BGB-InfoV - Kaffeemaschinen - Abmahnungen (Ebay) - Stadtplan-Abmahnung Gerichtsstand - Foren-Abmahnungen (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2008-04-25
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== BGB-InfoV-Abmahnungen Die neue "abmahnsichere" Widerrufsbelehrung trat am 1.4.2008 in Kraft. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html An einem Beispiel für Warengeschäfte bei Ebay möchten wir zeigen, wie das lustige Abmahnen der Widerrufsbelehrung weitergehen könnte. So steht in der neuen Widerrufsbelehrung der Satz: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV." Dieser Satz ist allerdings auch wieder abmahngefährdet, da manche Gerichte in der Vergangenheit davon ausgingen, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt. http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm Es gibt in der Folge noch weitere Haken. Die Wertersatzklausel ist bei Online-Auktionen, in denen der Vertragsabschluss mit dem höchsten Angebot gemacht wird, nicht möglich, da die Belehrung in Textform - nur dann ist sie gültig - erst nach dem Vertragsabschluss § 357 Abs. 3 erfolgt. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html (Nebenbei bemerkt ist aus demselben Grund eine Rückgabebelehrung nicht möglich. http://www.kremer-legal.com/2007/05/17/lg-berlin-kein-ruckgaberecht-auf-ebay/ http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html ) Das größte Problem allerdings hat man, wenn man schon eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder gar eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil ergangen ist. Es ist dann auch zu prüfen, ob die Widerrufsbelehrung nicht nur mit dem BGB und der BGBInfoV übereinstimmt, sondern auch mit der abgegebenen Erklärung. Für Online-Auktionen ist es weiterhin nicht wirklich zu empfehlen, das Muster aus BGBInfoV Anlage 2 zu verwenden. Links http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/202.html http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/203.html http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/204.html ===================================================================== Kaffeemaschinen - Abmahnungen (Ebay) Wieder wurde in einem Verfahren LG Dortmund 20 O 103/07 vom 12.12.2007 die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung festgestellt. Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, doch immerhin sehr interessant, sodass wir uns entschlossen haben es dennoch zu bringen. Das Gericht argumentierte hier mit gleich mehreren Punkten die die Rechtsmissbräuchlichkeit belegen. "Auffällig ist allerdings bereits die formularmäßig anmutende Gestaltung der Antragsschrift sowie des Abmahnschreibens." "Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin an der Abgabe der Unterlassungserklärung jedenfalls kein gesteigertes Interesse gezeigt hat." Als letzten Punkt führt das Gericht noch die Gerichtsstandswahl der Verfügungsklägerin an. "Zu diesem Gerichtsstand besteht jedoch keine sachlich nachvollziehbare Verbindung. Die Verfügungsklägerin hat ihren Geschäftssitz in Dresden, der Verfügungsbeklagte in Heidelberg.“ Im selben Zusammenhang. „Dies rechtfertigt den Schluss, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund in erster Linie im Interesse der Entstehung möglichst hoher Anwaltsgebühren gewählt wurde." http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Dortmund_20_O_103-07_HiTeCo.pdf ===================================================================== Stadtplan-Abmahnung Gerichtsstand In einem außergewöhnlich ausführlichem Urteil 15 O 181/07 vom 13.11.2007 erklärt sich das LG Berlin im Fall einer Urheberrechtsverletzung von einem bekannten Stadtplananbieter als unzuständig. Das Gericht erkennt zwar die generelle Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, jedoch sei in diesem Fall kein Delikt im Zuständigkeitsbereich des Gerichts zu erkennen. "Sowohl der Download des Kartenausschnitts von der Seite www......de als auch des Upload auf den Server des Beklagten stellen jeweils Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG dar. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass download und Upload im Bezirk des angerufenen Gerichts stattfanden." Für diese von nur regionaler Bedeutung habende Internetseite bestreitet das Gericht ein internetweites Interesse und somit auch der Zuständigkeit des Gerichts. "Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass "Hinweise auf .... Anfahrtswege" - also eine der hier streitgegenständlichen Karte vergleichbare Information - nur für die erfahrungsgemäß im näheren Umkreis seiner Praxis wohnenden Patienten oder potentiellen Patienten interessant sind"." http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_181-07_Gerichtsstand ===================================================================== Foren-Abmahnungen Im Urteil des LG Münster vom 17. Januar 2008 Az.: 8 O 407/07 wies das Landgericht die einstweilige Verfügung des LG Münster Az.: 21 O 122/07 zurück, in der Forenteilnehmern weit gehende Meinungsäußerungen untersagt werden sollten. In einem Thread im Forum wasserbetten-news.de wurde über Fehler, die kurz nach Ablauf der Garantiezeit auftraten, berichtet. Die betroffene Firma R. wollte die hier gemachten Äußerungen unterbinden, indem sie eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Forums erwirkte. Dieser legte dann Widerspruch gegen die ergangene Verfügung ein. Im Januar wies die entscheidende Kammer schließlich die einstweilige Verfügung zurück und deutet dies als Meinungsäußerung. "Aus diesen tatsächlichen Vorgängen schlussfolgernd schreibt er am Ende des Beitrags: 'Wenn das Bett und der Service des Herstellers jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns: Wasserbetten von (…), NIE WIEDER.' Diese Aussage ist als Meinungsäußerung zu deuten." Links http://www.wasserbetten-news.de/foren/fragen-zu-herstellernmarkenhaendlern/t-wasserbetten-von-reckert-werkstadt-moebel-kulanz-thread-2272.html http://www.lehmann-graf.de/acononCMS/upload/LG_Muenster_Urteil_vom_17.01.2008.pdf ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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