A B M A H N - W A R N E R ISSN 1612-2712 vom 2003-08-11
Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf ============================================================ INHALT Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des Newsletters: 1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ 2) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DIE PREISANGABENVERORDNUNG PANGVO 3) VORWURF: IRREFUeHRENDE WERBUNG - UWG § 3 4) VORWURF: UNZULAeSSIGE BELAeSTIGUNG DURCH WERBUNG (SPAM) 5) VORWURF: VERSTOss GEGEN TELEDIENSTEGESETZ § 6 6) VORWURF: VERSTOss ZUM WIDERRUFS- UND RUeCKGABERECHT 7)MEHRERE VORWUeRFE IN DER EINZELNEN ABMAHNUNG 8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT 9)Impressum ============================================================ ============================================================ 1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html ============================================================ || Gemeinschaftsmarke Wortmarke und Bildmarke "I.T.WORKS" || Tiedtke - Buehling - Kinne & Partner vertritt die Comet Group plc in GB, die u.a. seit dem 14.05.2000 ueber die Eintragung der Gemeinschaftsmarke verfuegt (angemeldet am 20.02.1998). In Deutschland firmiert seit April 1998 ein EDV Buero unter der Bezeichnung "i.t.works" und bekommt eine Marke zum 25.04.02 eingetragen. Dagegen legt die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Widerspruch ein. Doch obwohl die Entscheidung des Patentamtes noch aus steht, erfolgte jetzt nach der Neugestaltung der Website des EDV-Bueros eine Abmahnung mit der Begruendung, dass die .com-Domain die Markenrechte der Mandantin angreife. Der Abgemahnte solle die Domains aufgeben und anders firmieren. Abmahngebuehr: 2.186,50 Euro fuer 2 Patentanwaelte. Gesucht werden Unternehmen, die - wie in Belgien, England und Holland bereits vor Oktober 1997 mit einem Namen firmieren, der "itworks" enthaelt, oder die sogar entsprechende Marken inne haben. Gemeldet am 08.08.03 || Marke "Memory" || Die Kanzlei Wuesthoff&Wuesthoff mahnt auch weiterhin fleissig die Verwendung "Memory" fuer die Mandantin Ravensburger AG ab. Die Abgemahnte in Oesterreich erschrocken: "Auf unserer Homepage hatten wir auf der Kinderseite ein Memory Spiel mit Bildern von unseren Streicheltieren. Mit dem Verweis: "zum Memory Spiel". Das ist der Vorwurf, dass wir nichts ahnend das geschuetzte Wort Memory gebrauchten. Streitwert: 100.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 1.035,50 Euro Gemeldet am 08.08.03 Gleich danach erwischte es auch den Betreiber der Praesenz einer kleinen oesterreichische Baeckerei, auf der nichts verkauft wird. - Identische Gebuehrenforderungen. Gemeldet am 10.08.03 || Wortmarke "Pendrive" || Die dynaTRON Electonics GmbH & Co. KG ist Inhaberin der Wortmarke "Pendrive". Sie laesst ueber einen Anwalt einen Verkaeufer auf ebay abmahnen, der laufend einen USB-Speicher-Stick zwar eines anderen Herstellers anbietet, aber auch unter der Bezeichnung "PenDrive" - eben genau so, wie er ihn bei seinem Haendler immer bestellt. Juristische Grundlagen: MarkenG § 14 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 19 Streitwert: 30.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 7.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 588,50 Euro Gemeldet am 10.07.03 || angemeldete Wortmarke Modellautohaus.de || Die Kanzlei, die fuer J. und. E. Stumpp im Februar diesen Jahres die Markenanmeldung vorgenommen hatte, mahnte jetzt den Inhaber einer Domain ab, die sich nur durch einen Bindestrich dazwischen von der Domain unterscheidet, welche die Stumpps nutzen. Abmahner und Abgemahnter bieten auf diesen Domains - was auch sonst? - Modellfahrzeuge an. In der Abmahnung ist davon die Rede, dass die Stumpps unter der genannten Marke bereits seit 1999 firmieren wuerden Warum steht dieser Firmenname dann nicht in der Markenanmeldung? Ueberhaupt wird die angemeldete Marke auch mit keinem Wort erwaehnt. Man fuehrt statt dessen namensartige Kennzeichen gemaess § 12 BGB und darueber dann erst Markenrechte fuer Unternehmenskennzeichen gemaess § 5 MarkenG zur Argumentation ins Feld. Als ob das Patentamt dadurch aufwachen koennte und eine Markeneintragung solch eines beschreibenden Begriffes fuer solche Leistungsklassen ablehnen wuerde. Und typisch Anfaenger gehen dem Anwalt die Gesetzbuecher natuerlich so schnell nicht aus. Obendrein unterstellt er dem Abgemahnten gezielte Verstoesse gegen §§ 1,3 UWG. Denn mit der Warenaehnlichkeit wolle man natuerlich die Kundschaft taeuschen und so tun, als sei man die Mandantschaft. Die abmahnende Kanzlei glaubt ja auch, dass man ueber die simple whois-Anfrage bei Denic erfahren wuerde, wie lange jemand schon eine Domain konnektiert hat ... Streitwert: 6.000,00 Euro; Vertragsstrafe: auch 6.000,00 Euro; Abmahngebuehr (gleich mit 10/10 Geschaeftsgebuehr anstelle der ueblichen 7,5/10) 358,00 Euro; Und die Aufforderung, zu Unterlassen, die streitige Domain weiter fuer den Verkauf und das Bewerben von Modellfahrzeugen, Katalogen und Figuren zu nutzen. Gemeldet am 28.07.03 ============================================================ 2) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DIE PREISANGABENVERORDNUNG PANGVO http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pangv/index.html ============================================================ || Nettopreisangaben || Juristische Grundlagen: §§ 1, 3 UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/index.html in Verbindung mit § 1 PAngVO; Ein Verlag wurde ueber den Anwalt eines Mitbewerbers abgemahnt, weil er auch den Nettopreis angab. Der abgemahnte Verlag nutzte eine mehrfach preisausgezeichnete Shop-Software. Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro; Abmahnungsgebuehr: 622,69 Euro Gemeldet am 11.07.03 RA Holitzko hat fuer eine neue Mandantschaft, fuer ein "Systemhaus & Buero-Fachmarkt - Scann- Plot- Druck- u. Kopiercenter" einen Mitbewerber abgemahnt. Streitwert: 30.000 Euro; Vertragsstrafe: 5.200,00 Euro; Abmahngebuehr: 626,40 Euro Gemeldet am 14.07.03 ============================================================ 3) VORWURF: IRREFUeHRENDE WERBUNG - UWG § 3 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/index.html ============================================================ || Weil nicht sein darf, das nicht sein kann || Anbieten von Waren, die der Haendler nicht habe Ein Lieferant liess ueber eine Kanzlei einen frueheren Kunden (einen Haendler) abmahnen, weil dieser Waren anbietet, ueber die er nicht verfuege (weil er sie nicht mehr dort ordert). Der Abgemahnte bestreitet diesen Umstand. Erstens habe er noch Restbestaende und zweitens koenne er auch aus anderen EU-Laendern oder von Haendlerkollegen die Produkte beziehen. Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.001,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro Gemeldet am 19.07.03 || Mindestumsatz - Mindestgespraechsumsatz || Teltex laesst ueber die Kanzlei Moers & Partner einen Mitbewerber dafuer abmahnen, weil dieser mit dem Begriff "Mindestumsatz" in der Produktbeschreibung zu ungenau sei. Es muesse heissen "Mindestgespraechsumsatz", denn die SMS-Kosten wuerden nicht angerechnet. Daher verstosse der Abgemahnte gegen §§ 1, 3 UWG Streitwert: 50.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 10.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 856,80 Euro ============================================================ 4) VORWURF: UNZULAeSSIGE BELAeSTIGUNG DURCH WERBUNG (SPAM) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ============================================================ || Geschaeftsidee fuer alle, die sich verstecken muessen und trotzdem gut leben wollen || Erst nimmt man sich irgendeinen Newsletteranbieter vor, den mahnt man kostenlos selbst ab und verlangt eine Unterlassungserklaerung, die eine saftige Vertragsstrafe nennt, fuer den Fall, dass es zu erneutem Spam kommt. Dann verlangt man gemaess Bundesdatenschutzgesetz die komplette Loeschung seiner Daten, traegt sich anschliessend anonym (beispielsweise ueber http://www.86x.de/virtualmailer/ ) wieder in die Abo-Liste ein, und holt sich dann die Vertragsstrafe. Tatsache ist, dass jemand, ohne Vornamen, der sich als Betreiber eines Unterhaltungsunternehmens ausgibt (keine Infos im Netz), nur eine Postfachadresse, sowie 0180er Fon- und Faxnummer aufweist, sich als Selfmade-Abmahner betaetigte und einem Newsletterversender eine Abmahnung schickte. Der Newsletterversender sagte, er koenne nachweisen, dass der Abmahner den Newsletter bereits seit Monaten bezieht und offensichtlich nie die angebotene Moeglichkeit des Austragens nutzte. Juristische Grundlage: §§ 823, 1004. Vertragsstrafe: 5.500,00 Euro Gemeldet am 16.07.03 || Schlechter Dienst eines italienischen Lieferanten fuer den Handelspartner in Deutschland || Der Italiener verschickt zweisprachige Werbemails und nennt gefliessentlich seinen Handelspartner in Deutschland als Ansprechpartner. Der Handelspartner bekam jetzt eine entsprechende Abmahnung von einer Anwaeltin. Streitwert: 3.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 192,27 Euro (darin enthalten 20 Euro fuer Post- und Telekommunikationsentgelt und noch mal 4,00 Euro Dokumentenpauschale) plus weiterer 10,00 Euro Auslagen fuer deren Mandantschaft. ============================================================ 5) VORWURF: VERSTOss GEGEN TELEDIENSTEGESETZ § 6 http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html ============================================================ || Rechtsanwalt V. Nuernberg || Per eMail ueber einen Account von web.de wird eine Elektrikerfirma abgemahnt von einem RA Vogel, weil diese ebenso wie dessen angegebene Mandantschaft Tiflux GmbH in der "Branche des Baugewerbes" taetig sei. So nebuloes die Identitaet des Anwaltes und dessen Mandantin auf den Abgemahnten wird, so soll er versprechen zu unterlassen, den Namen des Geschaeftsfuehrers nicht zu nennen (der genannt wird, nur ohne Titel), sowie es zu unterlassen, die Handelsregister-Nummer nicht anzugeben. Vertragsstrafe: 6.000,00 Euro; Verschiedene Umstaende sprechen dafuer, dass es mehr Empfaenger derartiger Mails gibt. Gemeldet am 06.08.03 || Ausgang ungewiss || Ein Anwalt, der Online-Rechtsberatung anbietet, wurde ueber eine Kanzlei abgemahnt fuer ein Unternehmen, das Online-Rechtsberatung vermittelt. Es soll das Impressum komplett gefehlt haben. Streitwert: 7.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 7.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 381,64 Euro. Ob der abmahnende Anwalt nicht moeglicherweise ja einer der Anwaelte ist, zu denen das Unternehmen die Online-Rechtsberatung vermittelt und so die Frage aufwerfen koennte, ob dann solche Kosten gefordert werden koennen, wird zumindest ueber die Firmenhomepage nicht beantwortet. Es werden dort gar keine Anwaelte aufgefuehrt. Der Firmeninhaber ist offensichtlich kein Anwalt, somit muessen Beratungssuchende auf jede Art von sonst ueblicher Information ueber Angehoerige der Berufsgruppe "Rechtsanwalt" verzichten. Der Termin zur muendlichen Verhandlung im Rahmen der Einstweiligen Verfuegung wurde verschoben. Gemeldet am 23.7.03 || sozusagen ein Wettbewerbsverhaeltnis || RA K.-H. Mrosko vertritt die City Telekom GmbH und verbiegt sich nicht schlecht eine Aktivlegitimation fuer seine Mandantschaft zu (er)finden. Seine muehselige Konstruktion beschliesst er woertlich mit: "Zwischen Ihnen und meiner Mandantin besteht sozusagen ein Wettbewerbsverhaeltnis gemaess § 13 Abs. 2 UWG." Den weiteren Teil fuellt dann der kopierte Volltext zum TDG § 6. Streitwert: 7.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 349,45 Euro. Das abgemahnte Unternehmen hatte alle Angaben auf seiner Praesenz im Firmenprofil, bis auf die Handelsregister-Nummer. Gemeldet am 30.07.03 || Vorsprung durch Rechtsbruch || Eine Mainzer Firma laesst ueber ihren Anwalt einen frueheren Geschaeftspartner abmahnen, weil der sich durch ein unvollstaendiges Impressum einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro, Abmahngebuehr: 515,62 Euro Gemeldet am 01.08.03 Am 01.08.03 wird eine weitere Abmahnung dieses Gespanns gemeldet. Es trifft eine Firma, die keine Fernabsatzgeschaefte taetigt und bis auf die Umsatzsteuer-ID saemtliche Angaben vorhaelt. || WebDienstleister Stefan Frerix || - laesst ueber die Peters Rechtsanwaelte einen Privatmann abmahnen, der dazu sagt: " Ich betreibe meine Webseite nicht gewerblich sondern ausschliesslich privat. Ich biete lediglich Hilfe in Sachen Webseitengestaltung und Digitale Bildbearbeitung an und das unentgeltlich." Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro; Abmahngebuehr: 585,22 Euro. Gemeldet am 04.08.03 || Mehrere Abmahnungen || Rechtsanwalt und Notar Peter Grossmann in 45525 Hattingen mahnte einen Webdesigner ab. Er sei beauftragt von Angelika Schulz aus 59494 Soest. In der Abmahnung wird der komplette § 6 zitiert, aber weder erlaeutert, was der Frau Schulz denn nun am Impressum ihres Kollegen fehle, noch wie sich daraus ein Wettbewerbsnachteil rekonstruieren liesse. Streitwert: 10.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.000,00 Euro, Abmahnungebuehr: 446,02 Euro. Der Abgemahnte konnte zwei weitere Webdienstleistungsunternehmen bekannt geben, bei denen Frau Schulz ebenfalls deshalb abmahnen liess. Gemeldet am 17.07.03 || Literaturtipp || NJW 2003 Heft 30 Schulte/Schulte: Informationspflichten im elektronischen Geschaeftsverkehr wettbewerbsrechtlich betrachtet. ============================================================ 6) VORWURF: VERSTOss ZUM WIDERRUFS- UND RUeCKGABERECHT http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ============================================================ || Der Kunde muesse zur Information gezwungen werden || In der Sportbranche liess ein Unternehmer seinen Mitbewerber deshalb abmahnen, weil beim Bestellvorgang nur die Moeglichkeit bestand, sich die AGBs und Informationen zum Widerrufs- und Rueckgaberecht bei Fernabsatzvertraegen aufzurufen. Dies sei nicht ausreichend, der Kunde muesse zwingend ueber diese rechtlichen Bestimmungen informiert werden. Juristische Grundlage: BGB §312 d Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 444,50 Euro Gemeldet am 17.07.03 || Unerlaubte Einschraenkung beim Rueckgaberecht || Ein Online-Haendler wurde wegen folgender AGB-Klausel abgemahnt: "Sie haben die Moeglichkeit, binnen 14 Tagen die Ware an uns zurueck zu senden. Vorausgesetzt sie ist unbenutzt und gut verpackt." Die Wettbewerbszentrale meint, koenne man nicht dem Verbraucher aufhalsen. Das sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Denn unter welchen Umstaenden Waren nicht zurueck genommen werden brauchen , steht im Ausnahmekatalog des § 312 d Abs. 4 BGB. Und dieses Recht sei zwingend zugunsten des Verbrauchers gegeben. Dann troestet der Abmahner noch, dass der Haendler deshalb nicht rechtlos gestellt waere. Er koenne sich ja vorher Ersatzanspruch ausdruecklich vorbehalten, falls die Ware schuldhaft beschaedigt oder zerstoert wuerde (§ 37 Abs. 3 BGB) Vertragsstrafe: 4.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 189,00 Euro. ============================================================ 7) MEHRERE VORWUeRFE IN DER EINZELNEN ABMAHNUNG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ============================================================ || Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart || - zu BGB § 447 Gefahruebergang beim Versendungskauf Ein Online-Haendler, wurde fuer eine AGB-Klausel abgemaht, die uebereinstimmt mit BGB § 447. Doch die der abmahnende Anwalt grenzt Verbrauchsgueter von dieser Regelung ab unter Hinweis auf "BGB § 474 Begriff des Verbrauchsgueterkaufs". - Einverstaendnis zum Erhalt von Werbung. Ausserdem bemaegelt die Wettbewerbszentrale eine AGB-Klausel, wonach man als Kunde dem Erhalt von Werbung ausdruecklich zustimme. Grundsaetzlich sei Telefon-, Telefax- und eMailwerbung im privaten und im geschaeftlichen Bereich unzulaessig. Es sei denn, dass ein Einverstaendnis des Angesprochenen vorliege. "Das Erfordernis eines ausdruecklichen oder konkludenten Einverstaendnis schliesst aber die Herbeifuehrung einer 'Einverstaendiserklaerung' im Rahmen allgemeiner Geschaeftsbedingungen aus. Dies wuerde auch dem Schutzgedanken des § 1 UWG widersprechen. Dementsprechend enthaelt eine entsprechend vorformulierte Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 BGB und ist damit unzulaessig", meint die Wettbewerbszentrale. Abgesehen davon, dass Laien Probleme haben duerften, diese Argumentation verstehen zu koennen, aergert sich der Betroffene darueber, dass er bereits schon ein mal von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde, aber diese Punkte, die damals auch schon so auf seiner Website standen, erst jetzt aufgegriffen wurden und erneute Abmahnkosten bedeuten. Gemeldet am 22.07.03 ------------------------------------------------------------ || Lesenswerte Abmahnung fuer Online-Haendler || am 21.07.03 meldete uns jemand eine Abmahnung der Wettbe- werbszentrale, die so viele Punkte ruegt, dass wir sie ano- nymisiert denjenigen zur Verfuegung stellen, die gerne online handeln moechten, aber so gar nicht wissen, welche Gesetze zu beruecksichtigen sind und was alles nicht in die AGBs rein darf. Sie finden die Abmahnung auf der www.abmahnwelle.de im Modul "Dateien" als wettbewerbszentrale.pdf So viel "Rechtsverfolgung" so guenstig (189,00 Euro), selbst bei der Hoehe der Verstragsstrafe wurde noch differenziert, je nachdem welches Unterlassungsversprechen verletzt wuerde. ------------------------------------------------------------ ============================================================ 8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html ============================================================ || Unberechtigte Nutzung eines Fotos || Bulls Pressedienst hat wieder ueber die Kanzlei Poetzl & Kirberg abgemahnt. Dieses mal traf es zwei Studenten, die vor vier Jahren - damals noch als Schueler - ein Angebot fuer Hintergrundbilder aufgebaut hatten. Juristische Grundlagen: UrheberG §§ 2, 72, 16, 17, 13, 97 Abs. 1 und § 101a. Streitwert: 7.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 405,54 Euro Gemeldet am 13.07.03 || Unerlaubtes Downloadangebot eines geschuetzten Werkes || Juristische Grundlagen: §2 i.V.m. §3 UrhG Streitwert: 75000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro; Abmahngebuehr: 1.340,00 Euro. Der Abgemahnte hatte ein PDF-Dokument ohne Erlaubnis zum Download bereit gehalten. Gemeldet am 03.08.03 || Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet || - durch Verlinkung auf eine Karte bei der Hotmaps GmbH. Gelinkte Seite ging komplett und im ganzen Browserfenster mit entsprechender Adresszeile auf. Juristische Grundlage: Eine Einstweilige Verfuegung (LG HH Az 308 O 204/03), bei der doch der Richter dem Antragsgegner zu unterlassen aufgab: 1. Kartenmaterial auf der eigenen Homepage einzubinden 2. Von der eigenen Homepage zu Hotmaps zu linken. Leider ist nicht bekannt, ob der Antragsgegner dieser Einstweiligen Verfuegung widersprochen hat. Streitwert: 15.000,00 Euro, Abmahnungsgebuehr: 515,62 Euro, Schadensersatz: 906,00 Euro. Abmahnende Kanzlei: F & P 5 Abmahnungen wurden gemeldet und zwar am 09.07.03, zwei am 10.07.03, am 20.07.03; 22.07.03 || Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet || - durch den Einsatz Karten auf der Website. Abmahnender Verlag: Mairs Geographischer Verlag Abmahnende Kanzlei: F & P a) Streitwert: 30.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 682,66 Euro; Schadensersatz: 2.310,00 Euro. Die abgemahnte Fahrschule habe 3 Karten eingescannt und auf dem Webserver liegen. Gemeldet am 13.07.03 b) Streitwert: 1.5000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro, Schadensersatz: 1.270,00 Euro. Abgemahnt wurde wieder mal eine Tauchschule. Diese hier hatte 2 Karten im Einsatz. c) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro; Schadensersatz: 2.310,00 Euro. Abgemahnt wurde ein Ingenieurbuero fuer Landschaftspflege fuer den Einsatz und die Manipulation einer Karte aus dem Internet. Eine andere Abmahnung traf ein Unternehmen fuer Licht-, Ton- und Medientechnik. 2 Abmahnungen wurden gemeldet und zwar am 16.07.03, am 18.07.03 d) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro; Schadensersatz: 770,00 Euro. Das abgemahnte Immobilien-Buero erfuhr erst durch einen boesen Brief davon, dass abgemahnt worden sein musste. Gemeldet am 31.07.03. Am 06.08.03 wird zu identischen Konditionen ein Unternehmen fuer die Verwendung einer Karte abgemahnt, die ein ehemaliger Mitarbeiter eingebunden hatte und bei der sich die Firma jetzt schwer tut, die Herkunft genau abzuklaeren. Abmahnender Verlag: CartoTravel Verlag Abmahnende Kanzlei: F & P a) Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro; Schadensersatz: 771,55 Euro. Abgemahnt wurde ein Existenzgruender, der irrtuemlich annahm, ein bearbeitetes Bild stelle ein neues Werk dar.. Gemeldet am 21.07.03 Abmahner Verlag: Euro Cities AG www.stadtplandienst.de Abmahnender Anwalt: Dietrich P., Rechtsanwalt & Notar Juristische_Grundlagen: § 97 Absatz 1 UrhG a) Streitwert: 3.270,00 Euro; Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch; Abmahngebuehr: 211,99 Euro; Schadensersatz: 870,00 Euro; Abgemahnt wurde ein Bauunternehmen fuer eine Anfahrtsskizze. Auch er meinte, eine starke Verfremdung des Kartenmaterials wuerden schuetzen vor dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung. Gemeldet am 22.07.03 b) Streitwert: 2.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 161,00 Euro; Schadensersatz: 195,00 Euro; Abgemahnt wurde eine private, aber sehr bekannte und geschaetzte Website eines jungen Menschen. Gemeldet am 28.07.03 Abmahner Verlag: Euro Cities AG www.stadtplandienst.de Abmahnender Anwalt: Reimund F. S. Juristische_Grundlagen: § 97 Absatz 1 UrhG a) Streitwert: 3.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro Abmahngebuehr: 211,99 Euro; Schadensersatz: 420,00 Euro; Abgemahnt wurde wegen der Verwendung von 2 Karten. Gemeldet am 30.07.03 b) Die Website einer Kirchengemeinde wurde fuer den Einsatz einer Karte ebenfalls abgemahnt Streitwert: 2.500,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro Abmahngebuehr: 163,27 Euro; Schadensersatz: 195,00 Euro; Gemeldet am 08.08.03 ============================================================ 9) IMPRESSUM ============================================================ Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende Uracher Str. 6, 73312 Geislingen Telefon: 07331-67951 Mitglied im Deutsche Journalisten-Verband Baden-Württemberg DJV e.V. 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