Abmahnwarner

ABMAHN-WARNER ISSN 1612-2712 vom 2003-08-28

Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!)
unertraegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf

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Inhalt
  I. Hot Maps gibt klein bei!
 II. Jetzt ist der Bundesregierung jedes Mittel Recht, um zu punkten
III. Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des Newsletters
 IV. Impressum
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Hot Maps gibt klein bei!

Die Hot Maps GmbH verschickte in diesem Jahr wegen behaupteter
Urheberrechtsverletzung an zahlreiche Betreiber von Homepages
Abmahnungen und erwirkte teilweise einstweilige Verfuegungen wegen
Nichtanerkennung vor dem LG Hamburg. Eingeschaltet war die auch aus
anderen Vorgaengen bekannte Kanzlei Froemming & Partner aus Hamburg.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob von einer Homepage ein
kostenloser Link auf die Stadtplaene der Hot Maps GmbH gesetzt werden
durfte. Die Hot Maps GmbH bestritt eine solche kostenfreie
Linksetzung und verlangte nachtraeglich Lizenzgebuehren.

In einem aktuellen Fall hat der RA Dr. Bahr [2], fuer einen
Abgemahnten, gegen den zunaechst eine einstweilige Verfuegung
erlassen wurde, eine grundlegende Veraenderung der rechtlichen
Ausgangslage erstritten. Da nachweisbar war, dass bis ca. Mitte 2003
auf dem Server der Hot Maps GmbH Seiten lagen, die eindeutig und
unzweifelhaft belegten, dass die als Urheberrechts-Verletzung
geruegte Verlinkung kostenlos angeboten wurde."

Der vorgesehene muendliche Verhandlungstermin ueber die
Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung der einstweiligen Verfuegung vor dem
LG Hamburg wurde auf Antrag der Hot Maps GmbH aufgehoben. Die Firma
erklaerte, auf saemtliche Rechte und geltend gemachten
Schadensersatzansprueche zu verzichten.

"Die dahinterstehende Absicht ist klar: Lieber wird der
Verfuegungsantrag zurueckgenommen, als ein fuer die Hot-Maps GmbH
negatives Urteil zu kassieren, dass dann als
Grundlagen-Entscheidungen zu Gunsten der weiteren Abgemahnten wirkt",
kommentiert RA Dr. Bahr die aktuellen Ereignisse. "Die Betroffenen
sollten sich in jedem Fall anwaltlich vertreten lassen. Zumal im
Falle des Obsiegens saemtliche anwaltliche Kosten und die
Gerichtsgebuehren von der Gegenseite zu tragen sind."

Weiter erklaerte RA Dr. Bahr, dass eventuell ein Fall der
unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegt, der weitere
Schadensersatzansprueche des zu Unrecht Abgemahnten begruendet.

[1] http://www.hot-maps.de
[2] http://www.dr-bahr.com

(Rudolf, Koch, 27.08.2003)

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Jetzt ist der Bundesregierung jedes Mittel Recht, um bei der
Bevoelkerung zu punkten.

Ein Kommentar von Jutta U. Rosenbach

Nach gewaltigen Einbruechen in fundamentale Grundsaetze unseres
Sozialstaates, scheint die Bundesregierung nun auch noch die
Gewaltenteilung aushebeln zu wollen.

Bislang gehoerte der Bundesrat der gesetzgebenden Gewalt
(Legislative) und die Bundesregierung der ausfuehrenden (Exekutive)
an. Doch das scheint die Bundesregierung puenktlich zum Auftakt des
Wahlkampfs in Bayern auch noch abschaffen zu wollen. Denn wie heute,
aus dem Bundesrat gemeldet wurde (27.08.2003, Nr. 179), streiten sich
Bundesregierung und Bundesrat, ob der Bundesrat mit seinen Einwaenden
ueberhaupt zu beruecksichtigen waere, zur Verabschiedung des
"Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)", das 2004 in Kraft
treten soll. Die Bundesregierung moechte darueber ausdruecklich
allein entscheiden.

Wir erinnern uns: Eine Arbeitsgruppe hatte letztes Jahr den Auftrag,
eine schlankere, europavertraeglichere Fassung des UWG vorzulegen.
[2] Neu daran fuer uns bei der Abmahnwelle ist, dass erstmals auch
das fast seit einem halben Jahrhundert praktizierte Rechtsmittel
"Abmahnung" ganz ausdruecklich genannt wird. Und schoen liest sich
dazu die Erklaerung: "Der Aufwendungsersatzanspruch besteht indes nur
bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst nur die erforderlichen
Aufwendungen, wozu nicht in jedem Fall die Kosten der Einschaltung
eines Rechtsanwalts gehoeren."

Dann wurde an dem Referentenentwurf noch gebastelt und das Ergebnis
[3] von der Bundesregierung am 7. Mai verabschiedet.

Der Bundesrat kritisiert, dass beim Telefon-Marketing in den meisten
anderen EU-Staaten liberalere und wirtschafsfreundlichere Regelungen
gaelten. In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zoegerlich zum
Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von
vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in
der restlichen EU zur Praxis gehoerten.
Doch die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Regelung der
Telefonwerbung der bisherigen Rechtsprechung entspreche. Und die
Pressemeldung aus dem Bundestag endet wirkungsvoll mit den Worten:
"Ferner macht sie deutlich, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene
Liberalisierung der Telefonwerbung ‚unzumutbare Belaestigungen' fuer
das Leben der Verbraucher mit sich braechte."

Weiter reicht aber der Vorschlag des Deutschen Richterbundes
(Pressemitteilung vom 23.Februar 03): "Es waere zu begruessen, wenn
(...) Ansprueche gegen denjenigen auf Benennung des Namens und der
Anschrift des Absenders geltend gemacht werden koennten, der die
unerbetene Werbung technisch uebermittelt, wie beispielsweise die
Telekom AG fuer Telefaxe, oder der jeweilige Provider fuer
Internet-Werbung. Ohne solche Moeglichkeiten wird der an sich
beabsichtigte Schutz weitgehend ins Leere gehen. Dabei wird durchaus
gesehen, dass dadurch nicht beteiligte Dritte einbezogen werden,
denen ohne eigenen Verursachungsanteil Pflichten auferlegt werden.
Jedoch erscheint dies im Interesse der sehr zu begruessenden
Regelungen ueber die Unzulaessigkeit unerwuenschter und unbestellter
Werbung per Telefon, Telefax und E-Mail zumindest wuenschenswert und
wohl auch angemessen, da diese Dritten von der Inanspruchnahme durch
den Werbenden profitieren."

[1] http://www.mdr.de/fakt/archiv/426371-hintergrund-426092.html
[2] http://www.bmj.bund.de/images/11548.pdf
[3] http://www.bmj.bund.de/images/11596.pdf

Was ist Ihre Meinung dazu?
Schreiben Sie uns unter redaktion@abmahnwelle.de


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III. Gemeldete Abmahnungen seit der letzten Ausgabe des
Newsletters:

1) Vorwurf: Verstoss gegen das Markengesetz
2) Vorwurf: Falsche und ins Blaue hinein gemachte Behauptung
3) Vorwurf: Handel mit Faelschungen
4) Vorwurf: Namensrechtverletzung
5) Vorwurf: Persoenlichkeitsverletzung
6) Vorwurf: Verstoss nach BGB und Fernabsatzrecht
7) Vorwurf: Verstoss gegen das Urheberrecht
8) Vorwurf: Verstoss gegen Informationspflichten


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1) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS MARKENGESETZ
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html
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|| Markenverletzung in der Schmuckbranche ||
Ein Schmuckshop wurde abgemahnt, der eine Artikelserie genau so an
bot, wie dessen Lieferfirma, ohne zu ahnen, dass damit die
Markenrechte eines Mitbewerbers verletzt werden.
Streitwert: 100.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.01,00 Euro;
Abmahngebuehr: 1.035,50 Euro


|| Marke als Beschreibung eines anderen Produkts ||
Wieder wurde eine Privatperson dafuer abgemahnt, dass sie beim
Versuch, einen anzubietenden Artikel bei ebay moeglichst treffend zu
beschreiben, ungluecklicherweise die Markenrechte eines andere
Produktes, das aehnlich aussieht, verletzt haben soll.
Streitwert: 15.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro;
Abmahngebuehr: 440,50 Euro

|| Markenverletzung bei Vertipperdomain ||
Ein Telekommunikationsanbieter mahnte den Inhaber einer Domain ab,
der eine besonders kurze Mailadresse hatte, die sich aus den selben
Buchstaben zusammen setzte, wie der Telekommunikationsanbieter,
allerdings war Buchstabe zwei mal enthalten.
Streitwert: 120.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 1.415,23 Euro

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2) VORWURF: FALSCHE UND INS BLAUE HINEIN GEMACHTE BEHAUPTUNG
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|| Abmahnung fuer eine Vermutung in einem Forum||
Juristische Grundlagen: - konnte der Abmahnanwalt nicht angeben
Streitwert: 3.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 2.000,00 Euro
Abmahngebuehr: 200,00 Euro


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3) VORWURF: HANDEL MIT FAeLSCHUNGEN
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/index.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/markeng/index.html
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|| ebayer abgemahnt ||
Weil er ein Produkt verkaufte, das ebenso wie ein anderes aus den
gleichen Anfangsbuchstaben bestand, wurde ein ebyer abgemahnt.
Juristische Grundlagen: § 263 StGB, § 143 MarkenG
Streitwert: 10.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 1.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 446,02 Euro


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4) VORWURF: NAMENSRECHTVERLETZUNG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
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|| Name in Freitext pornographischer Website ||
Dem Abgemahnten sei in den Freitext aus mehreren Hundert Worten der
Name einer Frau "hinein gerutscht"
Juristische Grundlage: §§ 12
Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 6.000,00 Euro


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5) VORWURF: PERSOENLICHKEITSVERLETZUNG
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html
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|| Postmortales Persoenlichkeitsrecht ||
Puenktlich zum 15. Jahrestags eines Vorfalls, der nochmals in vielen
grossen Medien genannt wurde, mahnte ein Bremer Anwalt auch mehrere kleine
Website-Betreiber ab, weil sie (nicht zum Jahrestag, sondern sowieso)
ein bestimmtes Foto auf ihrer Site zeigten und den Namen der
Abgebildeten nannten. Er behauptet, er haette dazu den Auftrag einer
Angehoerigen. Um Nachdruck zu verleihen, liegt der Abmahnung eine
Unterlassungserklaerung eines grossen Verlages bei.
Vertragsstrafe: 10.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 446,02 Euro.

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6) VORWURF: VERSTOSS ZUM BGB UND FERNABSATZRECHT
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
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|| Internetshop abgemahnt||
Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg hat einen Schop abgemahnt.
Der Shop-Betreiber hatte sich die AGBs im Internet "aus anderen AGB
im Internet
zusammengesucht"
Juristische Grundlagen: §§ 305 - 310 BGB
Abmahngebuehr: 189,00 Euro

|| ebyer abgemahnt||
Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg hat wieder einen ebayer
abgemahnt.
Juristische Grundlage: §§ 305-310 BGB, § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 2
UKlaG, § 38 ZPO, § 307 BGB, § 6 TDG, § 1 UWG, § 312c Abs. 1 BGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der VO ueber Informationspflichten
nach BGB.
Vertragsstrafe: 2.500,00 Euro;
Abmahngebuehr: 189,00 Euro


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7) VORWURF: VERSTOSS GEGEN DAS URHEBERRECHT
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html
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|| Unberechtigte Veroeffentlichung von ueber hundert Comics ||
Bulls Pressedienst hat wieder ueber die Kanzlei Poetzl &
Kirberg abgemahnt.
Juristische Grundlagen: UrheberG §§ §§ 97, 106 ff.
Streitwert: 749.700,00 Euro; Abmahngebuehr: 3.056,35 Euro


|| Downloadangebot unautorisierter Musikstuecke ||
Der Webmaster waehnte die Dateien ausreichend gesichert durch einen
geschuetzten Bereich.
Juristische Grundlagen: §2 i.V.m. §3 UrhG
Streitwert: 40.000,00 Euro;
Abmahngebuehr: 807,94 Euro.


|| Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet ||
- durch den Einsatz Karten auf der Website.
Abmahnender Verlag: Carto Travel Verlag GmbH&Co. KG
Abmahnende Kanzlei: F & P
Es wurden zwei Abmahnungen gemeldet
1. Streitwert: 15.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 515,62 Euro;
    Schadensersatz: 771,55 Euro.
2. Streitwert: 25.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 620,02 Euro;
    Schadensersatz: 771,55 Euro.

|| Unerlaubte Nutzung von Kartenrechten im Internet ||
- durch den Einsatz Karten auf der Website.
Abmahnender Verlag: Euro-Cities AG
Streitwert: 20.000,00 Euro; Abmahngebuehr: 585,00 Euro;
Schadensersatz: 1.270,00 Euro.

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8) VORWURF: VERSTOSS GEGEN INFORMATIONSPFLICHTEN
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html
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|| WebDienstleister Stefan Frerix ||
- laesst ueber die Peters Rechtsanwaelte nicht nur einen Privatmann
abmahnen, der dazu sagt: " Ich betreibe meine Webseite nicht
gewerblich sondern ausschliesslich privat. Ich biete lediglich Hilfe
in Sachen Webseitengestaltung und Digitale Bildbearbeitung an und das
unentgeltlich."
Streitwert: 20.000,00 Euro; Vertragsstrafe: 5.100,00 Euro;
Abmahngebuehr: 585,22 Euro.


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IV.) IMPRESSUM
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