Foren, CE-Zeichen, Fliegender Gerichtsstand, Bagatellverstoesse (Telemediengesetz und AGB), Neue Musterwiderrufsbelehrung, Widerrufsbelehrung - Wertersatzklausel(Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2009-10-13
==================================================================== Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!) unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf. An alle Abgemahnte! Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren. Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen Protestbrief an: Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. ===================================================================== 1.Abmahnungen allgemein 2.Foren-Abmahnungen (falsche Tatsachenbehauptung) 3.CE-Zeichen-Abmahnungen 4.Fliegender Gerichtsstand 5.Bagatellverstöße 5.1.TMG (Telemediengesetz) 5.2.AGB (Allgemeine Geschäfts Bedingungen) 6.Neue Musterwiderrufsbelehrung 7.Widerrufbelehrung – Wertersatzklausel ===================================================================== 1. Abmahnungen allgemein Unser Partnerverein "Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e. V." veröffentlichte kürzlich in Zusammenarbeit mit der Initiative "Abmahnwahn-Dreipage" und dem Rechtsanwalt Dr. Wachs die 2. Auflage des eBooks "Wegweiser-Abmahnung". In dieser Neuauflage wurden gesetzliche Neuerungen im Bereich Urheberrecht und Störerhaftung aufgenommen, sowie mit aktuellen Urteilen versehen. Das eBooks "Wegweiser-Abmahnung" kann kostenlos heruntergeladen werden. http://verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/informationen/eBook/index.html Links http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/ http://abmahnwahn-dreipage.de/ ===================================================================== 2. Foren-Abmahnungen (falsche Tatsachenbehauptung) Das Landgericht Berlin verneinte in seinem Beschluss vom 10.09.2009 Az. 27 S 7/09 genau wie in ähnlichen Urteilen zuvor das OLG Hamburg in 2 Fällen (wir berichteten http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=55) Az. 5 U 180/07 und Az. 5 U 167/07 eine generelle Vorabprüfung auf etwaige Rechtsverletzungen. Anders als in den Entscheidungen des OLG Hamburg ging es im Beschluss des LG Berlin nicht um Urheberrecht sondern um falsche Tatsachenbehauptungen. Ein Kläger hatte einen Forenbetreiber abgemahnt, weil User in dessen Forum "unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen" gegen ihn aufgestellt hatten. Der beklagte Forenbetreiber löschte den entsprechenden Eintrag sofort. Im Forum kam es allerdings zu weiteren "unbewiesenen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen". Der Kläger meinte nun das der beklagte Forenbetreiber auch diese hätte entfernen müssen, obwohl er die Textpassagen nicht genau benannte. Nach Meinung des Gerichts hätte er dies aber tun müssen. Zitat "Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten (Forenbetreiber, Anm. d. Red.) befindliche Inhalte mit verleumderischem Charakter daher konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan, sodass der Einwand, die etwaigen Verleumdungen zögen sich wie ein "roter Faden" durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht trägt." Das LG Berlin entschied nun dahin gehend, dass der Forenbetreiber nicht verpflichtet war das Forum auf weitere falsche Tatsachenbehauptungen zu durchsuchen. Damit sind Forenbetreiber nicht generell geschützt, aber sie können besser schlafen. Links http://www.feldblog.de/?p=291 http://www.dr-bahr.com/news/betreiber-eines-diskussionsforums-haftet-als-mitstoerer-erst-ab-kenntnis-fuer-rechtswidrige-inhalte.html Urteil http://feldblog.de/wp-content/uploads/2009/09/ar-m316_20090915_175225_2826-2.pdf ===================================================================== 3. CE-Zeichen-Abmahnung Bei uns sind Abmahnungen wegen Werbung mit CE-Zeichen aufgelaufen. Alle Abmahnungen beruhen auf der Aussage "CE geprüft". Da das CE-Zeichen keine Prüfung ist, sondern nur einen Standard widerspiegelt, ist die Aussage "CE-geprüft" falsch und somit abmahnbar. So hat das LG Stendal mit Urteil Az. 31 O 50/08 vom 13.11.2008 festgestellt, dass das werben mit "CE-geprüft" wettbewerbswidrig ist. Aber Vorsicht; ist das CE-Zeichen nicht angebracht, ist das möglicherweise auch ein Abmahngrund! Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung zeigt der jeweilige Hersteller, dass sein Produkt mit allen jeweils dafür einschlägigen europäischen Richtlinien zur Produktsicherheit übereinstimmt. Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung ist die EG-Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993. Urteil http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_065.pdf Links http://diveinside.de/aktuell_Neue_Abmahnwelle_droht_3631.html http://www.it-recht-kanzlei.de/webung-ce-kennzeichnung-wettbewerbsverstoß.html ===================================================================== 4. Fliegender Gerichtsstand Ganz langsam kommt Bewegung in die Geschichte mit dem fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO http://www.plitt.net/master.php?wahl=22&struktur_id=5&gesetz_id=90&datumpunct=16.07.2009). Bei Gerichten setzt sich langsam die Erkenntnis durch, dass sich Abmahner ihren Gerichtsstand nach Kriterien, wie z. B. für den Abmahner positiven Entscheidungen oder für den Abgemahnten möglichst weite Wege aussuchen. Das AG Frankfurt a. M. entschied dazu in seinem Urteil vom 13.02.2009 Az. 32 C 2323/08, das es sogar rechtsmissbräuchlich sein kann. Zitat "Dies sei rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger das Gericht aus sachfremden Erwägungen ausgesucht habe." Das AG Krefeld hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2007 Az. 4 C 305/06, die zwar vom LG Krefeld Az. 1 S 32/07 gekippt wurde, aber dennoch interessant ist, gesagt. Zitat "Ein Erfolgsort ist danach nur anzunehmen, wenn der Geschädigte selbst am Ort des Gerichtsstandes von der Veröffentlichung getroffen wird, zumindest mittelbar betroffen ist, insoweit als bestimmte definierbare Dritte die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagieren. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ortes angerufenen Gericht die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stellt keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar. Eine weiter ausdehnende Auslegung des Wortlauts ist in Anbetracht der Verletzung gesetzlicher Prinzipien nicht gerechtfertigt." In einer neueren Entscheidung des OLG München Az. 31 AR 232/09 vom 07.05.2009 ging es um einen Verweisantrag vom AG München zum AG Bochum. Das OLG erklärte zwar den Verweis an das AG Bochum für rechtmäßig, da es ausschließlich um die Tatsache ging, dass der Verweis nach § 35 ZPO bindend ist. Das Gericht kritisiert allerdings (wie wir - übrigens in unseren Forderungen unter Punkt 6) den fliegenden Gerichtsstand. Urteile AG Frankfurt a. M. http://www.online-und-recht.de/urteile/Rechtsmissbrauch-durch-fliegenden-Gerichsstand-bei-Ed-Hardy-Abmahnungen-Amtsgericht-Frankfurt_am_Main-20090213.html AG Krefeld http://www.jurpc.de/rechtspr/20070169.htm LG Krefeld http://www.dr-bahr.com/download/lg-krefeld-zustaendigkeit-bei-internetverletzungen-1S-32-07.pdf OLG München http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_143.pdf Links http://www.abmahnwelle.de/pdf/Forderungen.pdf http://www.jurablogs.com/de/olg-muenchen-kritische-pruefung-fliegenden-gerichtsstands http://www.diemedienrechtskanzlei.de/42-onlinerecht-fliegender-gerichtsstand-bald-ada http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/827/ed-hardy-abmahnung-kk-logistics-unterliegt-vor-dem-ag-frankfurt/ ===================================================================== 5. Bagatellverstöße, können nach der Änderung des UWG nun wieder abgemahnt werden http://abmahnwelle.de/pdf/UWG-Novelle.pdf ===================================================================== 5.1 TMG (Telemediengesetz) Ein nicht ordnungsgemäßes Impressum ist jetzt auch wieder wegen jeder Kleinigkeit abmahnfähig. So entschied das OLG Hamm am 02.04.2009 im Beschluss Az. 4 U 213/08, dass ein Verstoß gegen die im TMG geforderten Angaben generell keine Bagatelle sind. Es war auch bisher schon fraglich, ob das Weglassen von Registergericht und Handelsregisternummer eine Kleinigkeit ist. Zitat "Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig unterbleiben." Das Weglassen der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde bisher eher als Bagatellverstoß behandelt und war somit nicht abmahnfähig. Jetzt aber wurde klar auf die UGP-RL (Europäische Richtlinie) und das neue UWG (in der die Richtlinie umgesetzt wurde) verwiesen, nach dem es keine Bagatellverstöße mehr gibt. Links http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2009/unzureichendes-impressum-ist-kein-bagatellverstoss-olg-hamm-urteil-vom-02042009-az-4-u-21308.html http://www.wettbewerbsrecht-kanzlei.de/datenbanken/urteilsbesprechungco/ugprlkleinsteverstoeeimimpressumabmahnbar.html Die im TMG verlangten allgemeinen Informationspflichten finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html . Oder Sie gehen auf unseren Impressumsgenerator http://www.certiorina.de/ und lassen sich ein Impressum "backen". ===================================================================== 5.2 AGB (Allgemeine Geschäfts Bedingungen) Im Gegensatz zum OLG Hamburg das Ende 2006 feststellte, das falsche AGB-Bestimmungen nicht zwingend einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen müssen, hat das OLG Frankfurt a. M., im Beschluss vom 04.07.2008, Az.: 6 W 54/08 darauf verweisen, dass unzulässige AGB-Bestimmungen grundsätzlich abmahnfähig sind. Zitat OLG Frankfurt a. M. "Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie)." .... "Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Der Senat hält insoweit an seiner, den Parteien bekannten, Entscheidung vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen" Links http://www.prcenter.de/Sind-falsche-AGB-abmahnfaehig-Auswirkungen-der-UGP-Richtlinie-.31802.html http://www.jurablogs.com/de/olg-frankfurt-am-alle-unwirksamen-agb-klauseln-koennen-abgemahnt-werden Urteil http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_255.pdf UGP-Richtlinie http://www.wettbewerbsrecht-kanzlei.de/datenbanken/urteilsbesprechungco/dieugprichtlinievolltext.html ===================================================================== 6. Neue Musterwiderrufsbelehrung Seit 04.08.2009 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung http://www.bmj.bund.de/files/0aa3f52e709781e521b6931d82c662e2/3854/Musterwiderrufsbelehrung_2009.pdf. Wegen des ebenfalls seit 04.08.2009 geltenden "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" musste die Musterwiderrufsbelehrung in den Gestaltungshinweisen 6 und 9 überarbeitet werden. Link zur Pressemeldung des BMJ http://www.bmj.bund.de/enid/989c459befdf3a423c7b390e7b7b6e57,7080c9706d635f6964092d0936313138093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093038093a095f7472636964092d0936313138/ Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Link zur Musterwiderrufsbelehrung http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html Link zum Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes http://www.bmj.bund.de/files/006881e4fbbaa08331aa4814e42528e8/3824/gesetz_verbot_telefonwerbung_bundesgesetzblatt.pdf ===================================================================== 7. Widerrufbelehrung – Wertersatzklausel Eine Kundin widerrief im November 2006 den Kaufvertrag eines im Internet erworbenen Notebooks aufgrund eines Defekts und verlangte den vollen Kaufpreis von 278,00 Euro zurück. Der beklagte Internethändler lehnte die kostenlose Beseitigung des Mangels ab und hielt im anschließenden Rechtsstreit ein Wertersatz von 316,80 Euro entgegen. Das AG Lahr, vor dem der Fall verhandelt wurde, fragte nun beim EuGH an, ob der Wertersatz generell zulässig ist. Wir berichteten bereits im Abmahnwarner vom 16.06.2009 http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=54 (Fernabsatz – Wertersatzklausel). Der EuGH kommt nun in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 Az. C 489/07 zum Ergebnis, dass ein Kunde der sein Widerrufsrecht ausübt, nicht generell zur Zahlung des Wertersatzes verpflichtet werden kann. Zitat "Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist." Das heißt, dass der Wertersatz nicht völlig sondern nur generell ausgeschlossen ist. Hierzu heißt es im Urteil. Zitat "Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat." Es kann allerdings ausnahmsweiser Wertersatz verlangt werden, dieser kann sogar in Einzelfällen bis zu 100 % betragen. So hatte das AG Backnang in seinem Urteil vom 17.06.2009 Az. 4 C 810/08 einem Internethändler einen 100-prozentigen Wertersatz zu gesprochen, da der Gegenstand (Trockenrasierer) in Gebrauch genommen wurde. Darüber hinaus roch der Rasierer schimmlig und war mit Bartstoppeln versetzt. Links zum ausnahmsweisen Wertersatz http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/15/gebrauchter-rasierer-berechtigt-haendler-zu-100-wertersatz/ http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-wertersatz-100-prozent.htm Links zum generellen Wertersatz http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/23/verbietet-der-eugh-wertersatz-fuer-nutzung-der-ware-waehrend-der-widerrufsfrist/ http://wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=887 http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx Link zur Pressemittelung des EuGH http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-09/cp090069de.pdf Das Urteil EuGH in der Rechtssache C-489/07 nicht direkt erreichbar, es ist aber über die Pressemitteilung zu erreichen. Richtlinie 97/7 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997L0007:20071225:DE:PDF ===================================================================== Disclaimer Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir übernehmen deshalb keine Haftung. ===================================================================== Impressum Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Claus Müller, 1. Vorsitzender Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd Geschäftsstelle und Postadresse: Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen Verantwortlich für die Texte: Claus Müller (Adresse siehe oben) Redaktions-Fax: 0521-38093298 Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Flyer: http://www.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf Mitgliedsantrag: http://www.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de =====================================================================
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