Abmahnwarner

Foren, CE-Zeichen, Fliegender Gerichtsstand, Bagatellverstoesse (Telemediengesetz und AGB), Neue Musterwiderrufsbelehrung, Widerrufsbelehrung - Wertersatzklausel(Hrsg. Abmahnwelle e.V.) vom 2009-10-13

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.

An alle Abgemahnte!

Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.

Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
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1.Abmahnungen allgemein
2.Foren-Abmahnungen (falsche Tatsachenbehauptung)
3.CE-Zeichen-Abmahnungen
4.Fliegender Gerichtsstand
5.Bagatellverstöße
5.1.TMG (Telemediengesetz)
5.2.AGB (Allgemeine Geschäfts Bedingungen)
6.Neue Musterwiderrufsbelehrung
7.Widerrufbelehrung – Wertersatzklausel

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1. Abmahnungen allgemein

Unser Partnerverein "Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den 
Abmahnwahn e. V." veröffentlichte kürzlich in Zusammenarbeit mit der 
Initiative "Abmahnwahn-Dreipage" und dem Rechtsanwalt Dr. Wachs die 2. 
Auflage des eBooks "Wegweiser-Abmahnung".

In dieser Neuauflage wurden gesetzliche Neuerungen im Bereich 
Urheberrecht und Störerhaftung aufgenommen, sowie mit aktuellen Urteilen 
versehen. Das eBooks "Wegweiser-Abmahnung" kann kostenlos 
heruntergeladen werden.
http://verein-gegen-den-abmahnwahn.de/zentrale/informationen/eBook/index.html

Links
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/
http://abmahnwahn-dreipage.de/

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2. Foren-Abmahnungen (falsche Tatsachenbehauptung)

Das Landgericht Berlin verneinte in seinem Beschluss vom 10.09.2009 Az. 
27 S 7/09 genau wie in ähnlichen Urteilen zuvor das OLG Hamburg in 2 
Fällen (wir berichteten http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=55) Az. 5 U 
180/07 und Az. 5 U 167/07 eine generelle Vorabprüfung auf etwaige 
Rechtsverletzungen. Anders als in den Entscheidungen des OLG Hamburg 
ging es im Beschluss des LG Berlin nicht um Urheberrecht sondern um 
falsche Tatsachenbehauptungen.

Ein Kläger hatte einen Forenbetreiber abgemahnt, weil User in dessen 
Forum "unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen" 
gegen ihn aufgestellt hatten. Der beklagte Forenbetreiber löschte den 
entsprechenden Eintrag sofort. Im Forum kam es allerdings zu weiteren 
"unbewiesenen, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen". Der 
Kläger meinte nun das der beklagte Forenbetreiber auch diese hätte 
entfernen müssen, obwohl er die Textpassagen nicht genau benannte. Nach 
Meinung des Gerichts hätte er dies aber tun müssen.

Zitat "Der Kläger hätte etwaige, weiterhin im Thread der Beklagten 
(Forenbetreiber, Anm. d. Red.) befindliche Inhalte mit verleumderischem 
Charakter daher konkret gegenüber der Beklagten abmahnen müssen. Dies 
hat er aber zu keinem Zeitpunkt getan, sodass der Einwand, die etwaigen 
Verleumdungen zögen sich wie ein "roter Faden" durch den ganzen Thread 
und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen, nicht 
trägt."

Das LG Berlin entschied nun dahin gehend, dass der Forenbetreiber nicht 
verpflichtet war das Forum auf weitere falsche Tatsachenbehauptungen zu 
durchsuchen. Damit sind Forenbetreiber nicht generell geschützt, aber 
sie können besser schlafen.

Links
http://www.feldblog.de/?p=291
http://www.dr-bahr.com/news/betreiber-eines-diskussionsforums-haftet-als-mitstoerer-erst-ab-kenntnis-fuer-rechtswidrige-inhalte.html
Urteil
http://feldblog.de/wp-content/uploads/2009/09/ar-m316_20090915_175225_2826-2.pdf

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3. CE-Zeichen-Abmahnung

Bei uns sind Abmahnungen wegen Werbung mit CE-Zeichen aufgelaufen.
Alle Abmahnungen beruhen auf der Aussage "CE geprüft". Da das CE-Zeichen 
keine Prüfung ist, sondern nur einen Standard widerspiegelt, ist die 
Aussage "CE-geprüft" falsch und somit abmahnbar.
So hat das LG Stendal mit Urteil Az. 31 O 50/08 vom 13.11.2008 
festgestellt, dass das werben mit "CE-geprüft" wettbewerbswidrig ist.

Aber Vorsicht;
ist das CE-Zeichen nicht angebracht, ist das möglicherweise auch ein 
Abmahngrund!

Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung zeigt der jeweilige Hersteller, 
dass sein Produkt mit allen jeweils dafür einschlägigen europäischen 
Richtlinien zur Produktsicherheit übereinstimmt.
Die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung ist die EG-Richtlinie 
93/68/EWG vom 22. Juli 1993.

Urteil
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_065.pdf

Links
http://diveinside.de/aktuell_Neue_Abmahnwelle_droht_3631.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/webung-ce-kennzeichnung-wettbewerbsverstoß.html

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4. Fliegender Gerichtsstand

Ganz langsam kommt Bewegung in die Geschichte mit dem fliegenden 
Gerichtsstand (§ 32 ZPO 
http://www.plitt.net/master.php?wahl=22&struktur_id=5&gesetz_id=90&datumpunct=16.07.2009). 
Bei Gerichten setzt sich langsam die Erkenntnis durch, dass sich 
Abmahner ihren Gerichtsstand nach Kriterien, wie z. B. für den Abmahner 
positiven Entscheidungen oder für den Abgemahnten möglichst weite Wege 
aussuchen.
Das AG Frankfurt a. M. entschied dazu in seinem Urteil vom 13.02.2009 
Az. 32 C 2323/08, das es sogar rechtsmissbräuchlich sein kann.

Zitat "Dies sei rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger das Gericht 
aus sachfremden Erwägungen ausgesucht habe."

Das AG Krefeld hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2007 Az. 4 C 305/06, 
die zwar vom LG Krefeld Az. 1 S 32/07 gekippt wurde, aber dennoch 
interessant ist, gesagt.

Zitat "Ein Erfolgsort ist danach nur anzunehmen, wenn der Geschädigte 
selbst am Ort des Gerichtsstandes von der Veröffentlichung getroffen 
wird, zumindest mittelbar betroffen ist, insoweit als bestimmte 
definierbare Dritte die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und 
hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden 
Weise reagieren. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ortes angerufenen 
Gericht die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und sich in einer für 
den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stellt keinen 
tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar. Eine weiter ausdehnende 
Auslegung des Wortlauts ist in Anbetracht der Verletzung gesetzlicher 
Prinzipien nicht gerechtfertigt."

In einer neueren Entscheidung des OLG München Az. 31 AR 232/09 vom 
07.05.2009 ging es um einen Verweisantrag vom AG München zum AG Bochum. 
Das OLG erklärte zwar den Verweis an das AG Bochum für rechtmäßig, da es 
ausschließlich um die Tatsache ging, dass der Verweis nach § 35 ZPO 
bindend ist. Das Gericht kritisiert allerdings (wie wir - übrigens in 
unseren Forderungen unter Punkt 6) den fliegenden Gerichtsstand.

Urteile
AG Frankfurt a. M. 
http://www.online-und-recht.de/urteile/Rechtsmissbrauch-durch-fliegenden-Gerichsstand-bei-Ed-Hardy-Abmahnungen-Amtsgericht-Frankfurt_am_Main-20090213.html
AG Krefeld http://www.jurpc.de/rechtspr/20070169.htm
LG Krefeld 
http://www.dr-bahr.com/download/lg-krefeld-zustaendigkeit-bei-internetverletzungen-1S-32-07.pdf
OLG München http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_143.pdf

Links
http://www.abmahnwelle.de/pdf/Forderungen.pdf
http://www.jurablogs.com/de/olg-muenchen-kritische-pruefung-fliegenden-gerichtsstands
http://www.diemedienrechtskanzlei.de/42-onlinerecht-fliegender-gerichtsstand-bald-ada
http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/827/ed-hardy-abmahnung-kk-logistics-unterliegt-vor-dem-ag-frankfurt/ 

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5. Bagatellverstöße,

können nach der Änderung des UWG nun wieder abgemahnt werden 
http://abmahnwelle.de/pdf/UWG-Novelle.pdf

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5.1 TMG (Telemediengesetz)

Ein nicht ordnungsgemäßes Impressum ist jetzt auch wieder wegen jeder 
Kleinigkeit abmahnfähig. So entschied das OLG Hamm am 02.04.2009 im 
Beschluss Az. 4 U 213/08, dass ein Verstoß gegen die im TMG geforderten 
Angaben generell keine Bagatelle sind.

Es war auch bisher schon fraglich, ob das Weglassen von Registergericht 
und Handelsregisternummer eine Kleinigkeit ist.

Zitat "Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist 
es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass 
gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden 
Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf 
liegt auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur 
unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig 
unterbleiben."

Das Weglassen der Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde bisher eher 
als Bagatellverstoß behandelt und war somit nicht abmahnfähig. Jetzt 
aber wurde klar auf die UGP-RL (Europäische Richtlinie) und das neue UWG 
(in der die Richtlinie umgesetzt wurde) verwiesen, nach dem es keine 
Bagatellverstöße mehr gibt.

Links
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewerbsrecht/urteile-2009/unzureichendes-impressum-ist-kein-bagatellverstoss-olg-hamm-urteil-vom-02042009-az-4-u-21308.html
http://www.wettbewerbsrecht-kanzlei.de/datenbanken/urteilsbesprechungco/ugprlkleinsteverstoeeimimpressumabmahnbar.html

Die im TMG verlangten allgemeinen Informationspflichten finden Sie unter 
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html . Oder Sie gehen auf 
unseren Impressumsgenerator http://www.certiorina.de/ und lassen sich 
ein Impressum "backen".

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5.2 AGB (Allgemeine Geschäfts Bedingungen)

Im Gegensatz zum OLG Hamburg das Ende 2006 feststellte, das falsche 
AGB-Bestimmungen nicht zwingend einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht 
darstellen müssen, hat das OLG Frankfurt a. M., im Beschluss vom 
04.07.2008, Az.: 6 W 54/08 darauf verweisen, dass unzulässige 
AGB-Bestimmungen grundsätzlich abmahnfähig sind.

Zitat OLG Frankfurt a. M. "Die genannte Vorschrift ist eine 
Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch 
keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reicht es aus, 
dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des 
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b 
UGP-Richtlinie)."
....
"Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann 
grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet 
werden. Der Senat hält insoweit an seiner, den Parteien bekannten, 
Entscheidung vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Im 
Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das 
UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen"

Links
http://www.prcenter.de/Sind-falsche-AGB-abmahnfaehig-Auswirkungen-der-UGP-Richtlinie-.31802.html
http://www.jurablogs.com/de/olg-frankfurt-am-alle-unwirksamen-agb-klauseln-koennen-abgemahnt-werden
Urteil
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_255.pdf

UGP-Richtlinie 
http://www.wettbewerbsrecht-kanzlei.de/datenbanken/urteilsbesprechungco/dieugprichtlinievolltext.html 

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6. Neue Musterwiderrufsbelehrung

Seit 04.08.2009 gilt eine neue Musterwiderrufsbelehrung 
http://www.bmj.bund.de/files/0aa3f52e709781e521b6931d82c662e2/3854/Musterwiderrufsbelehrung_2009.pdf. 
Wegen des ebenfalls seit 04.08.2009 geltenden "Gesetz zur Bekämpfung 
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes 
bei besonderen Vertriebsformen" musste die Musterwiderrufsbelehrung in 
den Gestaltungshinweisen 6 und 9 überarbeitet werden.

Link zur Pressemeldung des BMJ
http://www.bmj.bund.de/enid/989c459befdf3a423c7b390e7b7b6e57,7080c9706d635f6964092d0936313138093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093038093a095f7472636964092d0936313138/
Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

Link zur Musterwiderrufsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

Link zum Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur 
Verbesserung des Verbraucherschutzes 
http://www.bmj.bund.de/files/006881e4fbbaa08331aa4814e42528e8/3824/gesetz_verbot_telefonwerbung_bundesgesetzblatt.pdf

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7. Widerrufbelehrung – Wertersatzklausel

Eine Kundin widerrief im November 2006 den Kaufvertrag eines im Internet 
erworbenen Notebooks aufgrund eines Defekts und verlangte den vollen 
Kaufpreis von 278,00 Euro zurück. Der beklagte Internethändler lehnte 
die kostenlose Beseitigung des Mangels ab und hielt im anschließenden 
Rechtsstreit      ein Wertersatz von 316,80 Euro entgegen. Das AG Lahr, 
vor dem der Fall verhandelt wurde, fragte nun beim EuGH an, ob der 
Wertersatz generell zulässig ist. Wir berichteten bereits im 
Abmahnwarner vom 16.06.2009 http://abmahnwarner.de/archiv.php?id=54 
(Fernabsatz – Wertersatzklausel).

Der EuGH kommt nun in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 Az. C 489/07 
zum Ergebnis, dass ein Kunde der sein Widerrufsrecht ausübt, nicht 
generell zur Zahlung des Wertersatzes verpflichtet werden kann.

Zitat "Insoweit ist festzustellen, dass die generelle Auferlegung eines 
Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz 
gekauften Ware mit den genannten Zielen unvereinbar ist."

Das heißt, dass der Wertersatz nicht völlig sondern nur generell 
ausgeschlossen ist. Hierzu heißt es im Urteil.

Zitat "Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und 
insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte 
Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht 
entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen 
hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf 
eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und 
Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und 
Weise benutzt hat."

Es kann allerdings ausnahmsweiser Wertersatz verlangt werden, dieser 
kann sogar in Einzelfällen bis zu 100 % betragen. So hatte das AG 
Backnang in seinem Urteil vom 17.06.2009 Az. 4 C 810/08 einem 
Internethändler einen 100-prozentigen Wertersatz zu gesprochen, da der 
Gegenstand (Trockenrasierer) in Gebrauch genommen wurde. Darüber hinaus 
roch der Rasierer schimmlig und war mit Bartstoppeln versetzt.

Links zum ausnahmsweisen Wertersatz
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/15/gebrauchter-rasierer-berechtigt-haendler-zu-100-wertersatz/
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-wertersatz-100-prozent.htm

Links zum generellen Wertersatz
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/02/23/verbietet-der-eugh-wertersatz-fuer-nutzung-der-ware-waehrend-der-widerrufsfrist/
http://wettbewerbszentrale.de/de/aktuelles/_news/?id=887
http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx

Link zur Pressemittelung des EuGH
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-09/cp090069de.pdf

Das Urteil EuGH in der Rechtssache C-489/07 nicht direkt erreichbar, es 
ist aber über die Pressemitteilung zu erreichen.

Richtlinie 97/7
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997L0007:20071225:DE:PDF




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