Abmahnwarner

A B M A H N - W A R N E R ISSN 1612-2712 vom 2003-08-11

Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf

============================================================

INHALT

Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des
Newsletters:

1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ
2) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DIE PREISANGABENVERORDNUNG PANGVO
3) VORWURF: IRREFUeHRENDE WERBUNG - UWG § 3
4) VORWURF: UNZULAeSSIGE BELAeSTIGUNG DURCH WERBUNG (SPAM)
5) VORWURF: VERSTOss GEGEN TELEDIENSTEGESETZ § 6
6) VORWURF: VERSTOss ZUM WIDERRUFS- UND RUeCKGABERECHT
7)MEHRERE VORWUeRFE IN DER EINZELNEN ABMAHNUNG
8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT
9)Impressum

============================================================

============================================================
1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html
============================================================

|| Gemeinschaftsmarke Wortmarke und Bildmarke "I.T.WORKS" ||
Tiedtke - Buehling - Kinne & Partner vertritt die Comet
Group plc in GB, die u.a. seit dem 14.05.2000 ueber die
Eintragung der Gemeinschaftsmarke verfuegt (angemeldet am
20.02.1998).
In Deutschland firmiert seit April 1998 ein EDV Buero unter
der Bezeichnung "i.t.works" und bekommt eine Marke zum
25.04.02 eingetragen. Dagegen legt die Inhaberin der
Gemeinschaftsmarke Widerspruch ein. Doch obwohl die
Entscheidung des Patentamtes noch aus steht, erfolgte jetzt
nach der Neugestaltung der Website des EDV-Bueros eine
Abmahnung mit der Begruendung, dass die .com-Domain die
Markenrechte der Mandantin angreife. Der Abgemahnte solle
die Domains aufgeben und anders firmieren.
Abmahngebuehr: 2.186,50 Euro fuer 2 Patentanwaelte.
Gesucht werden Unternehmen, die - wie in Belgien, England
und Holland bereits vor Oktober 1997 mit einem Namen
firmieren, der "itworks" enthaelt, oder die sogar
entsprechende Marken inne haben.
Gemeldet am 08.08.03

|| Marke "Memory" ||
Die Kanzlei Wuesthoff&Wuesthoff mahnt auch weiterhin
fleissig die Verwendung "Memory" fuer die Mandantin
Ravensburger AG ab.
Die Abgemahnte in Oesterreich erschrocken: "Auf unserer
Homepage hatten wir auf der Kinderseite ein Memory Spiel mit
Bildern von unseren Streicheltieren. Mit dem Verweis: "zum
Memory Spiel". Das ist der Vorwurf, dass wir nichts ahnend
das geschuetzte Wort Memory gebrauchten.
Streitwert: 100.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.500,00 Euro;
Abmahngebuehr: 1.035,50 Euro
Gemeldet am 08.08.03
Gleich danach erwischte es auch den Betreiber der Praesenz
einer kleinen oesterreichische Baeckerei, auf der nichts
verkauft wird. - Identische Gebuehrenforderungen.
Gemeldet am 10.08.03


|| Wortmarke "Pendrive" ||
Die dynaTRON Electonics GmbH & Co. KG ist Inhaberin der
Wortmarke "Pendrive". Sie laesst ueber einen Anwalt einen
Verkaeufer auf ebay abmahnen, der laufend einen
USB-Speicher-Stick zwar eines anderen Herstellers anbietet,
aber auch unter der Bezeichnung "PenDrive" - eben genau so,
wie er ihn bei seinem Haendler immer bestellt.
Juristische Grundlagen: MarkenG § 14 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1
und 2, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 19
Streitwert: 30.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 7.500,00 Euro;
Abmahngebuehr: 588,50 Euro
Gemeldet am 10.07.03

|| angemeldete Wortmarke Modellautohaus.de ||
Die Kanzlei, die fuer J. und. E. Stumpp im Februar diesen
Jahres die Markenanmeldung vorgenommen hatte, mahnte jetzt
den Inhaber einer Domain ab, die sich nur durch einen
Bindestrich dazwischen von der Domain unterscheidet, welche
die Stumpps nutzen. Abmahner und Abgemahnter bieten auf
diesen Domains - was auch sonst? - Modellfahrzeuge an.
In der Abmahnung ist davon die Rede, dass die Stumpps unter
der genannten Marke bereits seit 1999 firmieren wuerden
Warum steht dieser Firmenname dann nicht in der
Markenanmeldung? Ueberhaupt wird die angemeldete Marke auch
mit keinem Wort erwaehnt. Man fuehrt statt dessen
namensartige Kennzeichen gemaess § 12 BGB und darueber dann
erst Markenrechte fuer Unternehmenskennzeichen gemaess § 5
MarkenG zur Argumentation ins Feld. Als ob das Patentamt
dadurch aufwachen koennte und eine Markeneintragung solch
eines beschreibenden Begriffes fuer solche Leistungsklassen
ablehnen wuerde.
Und typisch Anfaenger gehen dem Anwalt die Gesetzbuecher
natuerlich so schnell nicht aus. Obendrein unterstellt er
dem Abgemahnten gezielte Verstoesse gegen §§ 1,3 UWG. Denn
mit der Warenaehnlichkeit wolle man natuerlich die
Kundschaft taeuschen und so tun, als sei man die
Mandantschaft.
Die abmahnende Kanzlei glaubt ja auch, dass man ueber die
simple whois-Anfrage bei Denic erfahren wuerde, wie lange
jemand schon eine Domain konnektiert hat ...
Streitwert: 6.000,00 Euro; Vertragsstrafe: auch 6.000,00
Euro; Abmahngebuehr (gleich mit 10/10 Geschaeftsgebuehr
anstelle der ueblichen 7,5/10) 358,00 Euro; Und die
Aufforderung, zu Unterlassen, die streitige Domain weiter
fuer den Verkauf und das Bewerben von Modellfahrzeugen,
Katalogen und Figuren zu nutzen.
Gemeldet am 28.07.03


============================================================
2) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DIE PREISANGABENVERORDNUNG PANGVO
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pangv/index.html
============================================================

|| Nettopreisangaben ||
Juristische Grundlagen: §§ 1, 3 UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/index.html
in Verbindung mit § 1 PAngVO;

Ein Verlag wurde ueber den Anwalt eines Mitbewerbers
abgemahnt, weil er auch den Nettopreis angab. Der abgemahnte
Verlag nutzte eine mehrfach preisausgezeichnete
Shop-Software.
Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro;
Abmahnungsgebuehr: 622,69 Euro
Gemeldet am 11.07.03

RA Holitzko hat fuer eine neue Mandantschaft, fuer ein
"Systemhaus & Buero-Fachmarkt - Scann- Plot- Druck- u.
Kopiercenter" einen Mitbewerber abgemahnt.
Streitwert: 30.000 Euro; Vertragsstrafe: 5.200,00 Euro;
Abmahngebuehr: 626,40 Euro
Gemeldet am 14.07.03


============================================================
3) VORWURF: IRREFUeHRENDE WERBUNG - UWG § 3
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/index.html
============================================================

|| Weil nicht sein darf, das nicht sein kann ||
Anbieten von Waren, die der Haendler nicht habe
Ein Lieferant liess ueber eine Kanzlei einen frueheren
Kunden (einen Haendler) abmahnen, weil dieser Waren
anbietet, ueber die er nicht verfuege (weil er sie nicht
mehr dort ordert). Der Abgemahnte bestreitet diesen Umstand.
Erstens habe er noch Restbestaende und zweitens koenne er
auch aus anderen EU-Laendern oder von Haendlerkollegen die
Produkte beziehen.
Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.001,00 Euro;
Abmahngebuehr: 515,62 Euro
Gemeldet am 19.07.03

|| Mindestumsatz - Mindestgespraechsumsatz ||
Teltex laesst ueber die Kanzlei Moers & Partner einen
Mitbewerber dafuer abmahnen, weil dieser mit dem Begriff
"Mindestumsatz" in der Produktbeschreibung zu ungenau sei.
Es muesse heissen "Mindestgespraechsumsatz", denn die
SMS-Kosten wuerden nicht angerechnet.
Daher verstosse der Abgemahnte gegen §§ 1, 3 UWG
Streitwert: 50.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 10.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 856,80 Euro


============================================================
4) VORWURF: UNZULAeSSIGE BELAeSTIGUNG DURCH WERBUNG (SPAM)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
============================================================


|| Geschaeftsidee fuer alle, die sich verstecken muessen und
trotzdem gut leben wollen ||
Erst nimmt man sich irgendeinen Newsletteranbieter vor, den
mahnt man kostenlos selbst ab und verlangt eine
Unterlassungserklaerung, die eine saftige Vertragsstrafe
nennt, fuer den Fall, dass es zu erneutem Spam kommt.
Dann verlangt man gemaess Bundesdatenschutzgesetz die
komplette Loeschung seiner Daten, traegt sich anschliessend
anonym (beispielsweise ueber
http://www.86x.de/virtualmailer/ ) wieder in die Abo-Liste
ein, und holt sich dann die Vertragsstrafe.
Tatsache ist, dass jemand, ohne Vornamen, der sich als
Betreiber eines Unterhaltungsunternehmens ausgibt (keine
Infos im Netz), nur eine Postfachadresse, sowie 0180er Fon-
und Faxnummer aufweist, sich als Selfmade-Abmahner
betaetigte und einem Newsletterversender eine Abmahnung
schickte. Der Newsletterversender sagte, er koenne
nachweisen, dass der Abmahner den Newsletter bereits seit
Monaten bezieht und offensichtlich nie die angebotene
Moeglichkeit des Austragens nutzte.
Juristische Grundlage: §§ 823, 1004.
Vertragsstrafe: 5.500,00 Euro
Gemeldet am 16.07.03

|| Schlechter Dienst eines italienischen Lieferanten fuer
den Handelspartner in Deutschland ||
Der Italiener verschickt zweisprachige Werbemails und nennt
gefliessentlich seinen Handelspartner in Deutschland als
Ansprechpartner. Der Handelspartner bekam jetzt eine
entsprechende Abmahnung von einer Anwaeltin.
Streitwert: 3.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 192,27 Euro (darin enthalten 20 Euro fuer
Post- und Telekommunikationsentgelt und noch mal 4,00 Euro
Dokumentenpauschale) plus weiterer 10,00 Euro Auslagen fuer
deren Mandantschaft.


============================================================
5) VORWURF: VERSTOss GEGEN TELEDIENSTEGESETZ § 6
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html
============================================================

|| Rechtsanwalt V. Nuernberg ||
Per eMail ueber einen Account von web.de wird eine
Elektrikerfirma abgemahnt von einem RA Vogel, weil diese
ebenso wie dessen angegebene Mandantschaft Tiflux GmbH in
der "Branche des Baugewerbes" taetig sei. So nebuloes die
Identitaet des Anwaltes und dessen Mandantin auf den
Abgemahnten wird, so soll er versprechen zu unterlassen, den
Namen des Geschaeftsfuehrers nicht zu nennen (der genannt
wird, nur ohne Titel), sowie es zu unterlassen, die
Handelsregister-Nummer nicht anzugeben.
Vertragsstrafe: 6.000,00 Euro; Verschiedene Umstaende
sprechen dafuer, dass es mehr Empfaenger derartiger Mails
gibt.
Gemeldet am 06.08.03


|| Ausgang ungewiss ||
Ein Anwalt, der Online-Rechtsberatung anbietet, wurde ueber
eine Kanzlei abgemahnt fuer ein Unternehmen, das
Online-Rechtsberatung vermittelt.
Es soll das Impressum komplett gefehlt haben.
Streitwert: 7.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 7.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 381,64 Euro.
Ob der abmahnende Anwalt nicht moeglicherweise ja einer der
Anwaelte ist, zu denen das Unternehmen die
Online-Rechtsberatung vermittelt und so die Frage aufwerfen
koennte, ob dann solche Kosten gefordert werden koennen,
wird zumindest ueber die Firmenhomepage nicht beantwortet.
Es werden dort gar keine Anwaelte aufgefuehrt. Der
Firmeninhaber ist offensichtlich kein Anwalt, somit muessen
Beratungssuchende auf jede Art von sonst ueblicher
Information ueber Angehoerige der Berufsgruppe
"Rechtsanwalt" verzichten.
Der Termin zur muendlichen Verhandlung im Rahmen der
Einstweiligen Verfuegung wurde verschoben.
Gemeldet am 23.7.03

|| sozusagen ein Wettbewerbsverhaeltnis ||
RA K.-H. Mrosko vertritt die City Telekom GmbH und verbiegt
sich nicht schlecht eine Aktivlegitimation fuer seine
Mandantschaft zu (er)finden. Seine muehselige Konstruktion
beschliesst er woertlich mit: "Zwischen Ihnen und meiner
Mandantin besteht sozusagen ein Wettbewerbsverhaeltnis
gemaess § 13 Abs. 2 UWG."
Den weiteren Teil fuellt dann der kopierte Volltext zum TDG
§ 6.
Streitwert: 7.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 349,45 Euro.
Das abgemahnte Unternehmen hatte alle Angaben auf seiner
Praesenz im Firmenprofil, bis auf die
Handelsregister-Nummer.
Gemeldet am 30.07.03

|| Vorsprung durch Rechtsbruch ||
Eine Mainzer Firma laesst ueber ihren Anwalt einen frueheren
Geschaeftspartner abmahnen, weil der sich durch ein
unvollstaendiges Impressum einen Wettbewerbsvorteil
verschaffe.
Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro,
Abmahngebuehr: 515,62 Euro
Gemeldet am 01.08.03
Am 01.08.03 wird eine weitere Abmahnung dieses Gespanns
gemeldet. Es trifft eine Firma, die keine
Fernabsatzgeschaefte taetigt und bis auf die Umsatzsteuer-ID
saemtliche Angaben vorhaelt.

|| WebDienstleister Stefan Frerix ||
- laesst ueber die Peters Rechtsanwaelte einen Privatmann
abmahnen, der dazu sagt: " Ich betreibe meine Webseite nicht
gewerblich sondern ausschliesslich privat. Ich biete
lediglich Hilfe in Sachen Webseitengestaltung und Digitale
Bildbearbeitung an und das unentgeltlich."
Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro;
Abmahngebuehr: 585,22 Euro.
Gemeldet am 04.08.03

|| Mehrere Abmahnungen ||
Rechtsanwalt und Notar  Peter Grossmann in 45525 Hattingen
mahnte einen Webdesigner ab. Er sei beauftragt von Angelika
Schulz aus 59494 Soest. In der Abmahnung wird der komplette
§ 6 zitiert, aber weder erlaeutert, was der Frau Schulz denn
nun am Impressum ihres Kollegen fehle, noch wie sich daraus
ein Wettbewerbsnachteil rekonstruieren liesse.
Streitwert: 10.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.000,00 Euro,
Abmahnungebuehr: 446,02 Euro.
Der Abgemahnte konnte zwei weitere
Webdienstleistungsunternehmen bekannt geben, bei denen Frau
Schulz ebenfalls deshalb abmahnen liess.
Gemeldet am 17.07.03

|| Literaturtipp ||
NJW 2003 Heft 30 Schulte/Schulte: Informationspflichten im
elektronischen Geschaeftsverkehr wettbewerbsrechtlich
betrachtet.


============================================================
6) VORWURF: VERSTOss ZUM WIDERRUFS- UND RUeCKGABERECHT
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
============================================================

|| Der Kunde muesse zur Information gezwungen werden ||
In der Sportbranche liess ein Unternehmer seinen Mitbewerber
deshalb abmahnen, weil beim Bestellvorgang nur die
Moeglichkeit bestand, sich die AGBs und Informationen zum
Widerrufs- und Rueckgaberecht bei Fernabsatzvertraegen
aufzurufen. Dies sei nicht ausreichend, der Kunde muesse
zwingend ueber diese rechtlichen Bestimmungen informiert
werden.
Juristische Grundlage: BGB §312 d
Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 444,50 Euro
Gemeldet am 17.07.03

|| Unerlaubte Einschraenkung beim Rueckgaberecht ||
Ein Online-Haendler wurde wegen folgender AGB-Klausel
abgemahnt:
"Sie haben die Moeglichkeit, binnen 14 Tagen die Ware an uns
zurueck zu senden. Vorausgesetzt sie ist unbenutzt und gut
verpackt."
Die Wettbewerbszentrale meint, koenne man nicht dem
Verbraucher aufhalsen. Das sei eine unangemessene
Benachteiligung des Verbrauchers. Denn unter welchen
Umstaenden Waren nicht zurueck genommen werden brauchen ,
steht im Ausnahmekatalog des § 312 d Abs. 4 BGB. Und dieses
Recht sei zwingend zugunsten des Verbrauchers gegeben.
Dann troestet der Abmahner noch, dass der Haendler deshalb
nicht rechtlos gestellt waere. Er koenne sich ja vorher
Ersatzanspruch ausdruecklich vorbehalten, falls die Ware
schuldhaft beschaedigt oder zerstoert wuerde (§ 37 Abs. 3
BGB)
Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 189,00 Euro.

============================================================
7) MEHRERE VORWUeRFE IN DER EINZELNEN ABMAHNUNG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
============================================================

|| Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart ||
- zu BGB § 447 Gefahruebergang beim Versendungskauf
Ein Online-Haendler, wurde fuer eine AGB-Klausel abgemaht,
die uebereinstimmt mit BGB § 447. Doch die der abmahnende
Anwalt grenzt Verbrauchsgueter von dieser Regelung ab unter
Hinweis auf "BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgueterkaufs".
- Einverstaendnis zum Erhalt von Werbung.
Ausserdem bemaegelt die Wettbewerbszentrale eine
AGB-Klausel, wonach man als Kunde dem Erhalt von Werbung
ausdruecklich zustimme. Grundsaetzlich sei Telefon-,
Telefax- und eMailwerbung im privaten und im geschaeftlichen
Bereich unzulaessig. Es sei denn, dass ein Einverstaendnis
des Angesprochenen vorliege. "Das Erfordernis eines
ausdruecklichen oder konkludenten Einverstaendnis schliesst
aber die Herbeifuehrung einer 'Einverstaendiserklaerung' im
Rahmen allgemeiner Geschaeftsbedingungen aus. Dies wuerde
auch dem Schutzgedanken des § 1 UWG widersprechen.
Dementsprechend enthaelt eine entsprechend vorformulierte
Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307
BGB und ist damit unzulaessig", meint die
Wettbewerbszentrale.
Abgesehen davon, dass Laien Probleme haben duerften, diese
Argumentation verstehen zu koennen, aergert sich der
Betroffene darueber, dass er bereits schon ein mal von der
Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde, aber diese Punkte, die
damals auch schon so auf seiner Website standen, erst jetzt
aufgegriffen wurden und erneute Abmahnkosten bedeuten.
Gemeldet am 22.07.03


------------------------------------------------------------
|| Lesenswerte Abmahnung fuer Online-Haendler ||
am 21.07.03 meldete uns jemand eine Abmahnung der Wettbe-
werbszentrale, die so viele Punkte ruegt, dass wir sie ano-
nymisiert denjenigen zur Verfuegung stellen, die gerne
online
handeln moechten, aber so gar nicht wissen, welche Gesetze
zu beruecksichtigen sind und was alles nicht in die AGBs
rein
darf. Sie finden die Abmahnung auf der www.abmahnwelle.de
im Modul "Dateien" als wettbewerbszentrale.pdf
So viel "Rechtsverfolgung" so guenstig (189,00 Euro), selbst
bei der Hoehe der Verstragsstrafe wurde noch differenziert,
je nachdem welches Unterlassungsversprechen verletzt wuerde.
------------------------------------------------------------

============================================================
8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html
============================================================

|| Unberechtigte Nutzung eines Fotos ||
Bulls Pressedienst hat wieder ueber die Kanzlei Poetzl &
Kirberg abgemahnt. Dieses mal traf es zwei Studenten, die
vor vier Jahren - damals noch als Schueler - ein Angebot
fuer Hintergrundbilder aufgebaut hatten.
Juristische Grundlagen: UrheberG §§ 2, 72, 16, 17, 13, 97
Abs. 1 und § 101a.
Streitwert: 7.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 405,54 Euro
Gemeldet am 13.07.03

|| Unerlaubtes Downloadangebot eines geschuetzten Werkes ||
Juristische Grundlagen: §2 i.V.m. §3 UrhG
Streitwert: 75000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro;
Abmahngebuehr: 1.340,00 Euro. Der Abgemahnte hatte ein
PDF-Dokument ohne Erlaubnis zum Download bereit gehalten.
Gemeldet am 03.08.03

|| Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet ||
- durch Verlinkung auf eine Karte bei der Hotmaps GmbH.
Gelinkte Seite ging komplett und im ganzen Browserfenster
mit entsprechender Adresszeile auf.
Juristische Grundlage: Eine Einstweilige Verfuegung (LG HH
Az 308 O 204/03), bei der doch der Richter dem Antragsgegner
zu unterlassen aufgab:
1. Kartenmaterial auf der eigenen Homepage einzubinden
2. Von der eigenen Homepage zu Hotmaps zu linken.
Leider ist nicht bekannt, ob der Antragsgegner dieser
Einstweiligen Verfuegung widersprochen hat.
Streitwert: 15.000,00 Euro, Abmahnungsgebuehr: 515,62 Euro,
Schadensersatz: 906,00 Euro. Abmahnende Kanzlei: F & P
5 Abmahnungen wurden gemeldet und zwar am 09.07.03, zwei am
10.07.03, am 20.07.03; 22.07.03

|| Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet ||
- durch den Einsatz Karten auf der Website.
  Abmahnender Verlag: Mairs Geographischer Verlag  
Abmahnende Kanzlei: F & P
a) Streitwert: 30.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 682,66 Euro;
Schadensersatz:
2.310,00 Euro. Die abgemahnte Fahrschule habe 3 Karten
eingescannt und auf dem Webserver liegen.
Gemeldet am 13.07.03
b) Streitwert: 1.5000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro,
Schadensersatz: 1.270,00 Euro. Abgemahnt wurde wieder mal
eine Tauchschule. Diese hier hatte 2 Karten im Einsatz.
c) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro;
Schadensersatz:
2.310,00 Euro. Abgemahnt wurde ein Ingenieurbuero fuer
Landschaftspflege fuer den Einsatz und die Manipulation
einer Karte aus dem Internet. Eine andere Abmahnung traf ein
Unternehmen fuer Licht-, Ton- und Medientechnik.
2 Abmahnungen wurden gemeldet und zwar am 16.07.03, am
18.07.03
d) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro;
Schadensersatz:
770,00 Euro. Das abgemahnte Immobilien-Buero erfuhr erst
durch einen boesen Brief davon, dass abgemahnt worden sein
musste.
Gemeldet am 31.07.03.
Am 06.08.03 wird zu identischen Konditionen ein Unternehmen
fuer die Verwendung einer Karte abgemahnt, die ein
ehemaliger Mitarbeiter eingebunden hatte und bei der sich
die Firma jetzt schwer tut, die Herkunft genau abzuklaeren.

  Abmahnender Verlag: CartoTravel Verlag  
Abmahnende Kanzlei: F & P
a) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro;
Schadensersatz:
771,55 Euro. Abgemahnt wurde ein Existenzgruender, der
irrtuemlich annahm, ein bearbeitetes Bild stelle ein neues
Werk dar..
Gemeldet am 21.07.03

  Abmahner Verlag: Euro Cities AG www.stadtplandienst.de  
Abmahnender Anwalt: Dietrich P., Rechtsanwalt & Notar
Juristische_Grundlagen: § 97 Absatz 1 UrhG
a) Streitwert: 3.270,00 Euro; Vertragsstrafe nach Hamburger
Brauch; Abmahngebuehr: 211,99 Euro; Schadensersatz: 870,00
Euro;
Abgemahnt wurde ein Bauunternehmen fuer eine Anfahrtsskizze.
Auch er meinte, eine starke Verfremdung des Kartenmaterials
wuerden schuetzen vor dem Vorwurf einer
Urheberrechtsverletzung.
Gemeldet am 22.07.03
b) Streitwert: 2.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 161,00 Euro;
Schadensersatz: 195,00 Euro; Abgemahnt wurde eine private,
aber sehr bekannte und geschaetzte Website eines jungen
Menschen.
Gemeldet am 28.07.03

  Abmahner Verlag: Euro Cities AG www.stadtplandienst.de  
Abmahnender Anwalt: Reimund F. S.
Juristische_Grundlagen: § 97 Absatz 1 UrhG
a) Streitwert: 3.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro
Abmahngebuehr: 211,99 Euro; Schadensersatz: 420,00 Euro;
Abgemahnt wurde wegen der Verwendung von 2 Karten.
Gemeldet am 30.07.03
b) Die Website einer Kirchengemeinde wurde fuer den Einsatz
einer Karte ebenfalls abgemahnt
Streitwert: 2.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro
Abmahngebuehr: 163,27 Euro; Schadensersatz: 195,00 Euro;
Gemeldet am 08.08.03

============================================================
9) IMPRESSUM 
============================================================

Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712

V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V.
http://www.Abmahnwelle.de
Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende
Uracher Str. 6, 73312 Geislingen
Telefon: 07331-67951
Mitglied im Deutsche Journalisten-Verband Baden-Württemberg DJV  e.V.

Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15
Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(nur Leserbriefe und Artikel)

============================================================
    _    _                     _
   / \  | |__  _ __ ___   __ _| |__  _ ____      ____ _ _ __ _ __   ___ _ __
  / _ \ | '_ \| '_ ` _ \ / _` | '_ \| '_ \ \ /\ / / _` | '__| '_ \ / _ \ '__|
 / ___ \| |_) | | | | | | (_| | | | | | | \ V  V / (_| | |  | | | |  __/ |
/_/   \_\_.__/|_| |_| |_|\__,_|_| |_|_| |_|\_/\_/ \__,_|_|  |_| |_|\___|_|

Archiv