001B3734C12573CA0048465D/$file/11w05807.pdf
http://www.internetrecht-rostock.de/haftung-eltern-kinder-filesharing.htm

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studiVZ-Abmahnungen

Die bekannte Website studiVZ mahnt jetzt Websites ab, die "VZ" im
Domainnamen haben. Obwohl nach dem deutschen Wörterbuch Duden die
offizielle Abkürzung Vz für Verzeichniss steht und es deshalb
überhaupt fragwürdig ist ob es abmahnfähig ist.

Links
http://www.computerbase.de/news/internet/webdienste/2008/Februar/studivz_internetseiten_vz/
http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/12/0,3672,7161068,00.html

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Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
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Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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