Abmahnwarner

Abmahnwelle Online-Fair-Trade e.V., P2P-Abmahnungen, Vorratsdatenspeicherung, UrhG (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2008-06-15

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
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Abmahnwelle Online-Fair-Trade e.V.

Die derzeit laufende Abmahnwelle von Online-Fair-Trade e. V. erinnert nicht nur
durch den gleichen Vorwurf an die Abmahnwelle durch den Verein
Ehrlich währt am längsten (wir berichteten
http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=26 ), die Widerrufsfrist, sondern auch die
anzuzweifelnde Rechtmäßigkeit. Auffällig sind auch die immer gleichen
Aktenzeichen und das immer gleiche Datum 14. Mai 2008. Es kommt auch immer
wieder der gleiche Rechtschreibfehler in der Abmahnung vor, sodass man von einem
Serienbrief ausgehen kann. Wir empfehlen deshalb unbedingt, die Abmahnbefugnis
nachweisen zu lassen.
Melden Sie Ihre Abmahnung unbedingt, auch wenn Sie Ihren Vorgang schon erledigt
haben, damit das gesamte Ausmaß der Abmahnwelle sichtbar wird.
Melden bei support@abmahnwelle.de oder
Fax 0521 38093298

Links
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/05/29/neue-unstimmigkeiten-im-fall-des-abmahnvereins-online-fair-trade-ev/
http://www.openpr.de/news/217559/Dubioser-Abmahn-Verein-quot-Online-Fair-Trade-e-V-quot-mahnt-bundesweit-ab.html

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P2P-Abmahnungen

Bildschirmausdrucken und Protokolle sind laut LG Hamburg Urteil vom 14.03.2008 -
Az.: 308 O 76/07 kein geeignetes Beweismittel um Rechtsverstöße zu verfolgen.
Damit hat es die Musikindustrie schwerer Filesharer abzumahnen. Es kann aber
angenommen werden, dass das Urteil angefochten wird.
„Sie hat weiter eine staatsanwaltlichen Auskunft (Anlage K 4) vorgelegt, wonach
diese IP-Adresse im fraglichen Zeitraum auch der Beklagten zugeordnet gewesen
sein soll. Die von der Firma p(...) GmbH selbst gefertigten Ausdrucke sind
jedoch kein geeignetes Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung der
Ermittlungen.“

Links
http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html
http://www.e-recht24.de/news/mp3/799.html

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Fast gar keine Chance hat die Musikindustrie nach der vorläufigen Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 256/08. In der Anordnung zur
Vorratsdatenspeicherung wird unter anderem bemerkt, dass die bisher schon ein
halbes Jahr gespeicherten Verkehrsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten
verwendet werden dürfen.
„Jedoch ist die Nutzung dieser Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung
zu beschränken“

BGH-Urteil
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr025608.html

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Und nochmal Filesharing

Nach dem Urteil vom LG Hamburg und der Anordnung vom Bundesverfassungsgericht
verlagert Anwalt Rasch nunmehr seine Abmahntätigkeit auf die noch nicht
abgemahnten Altfälle. In den neuen Abmahnungen (uns liegt noch keine vor) soll
nicht mehr der Vorwurf massenhafter Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.
Laut IT-Recht-Kanzlei sollen stattdessen wenige Verstöße, diese aber mit einem
Gegenstandswert von 10.000 Euro, abgemahnt werden.
http://www.it-recht-kanzlei.de/musikanwalt-rasch-abmahnung.html


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P2P-Abmahnungen (Download)

Durch das seit 1.1.2008 geltende neue Urheberrecht sind nun auch Downloads
strafbar, d. h. die ersten Abmahnungen für Downloader sind im Umlauf. Die
Abmahnungen beziehen sich dieses Mal anders wie sonst nicht auf das Anbieten
(auch wenn es sich manchmal nur um Dateifragmente handelte) sondern auf den
Download an sich. Denn seit 1.1.2008 ist die Vervielfältigung aus offensichtlich
illegalen Quellen nicht nur verboten sondern auch strafbar. Zu den illegalen
Quellen kann man prinzipiell alle Tauschbörsen zählen aber auch Freunde, die
immer die neusten Filme noch vor der Veröffentlichung haben.

Link
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

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UrhG-Abmahnungen

Der deutsche Bundesrat hat am 11.04.2008 das Gesetz zum Schutz geistigen
Eigentums verabschiedet, das möglicherweise zum 1.8.2008 in Kraft tritt.
Mit ein Hauptbestandteil ist die Begrenzung der Abmahngebühr in einfach
gelagerten Fällen auf 100 Euro. Hier ist zu bemerken das die
Urheberrechtsverletzung rein privat und wirklich 1-fach sein muss. Das würde
allerdings im Umkehrschluss bedeuten, das die Deckelung fast nie zum Tragen
kommt, da die Grenze zum Geschäftsmäßigen ziemlich niedrig angesetzt wird. Auf
der anderen Seite wird der Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechteinhaber
ausgeweitet, sodass der Rechteverletzer leichter zu ermitteln ist. Z. B. soll es
jetzt möglich sein, dass sich der Rechteinhaber, bei gewerblichem Handel, direkt
vom Provider die Adressen besorgt.

Links
https://ssl.bmj.de/enid/883f8408aa5057a843e35c5fb932e0f3,7b062c636f6e5f6964092d0935303932093a095f7472636964092d0932323937/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.htm
http://www.handelsblatt.com/News/Recht-Steuern/Meldungen/_pv/_p/204886/_t/ft/_b/1414952/default.aspx/justizministerium-bremst-abmahnwelle.html
http://www.zeit.de/news/artikel/2008/04/11/2511196.xml

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EnVKV-Abmahnungen

Waschmaschinenverkäufer dürfen nicht vergessen bei der Angabe der
Schleuderwirkungsklasse auf die Skala von A (besser) bis G (schlechter)
hinzuweisen. Das OLG Hamm wies mit Urteil Az.: 4 U 193/07 vom 11.03.2008 eine
Entscheidung vom LG Hagen Az.: 24 O 12/07 zurück in der dieses angab, dass die
bloße Angabe der Schleuderwirkungsklasse ausreiche.

„Der hier vorliegende Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Dabei mag zwar davon ausgegangen werden, dass der insoweit
maßgebliche informierte, verständige und angemessen aufmerksame
Durchschnittsverbraucher durchaus erkennt, dass es für die qualitative Bewertung
auf eine Skalierung von A an (= besser) und höher (= schlechter) ankommt. Indes
ist ihm jedenfalls nicht ohne weiteres auch die Spitze der Skalierung "bis G
(schlechter)" geläufig, sodass durch die fehlende Skala und die fehlenden
nachfolgenden Erläuterungen im Einzelfall tatsächlich eine Beeinflussung seiner
Kaufentscheidung erfolgen kann.“

Außerdem wird in dem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Angaben
auf jeden Fall zu machen sind und es keine Ausreden gibt.

„Diese Angabe, gerade in Bezug auf die hier fragliche Skala von A (besser) bis G
(schlechter) fehlte im Angebot der Antragsgegnerin. Etwas anderes gilt auch
nicht deshalb, weil die Werbeaussagen vermeintlich unübersichtlich und
überfrachtet werden, zumal der Richtliniengeber dies gerade so geregelt hat.“

Für Onlinehändler währe es zu überlegen, die Skala von A (besser) bis G
(schlechter) nicht nur auch für die Schleuderwirkungsklasse, sondern auch andere
Effizienzklassen anzugeben. Des Weiteren wäre es bestimmt kein Fehler, die
fraglichen Angaben auch wie die Widerrufserklärung in der Auftragsbestätigung zu
übermitteln.

Links
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/24_04_2008/index.php
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_193_07urteil20080311.html
http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l32004.htm

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Update Stadtplan-Abmahnung Gerichtsstand

Wir wurden von Dr. h.c./BG Biermann (den Dr. bekam er in Bulgarien verliehen)
darauf hingewiesen, dass das Urteil vom LG Berlin 15 O 181/07 angefochten wurde.
Vom LG Berlin erhielten wir die Auskunft, dass das Urteil sich in
Rechtsmittelinstanz befindet.
Wir warten gespannt, was die nächste Instanz sagt.
Links

http://de.wikipedia.org/wiki/Euro-Cities
http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=44
http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_181-07_Gerichtsstand


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Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
Claus Müller (Adresse siehe oben)

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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