TMG, Foren, Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen, Gegenabmahnungen (Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2009-07-10
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== TMG-Abmahnungen Eine neue Masche das Impressum abzumahnen wurde gefunden. Diesmal werden Autohändler in größerem Stil in autoscout.de abgemahnt. In den Abmahnungen werden Gesellschaften mit der Gesellschaftsform GmbH & Co KG abgemahnt. Hier wird die Auffassung vertreten, dass die persönlich haftenden Gesellschafterin, hier die GmbH, im Impressum mit den vollständigen Namen der Geschäftsführer angegeben werden müssen. Wir haben versucht ein Beispiel ein Impressum für die GmbH & Co KG zu erstellen. Musterfirma GmbH & Co. KG Max-Muster-Str. 123 12345 Musterstadt Telefon 01234 5678-0 Telefax 01234 5678-99 E-Mail info@musterfirma-online.de Homepage www.musterfirma-onlie.de Musterfirma GmbH & Co. KG Registergericht: AG Musterstadt HRA 54321 Vertretungsberechtigter: Muster-Verwaltungsgesellschaft mbH, Sitz 12345 Musterstadt Registergericht: AG Musterstadt HRB 54323 Geschäftsführer: Max Muster, Ranghild-Kunigunde Muster, Theobald Muster Uns sind schon mehrere Abmahnungen der Admiral Deutscher Handelskontor GmbH bekannt, weitere können Sie unter unserer Faxnummer 0521 38093298 oder eMail support@abmahnwelle.de melden. Wir bitten alle Betreiber eines solchen Firmenkonstrukts ihr Impressum zu überprüfen. Link http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-admiral-deutscher-handelskontor-gmbh ===================================================================== Foren-Abmahnungen (Marions-Kochbuch) Das OLG Hamburg hat am 04.02.2009 in einer Berufungsverhandlung Az. 5 U 180/07 http://www.bundesligaforen.de/showthread.php?t=7439 entschieden, dass die Entscheidung des LG Hamburg Az. 308 O 119/07 http://www.bundesligaforen.de/showthread.php?t=4666 dahingehend abgewandelt wird, dass die Klage von A. K., Betreiber einer Kochplattform gegen einen Forenbetreiber zurückgewiesen wird. Weiter wird die Revision vor dem BGH nicht zugelassen. Im Forum des Abgemahnten wurde ein Link von einem User zu einem ausländischen Server gelegt, auf dem ein Bild eines Mixgetränks von A. K. lag. Infolgedessen wurde der Betreiber des Forums von A. K. abgemahnt. Vor dem Landgericht Hamburg wurde dann dem Kläger (Abmahner) Recht gegeben und der Forenbetreiber (Abgemahnter) verurteilt, obwohl dieser erst mit der Abmahnung von dem Rechtsverstoß im Forum erfuhr. Der verurteilte Forenbetreiber ging dann in Berufung und bekam vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Recht. "Mit seiner Berufung greift der Beklagte die rechtliche Wertung des Landgerichts an, dass er als Betreiber des Internetforums unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Insbesondere sei er nicht schon vor der Abmahnung verpflichtet gewesen, jegliche Einbindung von Bildern in den Forenbeiträgen zu verhindern. In tatsächlicher Hinsicht ergänzend trägt er vor, dass sich das am 9.1.2007 veröffentlichte Bild auf einer katalanischen Webseite befunden hätte, auf der die Verwendung durch Dritte unter einer "Creative Commons" Lizenz ausdrücklich gestattet worden sei." Das Urteil ist deshalb besonders interessant, weil das Hanseatische Oberlandesgericht klarstellt, dass entgegen dem Landgerichtsurteil, weder der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung, noch der Fall der Störerhaftung vorliegt. "Der Kläger (Abmahner, Anm. d. Red.) hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte (Abgemahnte, Anm. d. Red.) das Foto selbst am 09.01.2007 in das Internet gestellt hat und deshalb als vorsätzlich handelnder Täter gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. .... Der Beklagte haftet entgegen dem Landgericht auch nicht schon deshalb als Störer, weil er den Nutzern überhaupt die Möglichkeit eingeräumt hatte, Bilder in ihre Beiträge einzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand eine Störerhaftung begründen könnte, wenn es sich um Internetforen zu bestimmten Themen - z.B. Erotik - handelt und/oder wenn es bereits in der Vergangenheit mehrfach zum Hochladen rechtsverletzender Bilder gekommen ist." Es ist zudem wichtig, dass der Betreiber eines Forums in seinen Forenregeln versucht, klar deutlich zu formulieren, um Rechtsverletzungen auszuschließen. "Mit den von dem Beklagten aufgestellten "Foros Regeln" (Anlagen K3, B2) versucht er, Rechtsverletzungen zu unterbinden und seinen Verpflichtungen nach § 10 TMG nachzukommen bzw. einer etwaigen Haftung für die Inhalte der Foren vorzubeugen. Damit macht er sich die Forenbeiträge gerade nicht zu eigen. Im Gegenteil weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzer für ihre Beiträge selbst verantwortlich seien." Ein weiterer nicht unwichtiger Punkt sind die Abmahnkosten, die hier der Abmahner A. K. tragen muss. In diesem Fall hat der Abgemahnte erst mit der Abmahnung überhaupt von dem Verstoß erfahren, die Abmahnung wäre somit auch nicht notwendig gewesen. Die angefallenen Kosten sind logischerweise auch nicht notwendig und daher vom Forenbetreiber nicht zu übernehmen. "Da der Beklagte keine Rechtsverletzung nach § 97 Abs.1 UrhG begangen hat und auch nicht als Störer haftet, ist die Verurteilung zur Freihaltung von außergerichtlichen Anwaltskosten ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Denn bis zu dem Schreiben vom 09.01.2007 (Anlage K5), aufgrund dessen die hier geltend gemachten Kosten entstanden sind, hatte der Beklagte keine Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und es lag somit - wie ausgeführt - keine Rechtsverletzung vor. Damit haftet der Beklagte auf Freihaltung von diesen Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den § 683 S. 1, 677, 670 BGB (§ 97a UrhG war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft). Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können." In jedem Fall muss der Forenanbieter direkt, nachdem er Kenntnis von einer Rechtsverletzung bekommt, diese beseitigen, ansonsten besteht Wiederholungsgefahr und die Abmahnung wäre berechtigt. Links: http://www.heise.de/newsticker/OLG-Hamburg-Gute-Nachrichten-fuer-Forenbetreiber--/meldung/134962 http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/entscheidungen.php?Show=Detail&JudicialRuling_ID=572 Genau wie im vorgenannten Urteil geht es im Urteil vor dem OLG Hamburg 5 U 167/07 vom 04.02.2009 auch wieder um die Frage der Störerhaftung. Auch hier geht es wieder um eine nicht rechtmäßige Bildveröffentlichung in einer Kochplattform, allerdings ist hier anders wie in dem anderen Urteil das Bild nicht über einen ausländischen Server verlinkt worden, sondern direkt hochgeladen worden. "Das Lichtbild ist unstreitig im Rahmen eines Nutzerforums hochgeladen worden. Dies ergibt sich unter anderem aus der aus dem Anlage K 2 ersichtlichen URL (http://www...............de/......................php?t=5530). Veranlasser des Ladevorgang ist ein Nutzer unter dem Pseudonym "W…….._". Da die Veröffentlichung des Lichtbilds nach dem Äußerungszusammenhang der Anlage K 2 im Rahmen eines "Chat"-Vorgangs als Antwort auf die Anfrage eines anderen Nutzers erfolgt ist, liegt eine eigene Veranlassung durch die Beklagten ausgesprochen fern." Obwohl hier nachweislich das streitgegenständliche Bild auf dem Server des Abgemahnten lag, wurde hier dennoch der Unterlassungsanspruch zurückgewiesen. Auch in diesem Urteil des OLG musste das Gericht feststellen, dass der beklagte Forenbetreiber erst mit der Abmahnung von einer Rechtsverletzung erfuhr. "Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten mit Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K 3) konkret und - soweit ersichtlich - erstmalig auf eine Rechtsverletzung durch Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes "Mettenden" hingewiesen worden. Als Folge hiervon waren die Beklagten verpflichtet, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Beklagten haben nicht nur das beanstandete Bild gelöscht, sondern - unstreitig - auch Maßnahmen getroffen, die es verhindern, dass zukünftig im Foren-Bereich überhaupt noch Lichtbilder hochgeladen werden können. Hiermit haben die Beklagten in jedem Fall die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, sofern man denn die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten seien nach der Erstinformation durch dem Kläger rechtlich verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger offen zulegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen haben." Hier wurde genau wie im Urteil 5 U 180/07 die hob das Gericht hervor, dass es nicht notwendig ist, Einträge in jedem Fall "proaktiv" d. h. im Vorhinein zu prüfen. Die Kosten wurden auch in diesem Fall dem Abmahner (Rechteinhaber) auferlegt. "In der Sache ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber unbegründet. Denn bis zu dem Schreiben vom 18.01.2007 lag eine - gar schuldhafte - Rechtsverletzung noch nicht vor. Dementsprechend waren die Beklagten weder unter Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet noch entsprach die Übernahme einer derartigen "Abmahnung" ihrem mutmaßlichen Willen und Interesse. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung hat vielmehr der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können. „ „Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzbetrag nicht zu. Die Beklagten sind - wie bereits dargelegt - weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und auch nicht als Störer verantwortlich. Die Beklagten haben darüber hinaus aber auch insbesondere nicht schuldhaft in sein Urheberrecht angegriffen. Zu ihren Gunsten gilt in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass ein derartiger Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen gegen einen Störer ohnehin nicht eröffnet wäre - das Privileg aus § 10 TMG. Die Beklagten haben i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift nach Kenntniserlangung unstreitig die Rechtsverletzung beendet, indem sie das beanstandete Bild von ihrer Homepage entfernt haben." Ein besonders interessanter Artikel dazu finden Sie unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20090069.htm Links: http://www.jurpc.de/rechtspr/20090068.htm http://sewoma.de/berlinblawg/2009/03/24/sevriens/haftung-forum/ Ähnliche Urteile OLG Zweibrücken Az. 4 U 139/08 vom 14.05.2009 Bildbeitrag http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_120.pdf LG Düsseldorf Az. 12 O 343/06 vom 27.06.2007 Textbeitrag http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=/view&cid=3097&title="Big Brother is watching" - Überwachungspflicht der Betreiber von Internet-Foren ===================================================================== Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen Das OLG Hamm setzt sich mit Urteil – Az. 4 U 216/08 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_216_08urteil20090428.html vom 28.04.2009 in einer längeren Urteilsbegründung mit der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen auseinander. In diesem bezog sich das Gericht hauptsächlich auf die Tatsache des Missverhältnisses zwischen der Zahl der Abmahnungen (ca. 60) und des damit verbundenen hohen Kostenrisikos (von 60 x 859,80 € = 51.588,- €) und dem Umsatz (nicht mehr als 100.000,- €) des Abmahners. "Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit steht. Es handelt sich bei ihr um einen eher kleinen Betrieb mit ca. 3 Angestellten sowie Aushilfen bei Bedarf mit einem Jahresumsatz von – nach Aktenlage – jedenfalls nicht mehr als 100.000,- €." Und weiter: "Eine außergewöhnlich hohe Abmahntätigkeit der Antragstellerin ist dem Senat aus seinen Berufungs- und Beschwerdeverfahren gerichtsbekannt. Wenn man die Kosten für nur – rd. 60 Abmahnungen, wie eingeräumt, mit den angegebenen Streitwerten bezogen auf ein gerichtliches Verfahren und ein etwaiges Berufungsverfahren und die damit verbundenen Prozessrisiken gegenrechnet, so ist damit jedenfalls ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach die eigene Geschäftstätigkeit der Höhe nach deutlich übersteigt, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen sind für die Antragstellerin immens. Diese sind mit ihrem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einem sauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen. Umgekehrt zeigt dies auch die Höhe der geforderten Abmahnkosten. Wenn man nur die geforderten Kosten für 60 Abmahnungen mit überschlägig 859,80 € (wie bei der vorliegenden Abmahnung) hochrechnet, so kommt man auf einen Betrag von jedenfalls 51.588,- € für einen im Kern begrenzten Zeitraum. Das Verhältnis Umsatz und Kosten erweist sich insgesamt als unverhältnismäßig." Das Gericht nimmt weiter zu dem zusätzlich geforderten Schadenersatz von 100 € Stellung. Die Richter kommen hier zu dem Schluss, dass der Schadenersatz nicht gerechtfertigt ist. "Hierbei handelte es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen, wie sich dies gerichtsbekannt in gleicher Weise etwa aus den Abmahnungen vom 28.10.2008 (Anl. K 7), vom 29.07.2008 im Verfahren 4 U 23/09, vom 21.10.2008 im Verfahren 4 U 9/09, vom 15.09.2008 im Verfahren 4 W 147/08 und vom 29.07.2008 im Verfahren 4 W 3/09 ergibt. Dieser Ersatzbetrag wird letztlich als fällig dargestellt, obwohl sich bei den vorliegenden Massengeschäften beim Verkauf von einschlägigen Verbraucherartikeln mit einer großen Vielzahl von Mitbewerbern erfahrungsgemäß kaum eine konkrete Schadensberechnung anstellen, geschweige denn beweisen lässt. ... Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging." Es gibt in diesem Sachverhalt noch ein weiteres nicht unwichtiges Indiz für Rechtsmissbrauch – nämlich der Hinweis in der Abmahnung, dass ein Gericht einen weitaus höheren Gegenstandswertwert ansetzen könnte. "Zweck der Abmahnung ist es, den Verletzter zu einem wettbewerbsgemäßen Verhalten anzuhalten. Insofern ist dieser Hinweis einerseits überflüssig, andererseits verständlich nur vor dem Hintergrund, dass es nicht primär um das Abstellen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße ging." Zum Schluss stellte das Gericht noch fest, dass es massenhaft gleichartige Verstöße gibt, die mit geringem Aufwand verfolgt werden könnten, diese würden allerdings nicht verfolgt. Weitere Urteile LG Stade 8 O 46/09 vom 23.4.2009 http://www.internetrecht-rostock.de/lg-stade-8-o-46-09.htm sowie das OLG Hamm 4 U 9/09 vom 28.4.2009 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_9_09urteil20090428.html Links http://www.jurablogs.com/de/olg-hamm-heinrich-abmahnkurbel-bricht-459sten-rechtsmissbraeuchlichen-abmahnung http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/1243.html Kleiner Exkurs oder auch nicht? Auch im Urteil Az. (227 Ds) Js 871/07 (42/07) des AG Tiergarten vom 23.07.2007 ging es um rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. In dieser Strafsache mahnte ein Anwalt im Auftrag einer Firma, von der er kein Mandat hatte, mehrfach ab. Link http://abmahnwelle.de/urteile/AG_Tiergarten_(227_Ds)_Js_871-07_(42-07).pdf ===================================================================== Gegenabmahnung Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil Az. 6 W 157/08 http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/LG-Frankfurt-am-Main-6w-157-08.pdf vom 5.12.2008 festgestellt, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich zulässig ist und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das OLG Bremen (Az. 2 U 69/08 vom 08.08.2008 siehe http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=50). "Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten." (OLG Frankfurt, Az. 6 W 157/08) Links http://www.akte-abmahnung.de/wp-content/bilder/LG-Frankfurt-am-Main-6w-157-08.pdf http://www.jurablogs.com/de/olg-frankfurt-main-gleichartiger-gegenschlag-abmahnung ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://www.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://www.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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