Abmahnwarner

Bettelbriefe, Ebay (Hrsg.: Abmahnwelle e.V.) vom 2008-07-24

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
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Bettelbriefe sind unterwegs

Zum 1. Immowalt
Die Firma Immowalt Ldt. mahnt Immobilienanzeigen in Zeitungen im Raum 
Dresden und Leipzig ab. Die Abmahnungen mahnen unklare Angaben in 
Anzeigen ab. Mit dem Argument, das eine Kostennote vom Anwalt würde 
775,64 kosten, wird eine Unkostenpauschale von insgesamt 273,70 Euro 
erhoben. Hier liegen uns allein 3 Abmahnungen vor, die Dunkelziffer 
dürfte bei etwa 90-95% liegen.

Zum 2. Bauservis Dresden Limited
Hier wird nach gleichem Muster wie bei Immowalt, allerdings bis jetzt 
nur 1 mal, in Sachsen ab. Die Abmahnkosten sind hier ebenfalls 273,70 
Euro, auch sonst scheinen Textpassagen wortgleich zu sein. Wer das 
Original verfasst hat, kann ja den Anderen abmahnen.

Zum 3. SH Computer
Die Firma SH Computer mahnt in eBay Verbraucherinformationen, ins 
Besondere die Widerrufsbelehrung, nach BGB bzw. BGBInfoV ab. Die 
Abmahnung wird ansonsten recht allgemein gehalten. Es wird eine noch 
allgemein gehaltenere Unterlassungserklärung gefordert und dafür, wer 
weiß warum, 3 mal 70 also 210 Euro zzgl. 19% MwSt. gefordert also 249,90 
Euro.
Ändert man allerdings die Unterlassungserklärung ab, bekommt man Post 
vom Kanzlei Walterfang, Türk & Partner der einen dann noch darauf 
hinweißt, dass man nicht die, von der Firma "willkürlich" über 5000 Euro 
festgelegte Vertragsstrafe, abändern darf. Des Weiteren meint der Anwalt 
das es rechtswidrig wäre die Abmahnkosten aus der Unterlassungserklärung 
zu streichen. Das Ganze gibt es dann zum Vorzugspreis von nur 272,87 
Euro. Bis jetzt liegt uns nur 1 Abmahnung vor, aber hier gibt es 
bestimmt auch eine Dunkelziffer.


Ebay-Abmahnungen

Zum Thema Rechtsmissbräuchlichkeit liegen uns zwei Urteile aus Berlin 
vor, einmal vom Landgericht 
http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_585-07_Rechtsmissbrauch.pdf
und einmal der oft im Internet beschriebene Beschluss vom 
Kammergerichtsurteil vom 08.06.2008 AZ.: 5 W 34/08 
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_214.pdf. In beiden 
Urteilen geht es weitgehend um Rechtsmissbräuchlichkeit. Das Urteil 15 O 
585/07 vom 16.04.2008 des LG Berlin vertritt genau wie das Kammergericht 
den Standpunkt, dass zwar die Anzahl der Abmahnungen allein nicht die 
Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigt, sondern dass das Angebot einer 
kostenneutralen Abmahnung. So das KG Berlin

"Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein 
Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko 
freistellt (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2007, 56, 57; Köhler in: 
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 8 Rn. 4.12). Gleiches 
muss gelten, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und 
Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von 
Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus 
anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird."

Im Folgenden stellte das Kammergericht noch fest

"Die dargestellten Erkenntnisse zur Akquise von Mandaten des 
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin machen es wahrscheinlich, 
dass dem gehäuften gerichtlichen Vorgehen der Antragstellerin eine
Kostenfreistellungsabrede zugrunde liegt."

"Finanzierung des vorliegenden Verfahrens durch die M... dezidiert 
bestritten noch konkret vorgetragen, wie es zur Mandatierung ihres 
Verfahrensbevollmächtigten gekommen ist."

Das Landgericht hat sich auch mit den Kosten auseinandergesetzt,

"Um so wichtiger ist es, dass die Regelung des § 13 Abs., 5 UWG immer
dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche 
Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere 
wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst 
hohe Prozesskosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das 
beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen"

weiter hat es das Gericht mit der Verhältnismäßigkeit bzw. 
Unverhältnismäßigkeit.

"Vielmehr muss - so auch der BGH in der zitierten Entscheidung - 
hinzukommen, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen 
wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des
Abmahners steht, nämlich einerseits was den Umfang der für die 
Abmahnungen aufgewendeten Tätigkeit - inklusive Kasten - anbetrifft 
(vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56), andererseits was den 
Anteil an erwirtschafteten Einnahmen betrifft (vgl. hierzu auch OLG Hamm 
vom 24.10.2007 - 4 U 8/06, zitiert nach juris). Die Grenze zum 
Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn einerseits der hierfür 
aufgewendete Umfang und Kosten der Tätigkeit bzw. andererseits die
hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer 
Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen."

Im Weiteren beschäftigte sich das Gericht noch mit dem Abmahnverhalten 
der Kläger in der Vergangenheit.
Die beiden Entscheidungen verbindet, außer der Rechtsmissbräuchlichkeit 
auch der Anwalt Dr. M. der Kläger.

Links
http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/883.html
http://www.informationspflichten.de/nc/aktuelles/singleview/article/6/kammergericht-bestaetigt-missbrauchsurteil.html
http://rotglut.org/nachricht,808,Dr. Thomas Mann Feststellung des Rechtmissbrauches nun auch durch das LG Berlin


eBay-Abmahnungen (Wertersatz)

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.04.2008 Az. I - 20 U 187/07 im 
Gegenteil zum OLG Hamburg mit Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07 
entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Online-Auktion (eBay u.a.) 
keinen Wertersatz geltend machen darf.

Link
http://www.drbuecker.de/beitrag.php?article=40
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_282.pdf




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