Abmahnwelle Online-Fair-Trade e.V., P2P-Abmahnungen, Vorratsdatenspeicherung, UrhG (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2008-06-15
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== Abmahnwelle Online-Fair-Trade e.V. Die derzeit laufende Abmahnwelle von Online-Fair-Trade e. V. erinnert nicht nur durch den gleichen Vorwurf an die Abmahnwelle durch den Verein Ehrlich währt am längsten (wir berichteten http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=26 ), die Widerrufsfrist, sondern auch die anzuzweifelnde Rechtmäßigkeit. Auffällig sind auch die immer gleichen Aktenzeichen und das immer gleiche Datum 14. Mai 2008. Es kommt auch immer wieder der gleiche Rechtschreibfehler in der Abmahnung vor, sodass man von einem Serienbrief ausgehen kann. Wir empfehlen deshalb unbedingt, die Abmahnbefugnis nachweisen zu lassen. Melden Sie Ihre Abmahnung unbedingt, auch wenn Sie Ihren Vorgang schon erledigt haben, damit das gesamte Ausmaß der Abmahnwelle sichtbar wird. Melden bei support@abmahnwelle.de oder Fax 0521 38093298 Links http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/05/29/neue-unstimmigkeiten-im-fall-des-abmahnvereins-online-fair-trade-ev/ http://www.openpr.de/news/217559/Dubioser-Abmahn-Verein-quot-Online-Fair-Trade-e-V-quot-mahnt-bundesweit-ab.html ===================================================================== P2P-Abmahnungen Bildschirmausdrucken und Protokolle sind laut LG Hamburg Urteil vom 14.03.2008 - Az.: 308 O 76/07 kein geeignetes Beweismittel um Rechtsverstöße zu verfolgen. Damit hat es die Musikindustrie schwerer Filesharer abzumahnen. Es kann aber angenommen werden, dass das Urteil angefochten wird. „Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen sein soll. Die von der Firma p(...) GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen.“ Links http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html http://www.e-recht24.de/news/mp3/799.html ===================================================================== Fast gar keine Chance hat die Musikindustrie nach der vorläufigen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 256/08. In der Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung wird unter anderem bemerkt, dass die bisher schon ein halbes Jahr gespeicherten Verkehrsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. „Jedoch ist die Nutzung dieser Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung zu beschränken“ BGH-Urteil http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html ===================================================================== Und nochmal Filesharing Nach dem Urteil vom LG Hamburg und der Anordnung vom Bundesverfassungsgericht verlagert Anwalt Rasch nunmehr seine Abmahntätigkeit auf die noch nicht abgemahnten Altfälle. In den neuen Abmahnungen (uns liegt noch keine vor) soll nicht mehr der Vorwurf massenhafter Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Laut IT-Recht-Kanzlei sollen stattdessen wenige Verstöße, diese aber mit einem Gegenstandswert von 10.000 Euro, abgemahnt werden. http://www.it-recht-kanzlei.de/musikanwalt-rasch-abmahnung.html ===================================================================== P2P-Abmahnungen (Download) Durch das seit 1.1.2008 geltende neue Urheberrecht sind nun auch Downloads strafbar, d. h. die ersten Abmahnungen für Downloader sind im Umlauf. Die Abmahnungen beziehen sich dieses Mal anders wie sonst nicht auf das Anbieten (auch wenn es sich manchmal nur um Dateifragmente handelte) sondern auf den Download an sich. Denn seit 1.1.2008 ist die Vervielfältigung aus offensichtlich illegalen Quellen nicht nur verboten sondern auch strafbar. Zu den illegalen Quellen kann man prinzipiell alle Tauschbörsen zählen aber auch Freunde, die immer die neusten Filme noch vor der Veröffentlichung haben. Link http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html ===================================================================== UrhG-Abmahnungen Der deutsche Bundesrat hat am 11.04.2008 das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums verabschiedet, das möglicherweise zum 1.8.2008 in Kraft tritt. Mit ein Hauptbestandteil ist die Begrenzung der Abmahngebühr in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro. Hier ist zu bemerken das die Urheberrechtsverletzung rein privat und wirklich 1-fach sein muss. Das würde allerdings im Umkehrschluss bedeuten, das die Deckelung fast nie zum Tragen kommt, da die Grenze zum Geschäftsmäßigen ziemlich niedrig angesetzt wird. Auf der anderen Seite wird der Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechteinhaber ausgeweitet, sodass der Rechteverletzer leichter zu ermitteln ist. Z. B. soll es jetzt möglich sein, dass sich der Rechteinhaber, bei gewerblichem Handel, direkt vom Provider die Adressen besorgt. Links https://ssl.bmj.de/enid/883f8408aa5057a843e35c5fb932e0f3,7b062c636f6e5f6964092d0935303932093a095f7472636964092d0932323937/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.htm http://www.handelsblatt.com/News/Recht-Steuern/Meldungen/_pv/_p/204886/_t/ft/_b/1414952/default.aspx/justizministerium-bremst-abmahnwelle.html http://www.zeit.de/news/artikel/2008/04/11/2511196.xml ===================================================================== EnVKV-Abmahnungen Waschmaschinenverkäufer dürfen nicht vergessen bei der Angabe der Schleuderwirkungsklasse auf die Skala von A (besser) bis G (schlechter) hinzuweisen. Das OLG Hamm wies mit Urteil Az.: 4 U 193/07 vom 11.03.2008 eine Entscheidung vom LG Hagen Az.: 24 O 12/07 zurück in der dieses angab, dass die bloße Angabe der Schleuderwirkungsklasse ausreiche. „Der hier vorliegende Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dabei mag zwar davon ausgegangen werden, dass der insoweit maßgebliche informierte, verständige und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher durchaus erkennt, dass es für die qualitative Bewertung auf eine Skalierung von A an (= besser) und höher (= schlechter) ankommt. Indes ist ihm jedenfalls nicht ohne weiteres auch die Spitze der Skalierung "bis G (schlechter)" geläufig, sodass durch die fehlende Skala und die fehlenden nachfolgenden Erläuterungen im Einzelfall tatsächlich eine Beeinflussung seiner Kaufentscheidung erfolgen kann.“ Außerdem wird in dem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Angaben auf jeden Fall zu machen sind und es keine Ausreden gibt. „Diese Angabe, gerade in Bezug auf die hier fragliche Skala von A (besser) bis G (schlechter) fehlte im Angebot der Antragsgegnerin. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Werbeaussagen vermeintlich unübersichtlich und überfrachtet werden, zumal der Richtliniengeber dies gerade so geregelt hat.“ Für Onlinehändler währe es zu überlegen, die Skala von A (besser) bis G (schlechter) nicht nur auch für die Schleuderwirkungsklasse, sondern auch andere Effizienzklassen anzugeben. Des Weiteren wäre es bestimmt kein Fehler, die fraglichen Angaben auch wie die Widerrufserklärung in der Auftragsbestätigung zu übermitteln. Links http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/24_04_2008/index.php http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_193_07urteil20080311.html http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l32004.htm ===================================================================== Update Stadtplan-Abmahnung Gerichtsstand Wir wurden von Dr. h.c./BG Biermann (den Dr. bekam er in Bulgarien verliehen) darauf hingewiesen, dass das Urteil vom LG Berlin 15 O 181/07 angefochten wurde. Vom LG Berlin erhielten wir die Auskunft, dass das Urteil sich in Rechtsmittelinstanz befindet. Wir warten gespannt, was die nächste Instanz sagt. Links http://de.wikipedia.org/wiki/Euro-Cities http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=44 http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_181-07_Gerichtsstand ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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