Abmahnwarner

Abmahn-Warner ISSN 1612-2712 vom 2003-10-27

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Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewaehrt sich NICHT. 
Sie hat gravierende Schwaechen und weist (noch immer!!) uner-
traegliche Missbrauchsmoeglichkeiten auf. 
Und sie greift ueber auf die Nachbarlaender. Uns liegen nicht 
nur kostenpflichtige Abmahnungen aus Nachbarlaendern vor, wir 
haben auch Vereinsmitglieder ueber die Grenzen hinweg.
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Liebe Leserin und lieber Leser,

um kuenftig bei akuten Abmahnwellen den Betroffenen etwas 
mehr UEberblick zu verschaffen, laden wir alle aktiven 
Initiativen, die sich mit Abmahnungen im weitesten Sinn
befassen, ein, sich oeffentlich in unserer Gazette
vorzustellen. Wir richten zu diesem Zweck eine eigene Rubrik
ein. Bitte senden Sie uns dazu Ihre Vorstellung zu.

Freundliche Gruesse und moege Isidor, der (inoffizielle) 
Schutzpatron des Internet(t)s, Sie vor unangenehmen Abmahn-
ueberraschungen bewahren

Ihre

Jutta U. Rosenbach

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Inhalt: 
  I. TDG-Abmahnungen bei t-online-Websites
 II. Abmahnung wegen der Programme CloneCD, CaVideo
III. § 5 E-Commerce-Gesetz - RA Nowaks neuester Streich
 VI. Selfmade-Abmahner gibt weiterhin Raetsel auf
  V. Impressum 
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I. TDG-Abmahnungen bei t-online-Websites

RA Georg W. Busch mahnt ab im Auftrag der WebAgent Mediaser-
vice KG, Dornum. Er benutzt aber unterschiedliche Mandanten 
fuer seine TDG-Abmahnungen. Und es handelt sich nur in diesem Fall 
um eine t-online-Adresse. Busch behauptet u.a.: "Ein
Impressum ist nicht vorhanden." 
Dabei weiss doch jeder Spammer, wo er es suchen muss. 
Bei aelteren privaten Homepages ist es die .impressum.html -
bei neueren ist es die _reginfo.html
Und der Betreiber einer solchen Homepage kann bei T-Online
im "Internet-Lexikon" nachlesen: "Impressum
Eine Seite, auf der nach rechtlichen Vorgaben Informationen 
zum Betreiber der Seite enthalten sein muessen.
Ihrer privaten Homepage bei T-Online wird automatisch ein
Impressum mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift hinzugefuegt.
Es ist durch Anfuegen von "/_reginfo.html" an die Homepage-
Adresse abrufbar. Somit ist ein Ansprechpartner fuer die
inhaltlichen Belange der Homepage gewaehrleistet."

RA Busch wirft den Abgemahnten (es gibt einige!) vor, sie
wuerden, da sie dem § 6 TDG nicht nachkaemen, gegen § 1 UWG
verstossen. Und die beigelegte Unterlassungserklaerung muesse
unveraendert abgegeben werden. 
Streitwert: 25.000.00 Euro, Abmahngebuehr: 620,00 Euro

Solch eine Abmahnung stammt vom 23.10.2003. 
Fristablauf ist der 30.10.2003 
Und datiert auf 31.10.03 liegt schon der Antrag auf Erlass 
einer Einstweiligen Verfuegung, wegen der Dringlichkeit ohne
muendliche Verhandlung bei. "Dem Antragsgegner wird es bei 
Meidung eines fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung faelligen 
Ordnungsgeldes zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, ..."

Zum Vergleich hier die Betraege in der Bussgeldvorschrift 

|§ TDG § 12 Bussgeldvorschriften
|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaes-
| sig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht rich-
| tig oder nicht vollstaendig verfuegbar haelt.
|
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 
| fuenfzigtausend Euro geahndet werden.

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II. Abmahnung wegen der Programme CloneCD, CaVideo

24.10.03: RA Johannes Richard (Rostock) mahnt fuer das 
Muenchhausener "Ton und Midi Studio" ab. "Gemaess § 95 a III 
UrhG ist die Verbreitung und der Verkauf von Gegenstaenden, 
die in der Lage sind, wirksame technische Massnahmen gemaess 
§ 95a UrhG zu umgehen, verboten. Gemaess § 108b II UrhG ist 
dies sogar strafbar und wird gemaess § 108B III UrhG mit 
einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Zudem ist das 
Angebot von Software, das wirksame technische Massnahmen 
umgeht und es ermoeglicht bzw. kopiergeschuetzte Audio-CD's 
zu kopieren, wettbewerbswidrig gemaess § 1 UWG. Insbesondere 
erlangen Sie durch den Verkauf von eigentlich verbotener 
Software einen Vorteil im Wettbewerb zur Foerderung des 
eigenen Unternehmens, in dem sie Software verkaufen, deren 
Verbreitung nicht erlaubt ist.2
Als Frist wird gerade mal der 29.10.03 eingeraeumt.
Streitwert: 10.000,00 Euro, Abmahngebuehr: 474,21 Euro

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III. § 5 E-Commerce-Gesetz - RA Nowaks neuester Streich
         oder: TDG-Abmahnung auf oesterreichisch

21.10.03 Der Wiener RA Dr. Norbert Nowak: "Ich beehre mich 
anzuzeigen, die rechtsfreundliche Vertretung des Vereins zur 
Foerderung des lauteren Wettbewerbs im Internet uebernommen 
zu haben."
AEhnlich den gewohnten TDG-Abmahnern, macht sich der Abmahn-
Anwalt nicht die Muehe, aufzuzeigen, WAS fehlt. Er leiert nur 
den Inhalt von § 5 Abs. 1 E-Commerce Gesetz herunter. Lapidar 
dann: "Gemaess den mir vorliegenden Informationen und Screen-
shots (Ausdrucken) der Ihnen zurechenbaren Website www.xyz.at 
haben Sie die obengenannten Mindestinformationen nicht ge-
setzeskonform veroeffentlicht." 

"Gemaess § 14 UWG koennen Unterlassungsansprueche nicht nur 
von Mitbewerbern geltend gemacht werden, sondern auch von zur 
Foerderung der wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern 
gegruendeten Vereinen, wie im vorliegendem Fall ..."

Fuer diesen langen Brief berechnet Nowak dem Empfaenger 
stolze 482,30 Eur. 

In Deutschland muessen Vereine selbst in der Lage sein, 
abzumahnen. Selbst wenn sie einen Anwalt einsetzen, fallen 
keine Gebuehren nach der Bundesrechtsanwaltsgebuehrenordnung 
an, sondern "nur" Kostenpauschalen bzw. eine Beteiligung an 
den Auslagen (UWG § 13 Abs. 2 Punkt 2). Bei einer Abmahnung 
durch die Wettbewerbszentrale also 189 Euro beispielsweise 
oder bei der inzwischen ebenfalls kostenpflichtig abmahnenden 
Verbraucherzentrale sind es derzeit 150 Euro.

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VI. Selfmade-Abmahner gibt weiterhin Raetsel auf

Rudolf Kerler stellt sich per eMail als Geschaeftsfuehrer 
einer Firma der Erotikbranche vor und teilt mit, dass 
festgestellt worden sei, dass die Website des Mailempfaenger 
wahlweise "kein Impressum oder ein nicht funktionierendes 
Impressum oder ein ungenuegendes Impressum enthaelt.
Dann diagnostiziert er, dass die fehlende Angabe eines 
Imprssums wettbewerbswidrig sei. "Dadurch, dass Ihre Person 
als Verantwortlicher der Website .... fuer den User nicht 
erkennbar ist, sind Sie nicht im selben Masse der Kritik der 
OEffentlichkeit ausgesetzt wie die Betreiber derjenigen 
Erotikseiten, die ihren Namen und ihre Anschrift veroef-
fentlichen, so wie unser Unternehmen. Sie haben folglich 
unserem Unternehmen gegenueber einen geringeren 
Verwaltungsaufwand und damit einen Wettbewerbsvorteil."
Warum Herr Kerler dann nicht einfach bei der Polizei die 
Ordnungswidrigkeit angezeigt hat und sich statt dessen auf 
das Glatteis der unerlaubten Rechtsberatung begibt, ist 
unklar. Der Selfmade-Abmahner verlangt zwar kein Geld fuer 
seine eMailabmahnung, legt aber in der Unterlassungs-
erklaerung eine Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro fest.
Keine Frage, dass da die Anwaelte hinterher sind und sich 
nicht so leicht die Butter vom Brot nehmen lassen, wie man 
einem Posting des RA Neuber in unserem Forum entnehmen kann.


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V. Impressum 

Abmahn-Warner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712 

V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de 
Jutta U. Rosenbach, Vorsitzende 
Uracher Str. 6, 73312 Geislingen, Telefon: 07331-67951 
Mitglied im Dt. Journalisten-Verband Ba-Wue DJV e.V. 

Redaktions-Fax: 0 73 31 - 69 07 15 
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de 
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen) 

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines) 

Flayer: http://abmahnung.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: http://www.abmahnwelle.de/meldung.html

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