ABMAHN-WARNER ISSN 1612-2712 vom 2003-08-28
Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) unertraegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf ============================================================ Inhalt I. Hot Maps gibt klein bei! II. Jetzt ist der Bundesregierung jedes Mittel Recht, um zu punkten III. Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des Newsletters IV. Impressum ============================================================ Hot Maps gibt klein bei! Die Hot Maps GmbH verschickte in diesem Jahr wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an zahlreiche Betreiber von Homepages Abmahnungen und erwirkte teilweise einstweilige Verfuegungen wegen Nichtanerkennung vor dem LG Hamburg. Eingeschaltet war die auch aus anderen Vorgaengen bekannte Kanzlei Froemming & Partner aus Hamburg. Inhaltlich ging es um die Frage, ob von einer Homepage ein kostenloser Link auf die Stadtplaene der Hot Maps GmbH gesetzt werden durfte. Die Hot Maps GmbH bestritt eine solche kostenfreie Linksetzung und verlangte nachtraeglich Lizenzgebuehren. In einem aktuellen Fall hat der RA Dr. Bahr [2], fuer einen Abgemahnten, gegen den zunaechst eine einstweilige Verfuegung erlassen wurde, eine grundlegende Veraenderung der rechtlichen Ausgangslage erstritten. Da nachweisbar war, dass bis ca. Mitte 2003 auf dem Server der Hot Maps GmbH Seiten lagen, die eindeutig und unzweifelhaft belegten, dass die als Urheberrechts-Verletzung geruegte Verlinkung kostenlos angeboten wurde." Der vorgesehene muendliche Verhandlungstermin ueber die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der einstweiligen Verfuegung vor dem LG Hamburg wurde auf Antrag der Hot Maps GmbH aufgehoben. Die Firma erklaerte, auf saemtliche Rechte und geltend gemachten Schadensersatzansprueche zu verzichten. "Die dahinterstehende Absicht ist klar: Lieber wird der Verfuegungsantrag zurueckgenommen, als ein fuer die Hot-Maps GmbH negatives Urteil zu kassieren, dass dann als Grundlagen-Entscheidungen zu Gunsten der weiteren Abgemahnten wirkt", kommentiert RA Dr. Bahr die aktuellen Ereignisse. "Die Betroffenen sollten sich in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen. Zumal im Falle des Obsiegens saemtliche anwaltliche Kosten und die Gerichtsgebuehren von der Gegenseite zu tragen sind." Weiter erklaerte RA Dr. Bahr, dass eventuell ein Fall der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegt, der weitere Schadensersatzansprueche des zu Unrecht Abgemahnten begruendet. [1] http://www.hot-maps.de [2] http://www.dr-bahr.com (Rudolf, Koch, 27.08.2003) ============================================================ Jetzt ist der Bundesregierung jedes Mittel Recht, um bei der Bevoelkerung zu punkten. Ein Kommentar von Jutta U. Rosenbach Nach gewaltigen Einbruechen in fundamentale Grundsaetze unseres Sozialstaates, scheint die Bundesregierung nun auch noch die Gewaltenteilung aushebeln zu wollen. Bislang gehoerte der Bundesrat der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) und die Bundesregierung der ausfuehrenden (Exekutive) an. Doch das scheint die Bundesregierung puenktlich zum Auftakt des Wahlkampfs in Bayern auch noch abschaffen zu wollen. Denn wie heute, aus dem Bundesrat gemeldet wurde (27.08.2003, Nr. 179), streiten sich Bundesregierung und Bundesrat, ob der Bundesrat mit seinen Einwaenden ueberhaupt zu beruecksichtigen waere, zur Verabschiedung des "Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)", das 2004 in Kraft treten soll. Die Bundesregierung moechte darueber ausdruecklich allein entscheiden. Wir erinnern uns: Eine Arbeitsgruppe hatte letztes Jahr den Auftrag, eine schlankere, europavertraeglichere Fassung des UWG vorzulegen. [2] Neu daran fuer uns bei der Abmahnwelle ist, dass erstmals auch das fast seit einem halben Jahrhundert praktizierte Rechtsmittel "Abmahnung" ganz ausdruecklich genannt wird. Und schoen liest sich dazu die Erklaerung: "Der Aufwendungsersatzanspruch besteht indes nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst nur die erforderlichen Aufwendungen, wozu nicht in jedem Fall die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts gehoeren." Dann wurde an dem Referentenentwurf noch gebastelt und das Ergebnis [3] von der Bundesregierung am 7. Mai verabschiedet. Der Bundesrat kritisiert, dass beim Telefon-Marketing in den meisten anderen EU-Staaten liberalere und wirtschafsfreundlichere Regelungen gaelten. In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zoegerlich zum Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in der restlichen EU zur Praxis gehoerten. Doch die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Regelung der Telefonwerbung der bisherigen Rechtsprechung entspreche. Und die Pressemeldung aus dem Bundestag endet wirkungsvoll mit den Worten: "Ferner macht sie deutlich, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Liberalisierung der Telefonwerbung ‚unzumutbare Belaestigungen' fuer das Leben der Verbraucher mit sich braechte." Weiter reicht aber der Vorschlag des Deutschen Richterbundes (Pressemitteilung vom 23.Februar 03): "Es waere zu begruessen, wenn (...) Ansprueche gegen denjenigen auf Benennung des Namens und der Anschrift des Absenders geltend gemacht werden koennten, der die unerbetene Werbung technisch uebermittelt, wie beispielsweise die Telekom AG fuer Telefaxe, oder der jeweilige Provider fuer Internet-Werbung. Ohne solche Moeglichkeiten wird der an sich beabsichtigte Schutz weitgehend ins Leere gehen. Dabei wird durchaus gesehen, dass dadurch nicht beteiligte Dritte einbezogen werden, denen ohne eigenen Verursachungsanteil Pflichten auferlegt werden. Jedoch erscheint dies im Interesse der sehr zu begruessenden Regelungen ueber die Unzulaessigkeit unerwuenschter und unbestellter Werbung per Telefon, Telefax und E-Mail zumindest wuenschenswert und wohl auch angemessen, da diese Dritten von der Inanspruchnahme durch den Werbenden profitieren." [1] http://www.mdr.de/fakt/archiv/426371-hintergrund-426092.html [2] http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf [3] http://www.bmj.bund.de/images/11596.pdf Was ist Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie uns unter redaktion@abmahnwelle.de ============================================================ III. Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des Newsletters: 1) Vorwurf: Verstoss gegen das Markengesetz 2) Vorwurf: Falsche und ins Blaue hinein gemachte Behauptung 3) Vorwurf: Handel mit Faelschungen 4) Vorwurf: Namensrechtverletzung 5) Vorwurf: Persoenlichkeitsverletzung 6) Vorwurf: Verstoss nach BGB und Fernabsatzrecht 7) Vorwurf: Verstoss gegen das Urheberrecht 8) Vorwurf: Verstoss gegen Informationspflichten ============================================================ 1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html ============================================================ || Markenverletzung in der Schmuckbranche || Ein Schmuckshop wurde abgemahnt, der eine Artikelserie genau so an bot, wie dessen Lieferfirma, ohne zu ahnen, dass damit die Markenrechte eines Mitbewerbers verletzt werden. Streitwert: 100.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.01,00 Euro; Abmahngebuehr: 1.035,50 Euro || Marke als Beschreibung eines anderen Produkts || Wieder wurde eine Privatperson dafuer abgemahnt, dass sie beim Versuch, einen anzubietenden Artikel bei ebay moeglichst treffend zu beschreiben, ungluecklicherweise die Markenrechte eines andere Produktes, das aehnlich aussieht, verletzt haben soll. Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro; Abmahngebuehr: 440,50 Euro || Markenverletzung bei Vertipperdomain || Ein Telekommunikationsanbieter mahnte den Inhaber einer Domain ab, der eine besonders kurze Mailadresse hatte, die sich aus den selben Buchstaben zusammen setzte, wie der Telekommunikationsanbieter, allerdings war Buchstabe zwei mal enthalten. Streitwert: 120.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 1.415,23 Euro ============================================================ 2) VORWURF: FALSCHE UND INS BLAUE HINEIN GEMACHTE BEHAUPTUNG ============================================================ || Abmahnung fuer eine Vermutung in einem Forum|| Juristische Grundlagen: - konnte der Abmahnanwalt nicht angeben Streitwert: 3.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 2.000,00 Euro Abmahngebuehr: 200,00 Euro ============================================================ 3) VORWURF: HANDEL MIT FAeLSCHUNGEN http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/index.html http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html ============================================================ || ebayer abgemahnt || Weil er ein Produkt verkaufte, das ebenso wie ein anderes aus den gleichen Anfangsbuchstaben bestand, wurde ein ebyer abgemahnt. Juristische Grundlagen: § 263 StGB, § 143 MarkenG Streitwert: 10.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 446,02 Euro ============================================================ 4) VORWURF: NAMENSRECHTVERLETZUNG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ============================================================ || Name in Freitext pornographischer Website || Dem Abgemahnten sei in den Freitext aus mehreren Hundert Worten der Name einer Frau "hinein gerutscht" Juristische Grundlage: §§ 12 Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 6.000,00 Euro ============================================================ 5) VORWURF: PERSOENLICHKEITSVERLETZUNG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html ============================================================ || Postmortales Persoenlichkeitsrecht || Puenktlich zum 15. Jahrestags eines Vorfalls, der nochmals in vielen grossen Medien genannt wurde, mahnte ein Bremer Anwalt auch mehrere kleine Website-Betreiber ab, weil sie (nicht zum Jahrestag, sondern sowieso) ein bestimmtes Foto auf ihrer Site zeigten und den Namen der Abgebildeten nannten. Er behauptet, er haette dazu den Auftrag einer Angehoerigen. Um Nachdruck zu verleihen, liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklaerung eines grossen Verlages bei. Vertragsstrafe: 10.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 446,02 Euro. ============================================================ 6) VORWURF: VERSTOSS ZUM BGB UND FERNABSATZRECHT http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html ============================================================ || Internetshop abgemahnt|| Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg hat einen Schop abgemahnt. Der Shop-Betreiber hatte sich die AGBs im Internet "aus anderen AGB im Internet zusammengesucht" Juristische Grundlagen: §§ 305 - 310 BGB Abmahngebuehr: 189,00 Euro || ebyer abgemahnt|| Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg hat wieder einen ebayer abgemahnt. Juristische Grundlage: §§ 305-310 BGB, § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG, § 38 ZPO, § 307 BGB, § 6 TDG, § 1 UWG, § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der VO ueber Informationspflichten nach BGB. Vertragsstrafe: 2.500,00 Euro; Abmahngebuehr: 189,00 Euro ============================================================ 7) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html ============================================================ || Unberechtigte Veroeffentlichung von ueber hundert Comics || Bulls Pressedienst hat wieder ueber die Kanzlei Poetzl & Kirberg abgemahnt. Juristische Grundlagen: UrheberG §§ §§ 97, 106 ff. Streitwert: 749.700,00 Euro; Abmahngebuehr: 3.056,35 Euro || Downloadangebot unautorisierter Musikstuecke || Der Webmaster waehnte die Dateien ausreichend gesichert durch einen geschuetzten Bereich. Juristische Grundlagen: §2 i.V.m. §3 UrhG Streitwert: 40.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 807,94 Euro. || Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet || - durch den Einsatz Karten auf der Website. Abmahnender Verlag: Carto Travel Verlag GmbH&Co. KG Abmahnende Kanzlei: F & P Es wurden zwei Abmahnungen gemeldet 1. Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro; Schadensersatz: 771,55 Euro. 2. Streitwert: 25.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 620,02 Euro; Schadensersatz: 771,55 Euro. || Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet || - durch den Einsatz Karten auf der Website. Abmahnender Verlag: Euro-Cities AG Streitwert: 20.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 585,00 Euro; Schadensersatz: 1.270,00 Euro. ============================================================ 8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN INFORMATIONSPFLICHTEN http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html ============================================================ || WebDienstleister Stefan Frerix || - laesst ueber die Peters Rechtsanwaelte nicht nur einen Privatmann abmahnen, der dazu sagt: " Ich betreibe meine Webseite nicht gewerblich sondern ausschliesslich privat. Ich biete lediglich Hilfe in Sachen Webseitengestaltung und Digitale Bildbearbeitung an und das unentgeltlich." Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro; Abmahngebuehr: 585,22 Euro. ============================================================ IV.) IMPRESSUM ============================================================ Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende Uracher Str. 6, 73312 Geislingen Telefon: 07331-67951 Mitglied im Deutsche Journalisten-Verband Baden-Wuerttemberg DJV e.V. Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15 Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de (nur Leserbriefe und Artikel) ============================================================
_ _ _
/ \ | |__ _ __ ___ __ _| |__ _ ____ ____ _ _ __ _ __ ___ _ __
/ _ \ | '_ \| '_ ` _ \ / _` | '_ \| '_ \ \ /\ / / _` | '__| '_ \ / _ \ '__|
/ ___ \| |_) | | | | | | (_| | | | | | | \ V V / (_| | | | | | | __/ |
/_/ \_\_.__/|_| |_| |_|\__,_|_| |_|_| |_|\_/\_/ \__,_|_| |_| |_|\___|_|
