BGB-InfoV, eBay, Fernabsatz – Wertersatzklausel, UWG - Werbung, MarkenG-Abmahnung Schnittpunkt (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2009-06-16
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== BGB-InfoV – Abmahnungen Es wurde doch endlich in dem neuen Muster für die Widerrufsbelehrung etwas zum Abmahnen gefunden. Auszug aus der uns vorliegenden Abmahnung. "a) Die von Ihnen erteilten Informationen zum Fristbeginn sind für den durchschnittlichen Verbraucher völlig unverständlich. Kaum ein Jurist weiß, was im § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV im Einzelnen steht, wenn er nicht zuvor in den Gesetzeswerken nachschlägt. Der Verbraucher aber ist hiermit mehr als überfordert. Gern. § 312 c BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen aber in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu wäre es zumindest erforderlich, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Offensichtlich haben Sie diesen Teil des Textes aus dem Mustertext der Anlage 2 zur neuen BGB-InfoV entnommen. Unsere Mandantschaft würde sich an der von Ihnen gewählten Belehrung deshalb nicht stören, wenn sie denn wenigstens vollständig wäre. Tatsächlich aber sind für den Fristbeginn auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV Voraussetzung, wie dies in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-InfoV auch deutlich hervorgehoben wird. Eine insoweit unvollständige Information ist jedenfalls unzulässig ( LG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009 - 406 0 69/09 -)." Bedenklich erscheint, dass auf der einen Seite bemängelt wird, die Angabe der Paragrafen in der Widerrufsbelehrung sei unverständlich. Auf der anderen Seite wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Abmahner nicht abgemahnt hätte, wenn alle Paragrafen angegeben wären. Es bleibt jetzt im Bereich der Spekulation, ob ein anderer Abmahner nicht in jedem Fall abgemahnt hätte. Allerdings ist es wichtig, das Muster für die Widerrufsbelehrung, so man sie verwendet, genau inkl. aller notwendigen Einsetzungen zu übernehmen, sonst droht eine Abmahnung. Link zum Muster für die Widerrufsbelehrung http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html ===================================================================== BGB-InfoV-Abmahnungen Rücksendekosten Was den Onlinehändler freut ist eine Klarstellung im Gesetz bezüglich der Rücksendekosten. In Kürze wird der § 357 BGB Abs. 2 Satz 3 folgendermaßen geändert. "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht." D.h. nur, wenn der Artikel den Wert von 40 Euro übersteigt und die Ware ganz oder teilweise bezahlt ist, muss der Verkäufer die Rücksendekosten übernehmen. Links http://www.wortfilter.de/News/news1012.html http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/17/neue-abmahnwelle-wegen-40-eur-klausel-nur-in-der-widerrufsbelehrung/ http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/30/abmahnung-40-euro-klausel-meinung-diskussion/ ===================================================================== eBay-Abmahnungen – Wertersatzklausel Die Wertersatzklausel wurde bis ende letzten Jahres nicht abgemahnt, jetzt allerdings wird auch diese abgemahnt. Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Wertersatzklausel in eBay und ähnlichen Plattformen, in denen der Käufer den Kaufvertrag mit dem letzten Klick abschließt, nicht eingesetzt werden darf. Links http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatzklausel-bei-ebay-wird-abgemahnt.html http://www.it-recht-kanzlei.de/lgkarlsruhe-wertersatz.html http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/neue-wiederrufsbelehrung-onlinehandel.html http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_148_07beschluss20071015.html http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_336.pdf http://www.jurpc.de/rechtspr/20080020.htm ===================================================================== Fernabsatz – Wertersatzklausel Es fragt sich weiter, ob der Wertersatz im Fernabsatz generell zulässig ist, hier ein Auszug aus Art. 6 der EU-Richtlinie 97/7 zum Widerruf. "Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren." Letztlich bleibt nur abzuwarten, was der EuGH entscheidet, das AG Lahr hat eine Anfrage an den EuGH gestellt. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997L0007:20071225:DE:PDF http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/23/verbietet-der-eugh-wertersatz-fuer-nutzung-der-ware-waehrend-der-widerrufsfrist/ ===================================================================== UWG – Werbung Wir möchten unseren Abonnenten einen kleinen Hinweis zu einem uns durchaus nützlichen PDF, das sich mit rechtssicherem Werben beschäftigt, geben. http://www.prs-law.de/fileadmin/user_upload/dokumente/rechtssicherwerben.pdf ===================================================================== MarkenG-Abmahnung Schnittpunkt In einem Ausschnitt der Sendung Wiso vom 25.05.2009 im ZDF kam unter anderem auch Rudolf Koch unser zweiter Vorsitzender und Verantwortlicher für die Forschung zu Wort. Link Wiso vom 25.05. Einsprungpunkt: Frisörin mahnt ab oder 29:19 min http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/9602?inPopup=true ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://www.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://www.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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