Bettelbriefe, Ebay (Hrsg.: Abmahnwelle e.V.) vom 2008-07-24
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== Bettelbriefe sind unterwegs Zum 1. Immowalt Die Firma Immowalt Ldt. mahnt Immobilienanzeigen in Zeitungen im Raum Dresden und Leipzig ab. Die Abmahnungen mahnen unklare Angaben in Anzeigen ab. Mit dem Argument, das eine Kostennote vom Anwalt würde 775,64 kosten, wird eine Unkostenpauschale von insgesamt 273,70 Euro erhoben. Hier liegen uns allein 3 Abmahnungen vor, die Dunkelziffer dürfte bei etwa 90-95% liegen. Zum 2. Bauservis Dresden Limited Hier wird nach gleichem Muster wie bei Immowalt, allerdings bis jetzt nur 1 mal, in Sachsen ab. Die Abmahnkosten sind hier ebenfalls 273,70 Euro, auch sonst scheinen Textpassagen wortgleich zu sein. Wer das Original verfasst hat, kann ja den Anderen abmahnen. Zum 3. SH Computer Die Firma SH Computer mahnt in eBay Verbraucherinformationen, ins Besondere die Widerrufsbelehrung, nach BGB bzw. BGBInfoV ab. Die Abmahnung wird ansonsten recht allgemein gehalten. Es wird eine noch allgemein gehaltenere Unterlassungserklärung gefordert und dafür, wer weiß warum, 3 mal 70 also 210 Euro zzgl. 19% MwSt. gefordert also 249,90 Euro. Ändert man allerdings die Unterlassungserklärung ab, bekommt man Post vom Kanzlei Walterfang, Türk & Partner der einen dann noch darauf hinweißt, dass man nicht die, von der Firma "willkürlich" über 5000 Euro festgelegte Vertragsstrafe, abändern darf. Des Weiteren meint der Anwalt das es rechtswidrig wäre die Abmahnkosten aus der Unterlassungserklärung zu streichen. Das Ganze gibt es dann zum Vorzugspreis von nur 272,87 Euro. Bis jetzt liegt uns nur 1 Abmahnung vor, aber hier gibt es bestimmt auch eine Dunkelziffer. Ebay-Abmahnungen Zum Thema Rechtsmissbräuchlichkeit liegen uns zwei Urteile aus Berlin vor, einmal vom Landgericht http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_585-07_Rechtsmissbrauch.pdf und einmal der oft im Internet beschriebene Beschluss vom Kammergerichtsurteil vom 08.06.2008 AZ.: 5 W 34/08 http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_214.pdf. In beiden Urteilen geht es weitgehend um Rechtsmissbräuchlichkeit. Das Urteil 15 O 585/07 vom 16.04.2008 des LG Berlin vertritt genau wie das Kammergericht den Standpunkt, dass zwar die Anzahl der Abmahnungen allein nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigt, sondern dass das Angebot einer kostenneutralen Abmahnung. So das KG Berlin "Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2007, 56, 57; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 8 Rn. 4.12). Gleiches muss gelten, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird." Im Folgenden stellte das Kammergericht noch fest "Die dargestellten Erkenntnisse zur Akquise von Mandaten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin machen es wahrscheinlich, dass dem gehäuften gerichtlichen Vorgehen der Antragstellerin eine Kostenfreistellungsabrede zugrunde liegt." "Finanzierung des vorliegenden Verfahrens durch die M... dezidiert bestritten noch konkret vorgetragen, wie es zur Mandatierung ihres Verfahrensbevollmächtigten gekommen ist." Das Landgericht hat sich auch mit den Kosten auseinandergesetzt, "Um so wichtiger ist es, dass die Regelung des § 13 Abs., 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen" weiter hat es das Gericht mit der Verhältnismäßigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit. "Vielmehr muss - so auch der BGH in der zitierten Entscheidung - hinzukommen, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht, nämlich einerseits was den Umfang der für die Abmahnungen aufgewendeten Tätigkeit - inklusive Kasten - anbetrifft (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56), andererseits was den Anteil an erwirtschafteten Einnahmen betrifft (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 24.10.2007 - 4 U 8/06, zitiert nach juris). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist dann überschritten, wenn einerseits der hierfür aufgewendete Umfang und Kosten der Tätigkeit bzw. andererseits die hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen." Im Weiteren beschäftigte sich das Gericht noch mit dem Abmahnverhalten der Kläger in der Vergangenheit. Die beiden Entscheidungen verbindet, außer der Rechtsmissbräuchlichkeit auch der Anwalt Dr. M. der Kläger. Links http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/883.html http://www.informationspflichten.de/nc/aktuelles/singleview/article/6/kammergericht-bestaetigt-missbrauchsurteil.html http://rotglut.org/nachricht,808,Dr. Thomas Mann Feststellung des Rechtmissbrauches nun auch durch das LG Berlin eBay-Abmahnungen (Wertersatz) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.04.2008 Az. I - 20 U 187/07 im Gegenteil zum OLG Hamburg mit Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07 entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Online-Auktion (eBay u.a.) keinen Wertersatz geltend machen darf. Link http://www.drbuecker.de/beitrag.php?article=40 http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_282.pdf ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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