Peer-to-Peer, UWG, BGB, Widerrufsbelehrung, Einstweilige Verfuegung (fliegender Gerichtsstand), Gegenabmahnungen (Hrsg.: Abmahnwelle e.V.) vom 2008-12-07
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== Peer-to-Peer-Abmahnungen (In eigener Sache) Wir arbeiten seit Oktober mit dem Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. zusammen. Der Verein gegen den Abmahnwahn hat sich auf Abmahnungen bei Filesharing spezialisiert, deshalb werden wir alle diesbezüglich Abgemahnte gleichzeitig auch an den Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. unter unten genanntem Link verweisen. Link http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/ ===================================================================== Neues UWG voraussichtlich zum 01.01.2009 Man muss spätestens jetzt den Gesetzgeber in der Beziehung loben, als dass er erkannt hat, dass das geltende Recht dem Abmahnmissbrauch Tor und Tür öffnet. Jetzt tritt nach dem neuen UrhG das neue UWG möglicherweise schon zum 1.1.2009 in Kraft. Danach ist auch noch eine relevante BGB-Änderung, in der nun endlich die Anlagen zur BGB-InfoV Gesetz werden, für Ende 2009 geplant. Das ist nun Lob genug, das meiste sind doch nur fällige Umsetzungen von EU-Richtlinien. Das neue UWG bietet weiterhin genügend Raum, um auch in Zukunft reichlich wenn nicht sogar noch mehr abmahnen zu können. Dafür müssen sich Abmahner kein bisschen mehr anstrengen. Es gibt im neuen UWG einen Anhang (böse Menschen sagen "Schwarze Liste") http://abmahnungsfaq.de/pages/index_abnews_anhang.html den alle Händler und Gewerbetreibende unbedingt beachten müssen. Diese 30 Punkte sind absolut Tabu. Links http://abmahnungsfaq.de/pages/index_abnews.html http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/11/27/neue-abmahnfallen-durch-neues-wettbewerbsrecht-uwg-entwurf-angenommen/ ===================================================================== Änderung im BGB geplant. Am 05.11.2008 hat das Bundeskabinett das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zu Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" beschlossen. Muster siehe Seite 67 und Folgende. ===================================================================== Frau Zypries sieht endlich Handlungsbedarf! "Eine weitgehende Übernahme in die BGB-Informationspflichten-Verordnung ist aber auch problematisch. Denn unabhängig von den genannten Richtlinien hat sich gezeigt, dass die Regelung der zivilrechtlichen Informationspflichten in der BGBInformationspflichten-Verordnung und die darin enthaltenen Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht nicht ausreichen, den beteiligten Wirtschaftskreisen die erforderliche Rechtssicherheit zu geben. Wegen des Verordnungscharakters der BGB-Informationspflichten-Verordnung haben die Gerichte die Möglichkeit, die Muster als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit als der Verordnungsermächtigung widersprechend anzusehen. Entsprechende Rechtsprechung hat zu einer erheblichen Verunsicherung der betroffenen Wirtschaftskreise geführt, die durch die Neufassung der Muster in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zwar gemindert, aber nicht vollständig beseitigt werden konnte." Das Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und beschlossen werden und soll im Herbst nächsten Jahres in Kraft treten. Link http://www.bmj.bund.de/files/-/3370/RegE_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf ===================================================================== Widerrufsbelehrung Mit Urteil Az.:2-18 O 242/08 vom 7.10.2008 hat das LG Frankfurt entschieden, dass es nicht reicht, die den Fristbeginn korrekt in der Widerrufsbelehrung anzugeben, sondern das auch die Paragrafen, nach denen der Verbraucher eine solche Frist bekommt, genannt werden müssen. "Auch wenn sich die Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Normen des BGB erschließen, kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf die entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird." Man muss mit dem Gericht nachsichtig sein, es müsste nicht Rückgabebelehrung sondern Widerrufsbelehrung heißen. In Anlage 2 zu BGB-InfoV steht nun mal die Widerrufsbelehrung zudem ist eine Rückgabebelehrung in eBay nicht möglich. Nach einer kurzen Suche sind mehr als 8,5 Millionen Angebote in eBay abmahnfähig. Urteil: http://www.trademarx.de/urteile/lgffm218_O_242_08.html Musterwiderrufsbelehrung: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html ===================================================================== Einstweilige Verfügungen (fliegender Gerichtsstand) Am 18.11.2008 erhielten wir eine Pressemeldung vom Autoren-Magazin. Nach einer Petition prüft nun das Bundesjustizministerium die Praxis des fliegenden Gerichtsstands und wann eine Dringlichkeit vorliegt. Link http://autorenforum.montsegur.de/cgi-bin/yabb/YaBB.pl?num=1158568584/11#11 ===================================================================== Gegenabmahnungen Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 08.08.2008 Az. 2 U 69/08 entschieden, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig ist. "Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen." Das LG München I hat dagegen in Urteil Az. 1HK O 8475/07 vom 16.01.2008 festgestellt, dass eine Gegenabmahnung ein starkes Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit darstellt. "Die Gegenabmahnung stellt sich vielmehr als klassische "Retourkutsche" in Reaktion auf die vorangegangene Abmahnung des Beklagten dar, was nach der Rechtsprechung der Handelskammern des Landgerichts München I stets ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG bildet." Auch im Urteil Az. 1 HK O 5136/07 vom 28.11.2007 bewertete das LG München I schon eine Gegenabmahnung als Indiz einer rechtwidrig ergangenen Abmahnung. "Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellten unstreitig die unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe Kostenbelastung. Dass nebenbei möglicherweise auch ein Kostenerzielungsinteresse des Beklagtenvertreters mitgespielt haben mag, würde den Missbrauchsvorwurf nicht beseitigen, sondern vielmehr stützen." Abschließend gilt zu bedenken, ob sich das Risiko einer Gegenabmahnung lohnt. Denn je nach Gericht wird eine solche meist als nicht unerhebliches Indiz einer Rechtsmissbräuchlichkeit gewertet. Links Urteil LG München I 1HK O 8475/07 http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_098.pdf Urteil LG München I 1HK O 5136/07 http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr370.htm Beschluss OLG Bremen 2 U 69/08 http://www.kanzlei.biz/cms/08_08_08_Hanseatisches_OLG_2_U_69_08.1636.0.html ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://www.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://www.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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